Treffer
BGH Beschluss

Nebenklägeranschluss zugelassen, Wiedereinsetzung und Revision des Nebenklägers verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 186/87
Datum
19.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Bruder des Getöteten beantragt Anschluss als Nebenkläger und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist gegen das Urteil des LG Kleve. Der BGH lässt den Anschluss zu, verwirft aber den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil der Anschluss erst nach Ablauf der für die Staatsanwaltschaft geltenden Revisionsfrist erklärt wurde. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, da der Anschluss rechtzeitig möglich gewesen wäre. Die Revision des Nebenklägers ist verspätet und unzulässig; in der Sache wäre sie zudem unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nebenkläger, der sich erst nach Ablauf der für die Staatsanwaltschaft geltenden Revisionsfrist (§ 399 Abs. 2 StPO) dem Verfahren anschließt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden.

2

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn das Revisionsschriftsatz nach Ablauf der für die Staatsanwaltschaft geltenden Anfechtungsfrist beim Gericht eingeht (§ 399 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO).

3

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn der Nebenkläger die Möglichkeit gehabt hätte, sich rechtzeitig der öffentlichen Klage anzuschließen; das Unterlassen des rechtzeitigen Anschlusses begründet keine Gehörsverletzung für spätere Wiedereinsetzungsbegehren.

4

Ein Angehöriger (z. B. Bruder des Getöteten) ist berechtigt, sich gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 396 StPO als Nebenkläger dem Revisionsverfahren anzuschließen; dieser Anschluss ändert jedoch Fristenwirkungen für die Wiedereinsetzung nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 186/87 in der Strafsache gegen ███ geborene ███████ geschiedene Monika ██████████, aus █████████ geboren am ███████████ 1963 in ████████████, wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1987 nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Tenor

1. Manfred ██████ aus Göttingen ist als Bruder des getöteten Bruno ██████ berechtigt, sich dem Verfahren über die Revision der Angeklagten gegen das am 27. Februar 1987 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve als Nebenkläger anzuschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 396 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 395 Rdn. 7).

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der eigenen Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Einem Nebenkläger, der – wie hier – seinen Anschluss erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist der Staatsanwaltschaft (§ 399 Abs. 2 StPO) erklärt hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden (vgl. von Stackelberg in KK § 399 Rdn. 4 f.; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 399 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer aaO. § 399 Rdn. 2). Soweit RGSt 76, 178 eine andere Ansicht entnommen werden kann, vermag sie der Senat nicht zu teilen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil sich der Nebenkläger der erhobenen öffentlichen Klage rechtzeitig hätte anschließen können.

Die Revision des Nebenklägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das mit Schriftsatz vom 4. März 1987 eingelegte Rechtsmittel am 9. März 1987, also nach Ablauf der für die Staatsanwaltschaft geltenden Anfechtungsfrist (§ 399 Abs. 2 StPO) beim Landgericht eingegangen ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet.

[Unterschriften]

SchockeltSchmidtKutzer
RußDetter
Nebenklägeranschluss zugelassen, Wiedereinsetzung und Revision des Nebenklägers verworfen — Themis