Revision verworfen; Urteilsspruch ergänzt, Teilfreispruch und geänderte Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 186/89
- Datum
- 04.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachträgliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann den Urteilsspruch ergänzen und die Kostenentscheidung nach Prüfung des Revisionsvortrags entsprechend anpassen.
Die Kosten- und Auslagentragung richtet sich nach dem Umfang von Verurteilung und Freispruch: Für verurteilte Teile trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin; für freigesprochene Teile fallen Kosten und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse zur Last.
Bei Verwerfung einer Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedenfalls insoweit, als die Verurteilung Bestand hat und nicht aufgehoben wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 186/89 in der Strafsache gegen ████, dort Bi Co Hans Dieter, geboren am █████ 1955, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Doch wird der Urteilsspruch wie folgt ergänzt und im Kostenausspruch geändert:
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Soweit er verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Im Umfang der Verurteilung hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Ruß | Zschockelt | Rissing-van Saan | |||
| Gribbohm | Kutzer |