Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 187/84
Datum
10.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, um die versäumte Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des LG Mannheim nachzuholen. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil das Schreiben keine bestimmten Verfahrensbeschwerden enthielt, nicht von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichnet war und keine formgerechte Nachholung darstellte. Zudem ist die Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen grundsätzlich ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wird; allgemeine Sachrügen genügen nicht (§45 Abs.2 StPO).

3

Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags sind die konkret geltend gemachten Verfahrensbeschwerden anzugeben (vgl. §344 Abs.2 Satz 2 StPO).

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die erforderliche Unterzeichnung durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt aufweisen, sofern §345 Abs.2 StPO dies verlangt.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 22. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 187/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Karl H. aus ██████████, geboren am █████████ 1929 in █████████, wegen Untreue u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1984 gemäß § 46 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 10. Mai 1984, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Dezember 1983, wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten dieses Antrags zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte mit dem Wiedereinsetzungsantrag beabsichtigt haben sollte, die Sachrüge in allgemeiner Form zu erheben, um ihre Verwerfung zu vermeiden, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist, fehlt es bereits an der formgerechten Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 StPO). Das Schreiben vom 10. Mai 1984 enthält keine bestimmten Verfahrensbeschwerden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist auch nicht von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 345 Abs. 2 StPO).

Im Übrigen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen grundsätzlich ausgeschlossen (BGHSt 1, 44).

GribbohmDr. SchauenburgZschockelt
Dr. LaufhütteKutzer
Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen — Themis