Wiedereinsetzung und Revision verworfen wegen unzureichender Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 186/90
- Datum
- 08.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn keine Frist versäumt wurde und die Antragstellung darauf abzielt, bereits erhobene, aber unzureichend begründete Verfahrensrügen zu ergänzen.
Die Wiedereinsetzung darf nicht dazu dienen, Verfahrensrügen nachzuschieben; eine Ausnahme besteht nur bei tatsächlicher Verhinderung der Verteidigung, etwa wenn trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist verwehrt wurde.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ordnungsgemäß begründet wird; bloße Behauptungen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht zur Wiedereinsetzung.
Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 186/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren am ████████, Günter, 1939, wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2 auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1990 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und 2. die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom [REDACTED] November 1989 werden auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 7. Juni 1990 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, um behauptete Verfahrensfehler ergänzend zu rügen.
Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich erhobene Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, Verfahrensrügen zu ergänzen oder nachzuschieben (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 4 und Wirkung 1; Pikart KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 66 und § 345 Rdn. 26 f.). Die Nichtanwendung dieses Grundsatzes kann zwar dann geboten
sein, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Derartige Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. März 1990 (Bl. 2602 R. d. A.) hat der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem Anzahl und Umfang der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung verwendeten Akten bekannt waren, nach Urteilszustellung die letzten sechs Aktenbände auf der Geschäftsstelle des Landgerichts abgeholt; weitere Akten wurden von ihm nicht angefordert. Im Übrigen stand ihm das Sonderheft „Befangenheitsanträge“ seit dem 19. März 1990 auf der Geschäftsstelle zur Verfügung.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Ruf | Gribbohm | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Kutzer |