Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilsspruch ergänzt, Teilfreispruch und geänderte Kostenentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 186/89
Datum
04.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt den Urteilsspruch, spricht den Angeklagten insoweit frei und ändert die Kosten- und Auslagentragung entsprechend dem Umfang der Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachträgliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann den Urteilsspruch ergänzen und die Kostenentscheidung nach Prüfung des Revisionsvortrags entsprechend anpassen.

3

Die Kosten- und Auslagentragung richtet sich nach dem Umfang von Verurteilung und Freispruch: Für verurteilte Teile trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin; für freigesprochene Teile fallen Kosten und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse zur Last.

4

Bei Verwerfung einer Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedenfalls insoweit, als die Verurteilung Bestand hat und nicht aufgehoben wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 186/89 in der Strafsache gegen ████, dort Bi Co Hans Dieter, geboren am █████ 1955, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Doch wird der Urteilsspruch wie folgt ergänzt und im Kostenausspruch geändert:

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Soweit er verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Im Umfang der Verurteilung hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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