Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von PKH für Nebenkläger nach offensichtlicher Verwerfung der Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 186/98
Datum
24.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger A beantragte Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der Senat verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO als offensichtlich unbegründet und lehnte deshalb den PKH-Antrag ab. Das Vorbringen bestand überwiegend aus bloßen Angriffen gegen tatrichterliche Feststellungen; ein Rechtsschutzinteresse bestand nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz setzt ein bestehendes Rechtsschutzinteresse voraus; fehlt dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, ist PKH zu versagen.

2

Eine Revision nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsvorbringen im Wesentlichen aus bloßen Angriffen gegen tatrichterliche Feststellungen und Beweiserwägungen besteht und daher von vornherein aussichtslos ist.

3

Das bloße Bestreiten tatrichterlicher Feststellungen ohne substantiiertes rechtliches Substrat begründet kein hinreichendes Revisionsvorbringen.

4

Fehlt wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels das Rechtsschutzinteresse, können weder prozessuale Schutzanträge noch PKHansprüche aufrechterhalten werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 186/98 vom 24. Juni 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 3 StPO

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers A, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat die von ihm einstimmig als offensichtlich unbegründet erachtete Revision des Nebenklägers A im Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO verworfen. Angesichts der die Tat zum Nachteil des Nebenklägers betreffenden Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts musste das Revisionsvorbringen, das weitgehend in bloßen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und Beweiserwägungen besteht, von vorneherein aussichtslos erscheinen.

Bei einer solchen Fallgestaltung ist mangels Rechtsschutzinteresses kein Raum für Prozesskostenhilfe gegeben (vgl. BGHR StPO § 397a I Prozesskostenhilfe 12; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 2 StR 113/95).

Rissing-van SaanBlauthPfister
ZschockeltMiebach