Notwehr bei Schusswaffengebrauch gegen Gruppenangriff: Warnschuss und Irrtumsabgrenzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 186/98
- Datum
- 24.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung (§ 32 StGB) ist anhand der konkreten Kampf- und Gefährdungslage vollständig zu würdigen; maßgeblich ist ein objektives ex-ante-Urteil unter Beachtung des Zweifelssatzes, nicht eine nachträgliche richterliche Verlaufsprognose.
Der Verteidiger darf grundsätzlich das Abwehrmittel wählen, das die Gefahr sofort und endgültig beseitigt; auf ein milderes Mittel ist er nur zu verweisen, wenn Zeit zur Auswahl und Gefahrenabschätzung besteht und das mildere Mittel die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig ausschaltet.
Ein nicht nur geringes Risiko des Fehlschlagens eines milderen Abwehrmittels muss der Verteidiger zur Schonung des Angreifers nicht eingehen; bei koordinierten Angriffen aus mehreren Richtungen können gesteigerte Anforderungen an „Warnschüsse“ ausscheiden.
Für die Rechtfertigung nach § 32 StGB ist die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung maßgeblich, nicht die Notwendigkeit des konkret eingetretenen Abwehrerfolgs; sind die Risiken der Handlung notwehrrechtlich hinzunehmen, können auch ungewollte Folgen gerechtfertigt sein.
Ein Irrtum über die Erforderlichkeit der Notwehr ist nur dann als vorsatzausschließender Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu behandeln, wenn er auf einem Irrtum über maßgebliche Tatsachen beruht; beruht er allein auf falscher rechtlicher Bewertung bei vollständiger Tatsachenkenntnis, liegt ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vor.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 186/98 vom 24. Juni 1998 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten sowie der Nebenkläger Selahattin, Nergiz und Sani Y. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1997 im Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und im gesamten Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Feststellungen zum Vorgeschehen einschließlich derjenigen zur Schussabgabe auf Mehmet A. bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen tateinheitlich in zwei Fällen begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit der auf die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision an. Die Nebenkläger Y. wenden sich mit ihren Revisionen nur gegen die Beurteilung der Tat zum Nachteil von Sabahattin Y. und beanstanden als Verletzung sachlichen Rechts, dass der Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge, sondern lediglich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.
Die Revision des Angeklagten ist zum Teil begründet. Die Rechtsmittel der Nebenkläger Y. haben vollen Erfolg.
Unbegründet ist die Revision des Angeklagten insoweit, als mit ihr der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen angegriffen wird. Dafür, dass das Landgericht die Abgabe des dritten der zu den vom Angeklagten billigend in Kauf genommenen Verletzungen von Sani Y. und Patrick K. auch aus der Sicht des Angeklagten als nicht durch Notwehr geboten beurteilt hat, ist bei Zugrundelegung des vom Landgericht festgestellten oder zugunsten des Angeklagten für möglich gehaltenen Sachverhalts rechtlich nicht zu beanstanden.
Hingegen muss die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.
Dabei kommt es auf die allein diese Tat betreffende Verfahrensrüge des Angeklagten nicht an. Sie hätte ohnehin nicht durchdringen können, weil die beanstandete Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der dann getötete Sabahattin Y. beim Laden und Spannen der Flinte für den Angeklagten noch nicht zu sehen war, rechtlicher Nachprüfung standhält. Mangels ausreichender Anknüpfungspunkte war das genannte Beweismittel völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Das Landgericht hat angenommen, dass das Handeln des Angeklagten bei Abgabe des für Sabahattin Y. tödlichen (zweiten) Schusses aus dem mit Schrotpatronen geladenen Repetiergewehr – anders als beim ersten Schuss auf den aus anderer Richtung eindringenden Mehmet A. – nicht mehr durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt gewesen sei, zugunsten des Angeklagten aber davon ausgegangen werden müsse, dass er sich über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung geirrt habe und daher nur eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung möglich sei.
Diese rechtliche Wertung unterliegt Bedenken zugunsten des Angeklagten, insoweit die objektiven Voraussetzungen rechtfertigender Notwehr verneint worden sind.
Das Landgericht hat in diesem Fall Notwehr mit der Begründung abgelehnt, dass der zweite Schuss, den der Angeklagte ungezielt in Richtung der Beine des mit weiteren Angreifern gegen ihn vorgehenden Sabahattin Y. abgab, zur Abwehr nicht erforderlich, ein für diese Angreifer visuell wahrnehmbarer Warnschuss vielmehr ausreichend gewesen sei.
Die dazu angestellten Erwägungen lassen indes besorgen, dass das Landgericht nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte in die Beurteilung der für die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung maßgeblichen Kampf- und Gefährdungslage (vgl. BGHR StGB § 32 II Angriff 6; BGHSt 27, 336, 337; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 32 Rdn. 36 m. w. Nachw.) einbezogen hat.
Zwar trifft es zu, dass der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1 und 11; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117). Grundsätzlich richtig ist demnach auch, dass der Verteidiger, wenn eine bloße verbale Androhung wie hier von vornherein aussichtslos erscheint, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuss versuchen muss (BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1; BGH bei Holtz MDR 1979, 985).
Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe, selbst einer solchen, die wie vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis geführt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, dass der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefahrlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuschalten (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 5 m. w. Rspr.-Nachw.).
Ein nicht bloß geringes Risiko, dass das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen.
Die Ausführungen des Landgerichts begründen Zweifel, ob es diese Gesichtspunkte genügend beachtet hat. Dabei ist der Beurteilung unter Berücksichtigung der Sachverhaltsmöglichkeiten zugunsten des Angeklagten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde zu legen:
Der Angeklagte, der Inhaber eines kleinen Zirkusunternehmens, sah sich mit seinen Familienangehörigen, darunter Frauen und kleine Kinder, sowie einigen Beschäftigten auf einem wegen aufgestellter Zirkuswagen und eines Zeltes unübersichtlichen Gelände dem Angriff von bis zu 25 jungen Leuten ausgesetzt, die sich mit Stöcken, Baseballschlägern sowie zwei mit Schreckschussmunition geladenen Pistolen und einem scharfen sechsschüssigen Revolver bewaffnet hatten.
Die Angreifer, denen eine Anzahl von Kindern und weiteren Personen als Zuschauer folgten, wollten die kurz zuvor geschehene, selbstprovozierte Misshandlung eines von mehreren Jugendlichen durch den Sohn des Angeklagten rächen. Zu dieser Misshandlung war es gekommen, weil die Jugendlichen Zirkustiere mit Steinen beworfen und den Angeklagten, der dagegen vorging, angegriffen hatten.
Auf Veranlassung des Angeklagten war die Polizei von der zuvor mit der Drohung, man werde mit 30 Mann wiederkommen und den Zirkus „ausrotten“, angekündigten Racheaktion fernmündlich verständigt worden. Sie war jedoch noch nicht eingetroffen, als die Angreifer, die sämtlich den Einsatz der mitgeführten Waffen zumindest billigend in Kauf nahmen, grölend und schreiend in einem weiten Bogen von verschiedenen Seiten auf das Zirkusgelände vordrangen und zunächst unter Abgabe mehrerer Schüsse einige Zirkusarbeiter vertrieben.
Sekunden, nachdem der Angeklagte mit einem gezielten Schuss auf die Beine den mit einem scharfen Revolver bewaffneten Mehmet A. kampfunfähig gemacht hatte, wandte er sich dem seitlich aus anderer Richtung zwischen zwei Zirkuswagen gegen ihn vorgehenden Sabahattin Y. zu. Bei dem mit einem Baseballschläger bewaffneten Sabahattin Y. befanden sich weitere Angreifer, darunter einer, der mit einer Schreckschusspistole auf den Angeklagten zielte.
Wo genau sich die übrigen Angreifer in diesem Zeitpunkt auf dem Zirkusgelände befanden, ob und aus welcher Richtung sie gegen den Angeklagten vorgingen, ist ungeklärt. Aus einer Entfernung von mindestens zehn Metern schoss der Angeklagte in Richtung der mit Sabahattin Y. vordringenden Angreifer. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass der Schuss auf die Beine der Angreifer gerichtet war und lediglich infolge des Rückschlags der Waffe Sabahattin tödlich in den Rumpf traf.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe gegenüber Sabahattin Y. und der mit ihm vorrückenden Angreifer zunächst einen für diese auch visuell wahrnehmbaren Warnschuss abgeben müssen, berücksichtigt nicht genügend, dass der durch Notwehr gerechtfertigte Schuss auf Mehmet A. auch für noch nicht in Sichtverbindung stehende Angreifer allein schon wegen der „ohrenbetäubenden“ Lautstärke als Schuss des Verteidigers und nicht der Angreifer unverwechselbar zu identifizieren war und deshalb auch für alle nicht unmittelbar betroffenen Angreifer als Warnschuss galt.
In der Regel kann aber die Abgabe von mehr als einem Warnschuss nicht ohne Weiteres verlangt werden (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 2; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 32 Rdn. 37), zumal nicht bei einem von mehreren Personen koordiniert aus verschiedenen Richtungen unternommenen Angriff.
Nicht erkennbar ausreichende Beachtung hat das Landgericht auch der Frage geschenkt, ob nach Abgabe des ersten Schusses dem Angeklagten noch genügend Zeit zur Abschätzung der Gefahrlichkeit und zur Mittelauswahl blieb. Dafür spielen nicht allein die zugunsten des Angeklagten anzunehmende Entfernung von ca. zehn Metern und die Tatsache eine Rolle, dass von der Schreckschusspistole, mit der einer der Angreifer bei Sabahattin Y. auf den Angeklagten zielte, objektiv noch keine unmittelbare Gefahr drohte.
Wesentlich ist vielmehr auch, dass sich der Angeklagte bei der nicht auszuräumenden Unklarheit, wo sich die übrigen Angreifer zu diesem Zeitpunkt auf dem unübersichtlichen Gelände bewegten, in einer Rundumverteidigung befand, er daher mit einem weiteren Angriff aus anderer Richtung, sogar in seinem Rücken, rechnen musste und deswegen ein schnelles Handeln geboten war.
Das Landgericht ist darauf zwar im Zusammenhang mit dem Irrtum über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung eingegangen (UA S. 64); jedoch hätte es diesen Gesichtspunkt schon bei der Frage, ob zunächst ein weiterer Warnschuss geboten gewesen und für die entsprechende Abwägung des Angeklagten genügend Zeit gegeben war, nachvollziehbar berücksichtigen müssen.
Angesichts der Tatsache, dass die erste als Verteidigungsschuss akustisch nicht zu verkennende Schussabgabe zunächst keine Wirkung auf die übrigen eindringenden Angreifer (darunter auch der später getötete Sabahattin Y.) zeigte, ist schließlich auch die „sichere Überzeugung“ des Landgerichts, dass ein weiterer Warnschuss den Angriff insgesamt sofort beendet hätte, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt.
Ohnehin kommt es, wie vom Landgericht möglicherweise verkannt, für die Frage, ob auch der weitere Warnschuss zweifelsfrei zur sofortigen Beendigung des Angriffs geführt hätte und der Angeklagte auf dieses schwächere Mittel zu verweisen war, nicht entscheidend darauf an, welche Überzeugung der Tatrichter vom weiteren Verlauf der Dinge bei Wahl des milderen Abwehrmittels nach einer mehrtägigen Hauptverhandlung im Sinne einer nachträglichen Beurteilung gewonnen hat.
Maßgeblich ist vielmehr, wie sich die Lage aus der Sicht eines objektiven und umfassend über den Sachverhalt orientierten Dritten in der Tatsituation nach der unter Beachtung des Zweifelssatzes zu bildenden tatrichterlichen Überzeugung darstellte (sog. objektives ex ante-Urteil; vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 32 m. Nachw.).
Beide Betrachtungsweisen sind nicht notwendig deckungsgleich. Das Landgericht hat selbst darauf hingewiesen, dass sich sichere Aussagen über die „Absichten und Kenntnisse“ von Sabahattin und der anderen neben ihm befindlichen Personen nicht machen ließen und nur Mutmaßungen darüber angestellt werden konnten, was sie dazu bewegte, sich durch ihr weiteres Vorgehen der vom Schusswaffengebrauch durch den Angeklagten ausgehenden, von ihnen nach Überzeugung des Landgerichts verkannten Lebensgefahr auszusetzen (UA S. 57).
Weshalb ein objektiver, umfassend über den Sachverhalt unterrichteter Dritter in der aktuellen Lage des Angeklagten zu seinem Schutz nicht auch „Mutmaßungen“ in der Richtung anstellen durfte, es sei ein besonderer Racheeifer und damit eine erhöhte Gefahrlichkeit gewesen, die die Angreifer trotz des ersten unüberhörbaren Schusses weiter vordringen ließ, und dass deshalb ein weiterer Warnschuss als unentbehrlich missdeutet, also wirkungslos geblieben wäre, ist vom Tatrichter bisher nicht plausibel gemacht worden.
Die Frage, ob der Angeklagte gegenüber Sabahattin und der mit ihm vordringenden Angreifer auf die Abgabe eines weiteren Warnschusses zu verweisen war, bedarf demnach neuer tatrichterlicher Prüfung. Ergibt sie, dass ein solcher zusätzlicher Warnschuss nicht geboten war, durfte der Angeklagte einen Schuss in Richtung der Beine der vordringenden Angreifer abgeben, auch wenn dadurch das Risiko schwerer oder gar tödlicher Folgen bestand.
Denn maßgeblich ist nach § 32 StGB die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung und nicht des Abwehrerfolgs; war die Abwehrhandlung trotz des Risikos eines weitergehenden Erfolgs erforderlich, so sind auch die ungewollten Auswirkungen durch Notwehr gerechtfertigt, selbst wenn sie bei nachträglicher Betrachtung zur Abwehr des Angriffs nicht notwendig gewesen wären (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 32 Rdn. 38 mit zahlr. Nachw.).
In diesem Fall käme eine strafrechtliche Haftung wegen fahrlässiger Tötung nur unter dem bisher nicht geprüften Gesichtspunkt in Betracht, dass dem Angeklagten trotz der bedrohlichen Situation und unter Berücksichtigung seiner in der konkreten Lage gegebenen individuellen Möglichkeiten vorzuwerfen wäre, er habe bei der Schussabgabe dem möglichen Rückschlag der Waffe und dem daraus folgenden Verziehen des Schusses durch vorhaltendes Zielen vor die Füße der Angreifer Rechnung tragen müssen.
Die rechtliche Wertung der zum Tode von Sabahattin Y. führenden Tat ist aber auch nicht frei von sachlich-rechtlichen Mängeln, die sich zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnten und deswegen den Revisionen der Nebenkläger Y. zum Erfolg verhelfen.
Folgt man dem Landgericht in der Beurteilung, dass der Angeklagte mit dem für Sabahattin Y. tödlichen Schuss das Maß des objektiv Erforderlichen bei der Verteidigung überschritten, sich aber über diese Erforderlichkeit geirrt hat, so liegt ein nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu behandelnder, den Körperverletzungsvorsatz aufhebender Irrtum über die Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes nur dann vor, wenn die falsche Vorstellung von der Erforderlichkeit der Verteidigung darauf beruht, dass der Angeklagte dafür maßgebliche tatsächliche Umstände verkannt hat.
Ist der Irrtum hingegen allein das Ergebnis falscher Wertung bei voller Sachverhaltskenntnis, liegt nur ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB vor, der den Körperverletzungsvorsatz unberührt lässt und eine Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht ausschließt.
Zwar hat das Landgericht einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr ausdrücklich bejaht (UA S. 70). Nicht ausreichend klar ist jedoch, worin dieser Tatsachenirrtum bestehen soll. Soweit das Landgericht an anderer Stelle von einer falschen Einschätzung der Gefahrlichkeit des Angriffs spricht (UA S. 64), ist mangels genauerer Bezeichnung der für die Gefahrlichkeitsbeurteilung wesentlichen Tatsachen, die der Angeklagte verkannt haben soll, nicht völlig auszuschließen, dass damit der Sache nach nur ein bloßer Bewertungsirrtum gemeint sein kann.
Eindeutig läge ein den Vorsatz ausschließender Tatsachenirrtum freilich vor, wenn der Angeklagte die Schreckschusswaffe, mit der einer der Angreifer neben Sabahattin Y. auf ihn zielte, für eine scharfe, auch auf zehn Meter unmittelbar gefährliche Schusswaffe angesehen und daraus auf eine erhöhte Gefahrlichkeit geschlossen hätte. Nach eigener, vom Landgericht offenbar für glaubhaft gehaltener Einlassung hat dieser jedoch eine Schusswaffe nicht gesehen (vgl. UA S. 96).
Die auf die Revisionen gebotene Teilaufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf die Einzelstrafe wegen der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen gefährlichen Körperverletzung und damit auf den gesamten Strafausspruch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung dieser weiteren Einzelstrafe durch die aufzuhebende Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beeinflusst worden ist.
Die Feststellungen zum Vorgeschehen einschließlich derjenigen zu der durch Notwehr gerechtfertigten Schussabgabe auf Mehmet A. sind von Rechtsfehlern nicht beeinflusst. Sie können daher auch insoweit bestehen bleiben, als sie für die Beurteilung der Tat zum Nachteil von Sabahattin Y. von Bedeutung sind.
Führt die neue tatrichterliche Prüfung zum Ergebnis, dass die zweite Schussabgabe durch Notwehr objektiv nicht gerechtfertigt war und ergibt sich dann weiter, dass ein Tatsachenirrtum über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung beim Angeklagten vorlag oder nicht auszuschließen ist, wird der Fahrlässigkeitsmaßstab bei der rechtlichen Beurteilung nach § 222, § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation zu bestimmen sein.
| Rissing-van Saan | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Miebach |