Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 18/83
- Datum
- 11.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie den Anschein erweckt, ihr Aussteller sei eine andere Person; als Aussteller gilt die in der Urkunde erkennbare Person, die im Rechtsverkehr die Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts übernimmt.
Berichte, die den Behörden als Anlagen zu substanzrelevanten Verwendungsnachweisen vorgelegt und von den Behörden in der Abwicklung als Belege akzeptiert werden, können als von den darin genannten Personen ausgestellte Urkunden angesehen werden; das Fehlen der Unterschrift entzieht dem Schriftstück nur dann die Urkundenqualität, wenn die Behörden die Unterzeichnung ausdrücklich als Voraussetzung verlangen.
Für den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) genügt die Täuschungsabsicht; ein Erfolg der Täuschung ist nicht erforderlich. Die Absicht, eine spätere Prüfung zu verhindern oder deren Aufdeckung zu erschweren, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Täuschungsabsicht.
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkret dargelegt wird, welche verfahrensbezogenen Mängel behauptet werden und welche Beweismittel zur weiteren Aufklärung hätten eingesetzt werden müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. Juni 1982
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Unternehmensberater Klaus Dieter ███████ aus ████, geboren ███ 1941 in ███, wegen Urkundenfälschung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1983 in der Sitzung vom 13. Mai 1983, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ ███████ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte vom 11. November 1974 bis zum 31. Dezember 1974 Geschäftsführer des Vereins zur Förderung des Hotel- und Gaststättengewerbes e.V. in ███████. Ende Dezember 1974 stellte der völlig überschuldete Verein seine Beratertätigkeit ein. Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 wurde der Angeklagte mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragt. Die früheren Geschäftsführer ████ und ████ sind rechtskräftig wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs verurteilt worden, weil sie von dem Wirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen überhöhte öffentliche Zuschüsse erschwindelt hatten, indem sie mittels unrichtiger Verwendungsnachweise und fingierter Begehungsberichte eine umfangreichere Beratertätigkeit als tatsächlich geleistet vorgespiegelt hatten. Dem Angeklagten oblag u.a. die Fertigstellung der von seinen Vorgängern vorbereiteten Verwendungsnachweise für die Jahre 1973 und 1974, mit denen die Berechtigung der im Voraus ausgezahlten öffentlichen Zuschüsse gegenüber dem Regierungspräsidenten und dem Wirtschaftsministerium dargetan werden sollte. Auch er legte unrichtige Verwendungsnachweise und fingierte Begehungsberichte vor, jedoch nicht, um den ohnehin vermögenslosen Verein oder dessen frühere Geschäftsführer vor Rückforderungsansprüchen zu bewahren. Er wollte vielmehr den im Beirat des Vereins vertretenen Referenten des Bundes- und des Landeswirtschaftsministeriums die Aufdeckung des für sie peinlichen Subventionsschwindels ersparen, zumal der dem Lande entstandene Schaden ohnehin nicht wieder gutzumachen war.
II. Die Verfahrensrügen des Angeklagten entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig.
1. Der Angeklagte beanstandet, dass mehrere namentlich genannte Zeugen in seiner Abwesenheit kommissarisch vernommen worden sind. Ob das Urteil hierauf beruht, kann der Senat allein aufgrund der Revisionsschriften nicht nachprüfen, weil sie nicht darlegen, ob die Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung verlesen worden sind und welchen Inhalt sie haben.
2. Der Angeklagte rügt, dass die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang angenommen habe, ohne zu ermitteln, ob bestimmte von ihm näher bezeichnete Tatumstände vorgelegen haben. Auch sonst hält er den Sachverhalt für nicht ausreichend ermittelt. Die Zulässigkeit der Aufklärungsrügen scheitert bereits daran, dass nicht angegeben wird, welche Beweismittel das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte benutzen müssen (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 51).
III. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Januar 1983 im Einzelnen dargelegt hat, frei von Rechtsfehlern. Die von der Revision behauptete „Verletzung von Denkgesetzen“ liegt nicht vor.
2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung.
a) Die Annahme der Strafkammer, die vom Angeklagten dem Regierungspräsidenten vorgelegten Berichte über angebliche Betriebsbegehungen seien unechte Urkunden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unecht ist eine Urkunde, wenn der Anschein erweckt wird, dass ihr Aussteller eine andere Person sei als derjenige, von dem sie herrührt (BGHSt 1, 117, 121). Aussteller ist diejenige aus der Urkunde erkennbare Person, die im Rechtsverkehr die Garantie für die Richtigkeit ihres Inhalts übernehmen soll (vgl. BGHSt 24, 140, 141). Das waren hier die im Kopf der Begehungsberichte genannten Betriebsberater.
Die Begehungsberichte waren den Behörden als Anlagen zu den inhaltlich falschen, vom Angeklagten als Aussteller unterzeichneten Verwendungsnachweisen eingereicht worden. Diese Verwendungsnachweise enthielten die subventionserhebliche Behauptung, namentlich genannte Betriebsberater des Vereins hätten bestimmte Betriebe an genau bezeichneten Tagen für eine bestimmte Zeit aufgesucht. Die – als schriftliche Lüge unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 267 StGB nicht erfassbaren Verwendungsnachweise allein genügten den Behörden für die Nachprüfung, ob dem Verein die im Voraus bezuschussten Kosten entstanden waren, jedoch nicht. Ihnen waren vielmehr die Berichte beizufügen, die von den jeweiligen Betriebsberatern anlässlich der Begehung der einzelnen Gaststätten erstellt worden waren und die neben dem Ergebnis der
Betriebsbegehung auch die in den Verwendungsnachweisen zusammengefassten subventionserheblichen Angaben enthielten. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht die Begehungsberichte als zum Beweis der behaupteten Betriebsbegehungen geeignet und bestimmt sowie die darin genannten Betriebsberater als die urkundlichen Garanten hierfür ansehen (vgl. UA S. 43, 79, 117 f.). Diese Deutung der Berichte als von den Betriebsberatern ausgestellte Belege lag angesichts der von den Beteiligten praktizierten Handhabung des Abrechnungsverfahrens auch nahe.
Die vom Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung hiergegen geäußerten Bedenken teilt der Senat im Ergebnis nicht. Es trifft allerdings zu, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, warum die Betriebsberater des Vereins auch die echten Berichte entgegen den ministeriellen Anforderungen (UA S. 13) nicht unterschrieben haben und warum das Ministerium dies hingenommen hat. Zwar kann die fehlende, aber vorgesehene Unterzeichnung eines Schriftstücks diesem die einer Urkunde eigene Beweiseignung nehmen und es als bloßen Urkundenentwurf erscheinen lassen. So liegt es hier aber nicht. Denn die zuständigen Behörden haben auf die Unterzeichnung der Berichte als eine für ihre Beweiseignung wesentliche Voraussetzung jedenfalls konkludent verzichtet, ohne damit die Belegfunktion der Berichte aufgeben zu wollen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass sich der Tatrichter diese Überzeugung verschafft hat, und zwar ersichtlich deswegen, weil die Behörden schon früher die fehlenden Unterschriften niemals beanstandet und sich mit der Benennung der Betriebsberater ausschließlich in der Kopfleiste zufriedengegeben hatten.
b) Auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe von den unechten Begehungsberichten zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht, hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
Das Landgericht begründet das Täuschungsmerkmal damit, dass die prüfenden Stellen irrtümlich an die Echtheit der vorgelegten Berichte glauben sollten, dies auch geglaubt und deshalb zu Beanstandungen keinen Anlass gesehen haben (UA S. 119, 120). Die Annahme, die mit der Prüfung betrauten Bediensteten hätten über die Echtheit der Begehungsberichte geirrt und deshalb von Beanstandungen abgesehen, ist nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit der Feststellung, dass der Angeklagte zutreffend davon ausgegangen sei, die Verwendungsnachweise würden oberflächlich und formal „ohne Rückgriff auf die beigefügten Berichte“ geprüft (UA S. 113), und ferner damit, dass eine Sachbearbeiterin im Bundeswirtschaftsministerium, der schon früher Unregelmäßigkeiten aufgefallen waren, von ihren Vorgesetzten zunächst die Weisung erhalten hatte, „die Prüfungen nicht so genau zu nehmen und über die Dinge hinwegzusehen“ (UA S. 68). Ob die Behördenbediensteten bei der Abschlussprüfung der Verwendungsnachweise über die Echtheit der als Anlagen beigefügten Berichte tatsächlich geirrt haben oder ob es insoweit wegen des pflichtwidrigen Verzichts auf eine Prüfung einer Täuschung gar nicht bedurfte, kann hier dahinstehen. Denn für den Tatbestand des § 267 StGB genügt eine Täuschungsabsicht; nicht erforderlich ist, dass die geplante Täuschung gelingt (Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 267 Rdn. 32). Dem Angeklagten war jedenfalls klar, dass das vom Verein gewählte Verfahren „auf die Dauer nicht gutgehen konnte, selbst wenn die Verwendungsnachweise so 'oberflächlich', 'schreibtischmäßig' geprüft wurden“, wie sein Vorgänger dies behauptet hatte (UA S. 27). Dies setzt voraus, dass der Angeklagte eben doch mit einer Prüfung sämtlicher Unterlagen, sei es durch andere Sachbearbeiter, sei es durch aufmerksame Vorgesetzte, sei es bei einer Kontrolle etwa durch den Rechnungshof – gerechnet hat. Danach hatte er für den von ihm nicht auszuschließenden Fall einer tatsächlichen Überprüfung auch der Begehungsberichte den Willen, zu verhindern, dass die Behörden den Machenschaften des Vereins auf die Spur kamen und Maßnahmen gegen die hierfür Verantwortlichen trafen. Das genügt für die Täuschungsabsicht im Sinne des § 267 StGB (vgl. BGHSt 5, 149, 152). Entgegen der Ansicht der Revision wird sie durch die teilweise schlechte Qualität der Fälschungen, wie sie an „offensichtlichen Manipulationsspuren in der Kopfleiste“ erkennbar ist (UA S. 79), nicht infrage gestellt.
3. Da auch die Überprüfung der Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
| Gribbohm | Laufhütte | Kutzer | |||
| Dr. | Dr. Schauenburg | Zschockelt |