Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterbliebener Sicherungsverwahrung: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 186/91
Datum
26.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung nach Verurteilung wegen mehrerer Raub- und Diebstahlsdelikte. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, weil das Landgericht wesentliche Erwägungen (Tatort, Opferkreis, Rückfallgeschwindigkeit, Schwere der Taten) unzureichend gewürdigt hatte. Das Fehlen schwerer Dauerschäden schließt Sicherungsverwahrung nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einzel- oder Gesamtstrafen bei Anordnung der Sicherungsverwahrung anders ausgefallen wären.

2

Für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter durch einen Hang zu erheblichen Straftaten die Allgemeinheit gefährdet; die im Gesetz namentlich genannten Tatgruppen sind nicht abschließend.

3

Bei der Gesamtwürdigung der Erheblichkeit i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Rückfallgeschwindigkeit, Art und Ort der Taten, Täter-Opfer-Konstellation, Vorstrafenbild sowie die Schwere der zugefügten Verletzungen; das Unterlassen dieser Prüfung rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

4

Das Fehlen dauerhafter erheblicher Körper- oder wirtschaftlicher Schäden schließt die Annahme erheblicher Straftaten und damit die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████████, geboren am 20. März 1955 in ████ wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 1990 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen: vier Jahre und zwei Jahre) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. Die Rüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

1. Die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist unwirksam, da sich nicht ausschließen lässt, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1, Gefährlichkeit 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).

2. Der Angeklagte war vor den hier abgeurteilten Taten unter anderem wegen sechs Verbrechen des vollendeten Raubes (Vorstrafen Nr. 7 a, b und d, 18 – vier Fälle davon waren Wegnahmen von Handtaschen), eines Verbrechens des versuchten Raubes (Vorstrafe Nr. 9) und wegen versuchter räuberischer Erpressung (Vorstrafe Nr. 8) verurteilt worden. Soweit festgestellt, lagen Beute beziehungsweise Beuteerwartung – abgesehen von zwei Fällen mit 450 DM und 260 DM – jeweils unter 160 DM. Die Taten hat er stets auf öffentlichen Straßen oder sonst öffentlich zugänglichen Orten begangen. Soweit sich dies aus den mitgeteilten Vorstrafen ergibt, waren die Opfer häufig ältere Frauen oder angetrunkene Männer, denen der meist ebenfalls angetrunkene Angeklagte körperlich überlegen war und von denen nennenswerter Widerstand nicht zu erwarten war. Auch die im angefochtenen Urteil abgeurteilten beiden Taten fanden auf öffentlichen Straßen statt und richteten sich gegen zwei ältere Frauen. In dem als Raub gewerteten Fall trat der Angeklagte von hinten an das 76-jährige Tatopfer, stieß es in den Rücken, zerrte an den von der Zeugin zunächst noch festgehaltenen Taschen, bis sie diese wegen Schmerzen loslassen musste, und erbeutete im Wesentlichen 50 DM. Die Zeugin trug mehrere Tage schmerzende Schürfwunden an ihrer Hand davon.

3. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind. Es hat ferner in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt, dass bei dem Angeklagten auf Grund der von latenter Aggressionsbereitschaft und hochgradiger Erregbarkeit gekennzeichneten Persönlichkeit ein durch ständige Gewöhnung erworbener Hang zur Begehung von Straftaten besteht, und keinen Zweifel daran gelassen, dass auch in Zukunft weitere Straftaten des Angeklagten, bei dem eine 1987 angeordnete Entziehungskur erfolglos geblieben ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Strafkammer hat gleichwohl die Auffassung vertreten, dass die vom Angeklagten in der Vergangenheit begangenen und in Zukunft von ihm zu erwartenden Straftaten nicht „erheblich“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB seien, und zur Begründung angeführt, dass durch die Taten die Opfer weder seelisch noch körperlich schwer geschädigt noch schwere wirtschaftliche Schäden angerichtet worden seien, auch die Raubtaten allenfalls im unteren Bereich mittlerer Kriminalität lägen, ihren spezifisch hohen Unrechtsgehalt erst daraus gewönnen, dass der Angeklagte sich als unbelehrbarer Rechtsbrecher erweise, der aber den Rechtsfrieden nicht schwerwiegend bedrohe und die von ihm verübte Gewaltanwendung jeweils am unteren Rand der Tatbestandsmäßigkeit liege.

4. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit auf Grund eines Hanges zu erheblichen Straftaten. Die vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten fallen nicht unter die „namentlich“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erwähnten beiden Gruppen von Straftaten. Aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung „namentlich“ folgt aber, dass die Vorschrift insoweit keine abschließende Regelung enthält (BGH NStZ 1986, 165), sondern auch solche Straftaten „erheblich“ sein können, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 f.; 24, 160; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 mit weiteren Hinweisen).

Das Landgericht hat bei der erforderlichen Gesamtwürdigung maßgebliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Außerdem setzt es sich in Widerspruch zu der bei der Strafbemessung vorgenommenen Wertung, wonach zu Lasten des Angeklagten die zahlreichen und erheblichen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (UA S. 10).

Der Hinweis des Tatrichters darauf, dass durch die Taten die Opfer weder seelisch noch körperlich schwer geschädigt und schwere wirtschaftliche Schäden nicht angerichtet worden seien (UA S. 11), ist im Übrigen nur unvollständig durch entsprechende Feststellungen belegt. So werden weder in allen Fällen der entstandene Schaden noch die zugefügten Verletzungen mitgeteilt. Ob die Taten bei den zum Teil schon älteren weiblichen Opfern (im letzten Fall 76-jährig) zu seelischen Schäden geführt haben, bleibt unerörtert, obwohl solche Auswirkungen nicht fernliegen.

Die Auffassung der Strafkammer, dass „die verübte Gewaltanwendung jeweils am unteren Rand der Tatbestandsmäßigkeit“ (UA S. 12) liege, steht ferner im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen zum Beispiel im Fall der mitgeteilten Vorstrafe 16 a (UA S. 6). Dort wird ausgeführt, dass der Angeklagte das Opfer mit der Hand ins Gesicht schlug, ihm einen Kopfstoß versetzte und mehrfach mit dem Knie gegen Unterleib und Oberschenkel stieß. In dem Fall der Vorstrafe 7 b fiel der Angeklagte das weibliche Opfer von hinten an und würgte es (UA S. 6). In beiden Fällen fehlen nähere Feststellungen insbesondere zu den zugefügten Verletzungen.

Unerörtert lässt das Landgericht auch den Umstand, dass die hier zu beurteilenden Straftaten stets auf öffentlichen Straßen oder sonst öffentlich zugänglichen Orten begangen wurden. Dieser Umstand ist in Verbindung mit Gewaltanwendung gegen ältere Frauen oder körperlich unterlegene angetrunkene Männer durchaus geeignet, eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens zu begründen, wobei eine besondere Bedeutung auch der Rückfallgeschwindigkeit beizumessen ist, mit der der Angeklagte sich in einschlägiger Weise strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1988, 496).

Dass gleichwohl „bleibende erhebliche Körperschäden oder wirtschaftliche Schäden nicht aufgetreten“ sind (UA S. 12), schließt demgegenüber eine Erheblichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus (BGH NStZ 1986, 165). Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass das Landgericht sich insoweit auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, dass auf Grund der konkreten Umstände sowohl die Schadenshöhe als auch der eingetretene körperliche und seelische Schaden von Zufälligkeiten abhing und für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu erheblichen Verletzungen kommen kann.

5. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

RufRissing-van SaanMiebach
ZschockeltBlauth
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