Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Fahrlässige Körperverletzung: Voraussehbarkeit und Pflichten beim Rangieren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 186/56
Datum
09.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung ein; der BGH verwirft die Revision. Streitpunkte betrafen Beweiswürdigung, Auslegung betrieblicher Dienstanweisungen und die Frage der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts. Der Senat bestätigt, dass Voraussehbarkeit und dem Tätigkeitsbereich entsprechende Prüfpflichten maßgeblich für Fahrlässigkeit sind. Eine unvorhersehbare Verkettung mehrerer Abteilungen schließt die Zurechnung des Erfolgs aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie nur darauf abstellt, dass ein benanntes Beweismittel vom Tatrichter nicht vollständig ausgeschöpft worden sei.

2

Eine Rüge nach § 261 StPO ist gegeben, wenn Beweismittel oder Verhandlungsinhalte zwar Gegenstand der Hauptverhandlung waren, vom Gericht aber bei der Entscheidungsbildung außer Acht gelassen wurden.

3

Zur strafrechtlichen Fahrlässigkeit gehört die Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolgs; zu prüfen ist, ob der Erfolg nach den persönlichen Fähigkeiten und dem Verantwortungsbereich des Täters vorhersehbar und vermeidbar war.

4

Betriebs- oder Dienstanweisungen sind bei der Pflichtenbestimmung heranzuziehen, jedoch so auszulegen, dass sie keine über das konkrete Tätigkeitsfeld des Betroffenen hinausgehenden Prüfpflichten begründen.

5

Eine unvorhersehbare Verkettung von Umständen, an der mehrere Abteilungen beteiligt sind, kann die Zurechnung des schädlichen Erfolgs zu einem einzelnen Beteiligten ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 9. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberrangierer █████ (geboren am ███ in █), den Rangierer Walter ██████ (geboren am 9. März 1934 in ████████, Kreis █████), den Rangierer ██ (geboren am ███ in ████████), wegen fahrlässiger Körperverletzung,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, █████████ ███ ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 9. Dezember 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht geht entgegen der Annahme der Revision keineswegs davon aus, Yo habe die Giftwirkung des Chlorgases „überhaupt“ nicht gekannt. Es sieht lediglich dessen Einlassung, daß er die „hohe Gefahrlichkeit“ des Chlorgases nicht gekannt habe und daß sie ihm erst nach dem Unfall aufgegangen sei, nicht für widerlegt an. Mit der Rüge der Revision, das Landgericht habe hierzu den Betriebsleiter Dr. ██ als Zeugen hören müssen, vermag die Revision nicht durchzudringen. Dieser ist als Zeuge vernommen worden. Darauf, daß der Tatrichter ein benanntes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125 [126]).

2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe den § 4 Nr. 7 Abs. II der Dienstanweisung für das Personal der Grubenanschlußbahn der Gewerkschaft Wintershall „nicht in die Feststellungen des Urteils“ aufgenommen, obwohl diese Dienstanweisung Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, das Urteil sei deshalb in diesem Punkte unvollständig, handelt es sich nicht um eine Aufklärungsrüge, sondern um eine Rüge aus § 261 StPO. Denn damit wird behauptet, dieser Teil der Dienstanweisung sei zwar Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, vom Gericht bei der Entscheidung aber nicht gewürdigt worden; das Gericht habe mithin seinem Urteil entgegen der Vorschrift des § 261 StPO nicht den vollen Inbegriff der Verhandlung zugrunde gelegt.

Hierzu macht die Revision weiter geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Pflicht der Angeklagten ███ und ██ verneint, vor Beginn der Rangierbewegung sich davon zu überzeugen, daß die Umfüllleitung von dem Chlorwagen zu dem stationären Vorratstank in der Bromfabrik getrennt war. Sie führt dazu aus, diese Pflicht ergebe sich aus der Dienstanweisung. Sie schreibe in § 4 Nr. 5 vor, Signale zur Vornahme von Rangierbewegungen erst gegeben werden, wenn alle Vorbedingungen für die sichere Ausführung erfüllt seien, und in § 4 Nr. 7 Abs. II werde bestimmt, daß der Regellichtraum vorher frei gemacht werden müsse. Die Umfüllleitung habe in den Regellichtraum hereingeragt, da sie unmittelbar mit dem Chlorwagen verbunden gewesen sei. Irrig sei die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte ███ sei zur Überprüfung der Rangierbereitschaft des Chlorwagens nicht verpflichtet gewesen, weil dies Aufgabe derjenigen Person gewesen sei, die den Rangierbefehl erteilt habe.

Darin kann die Revision nicht durchdringen. Aus dem Urteil ergibt sich, daß das Landgericht die Vorschrift des § 4 Nr. 7 Abs. II der Dienstanweisung nicht einschlägig erachtet. Denn sie wird unter den für die Angeklagten in Betracht kommenden Vorschriften nicht angeführt, obwohl aus der Dienstanweisung für die beiden Angeklagten die ihnen obliegenden Pflichten erörtert werden. Das Landgericht hat sich auch mit dieser Vorschrift befaßt, indem es den Satz, an den Ladegleisen und Rampen werde der Bewegung der Regellichtraum freigehalten, dahin auslegt, daß das Rangierpersonal dafür zu sorgen habe, daß sich daselbst keine Personen befänden und in den Regellichtraum nichts hineinrage, und daß es ferner bei Wagen mit Abfüllvorrichtungen, die zu ebener Erde mithelos ins Blickfeld fallen, verpflichtet sei, vor Ausführung der Rangierbewegung einen prüfenden Blick auf die Abfüllleitungsanschlüsse zu werfen, aber nicht nachzusehen habe, ob eine Abfüllleitung, die seinen Blicken vom Erdboden aus entzogen sei, auch ordnungsgemäß von dem zu bewegenden Wagen getrennt sei. Gegen diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Das Landgericht ist der Ansicht, die Angeklagten █████ und ██ hätten darauf vertrauen dürfen, daß der für Abschluß des Chlorwagens verantwortliche Aufseher der Bromfabrik den Rangierbefehl erst herausgebe, wenn alles in Ordnung sei, und es hieße die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht überspannen, wenn man ihnen bei Ausübung ihrer täglichen zahlreichen Rangierbewegungen zumuten würde, nachzuprüfen, ob der für den Rangierbefehl Verantwortliche auch seine Pflicht getan habe. Damit ist der Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt.

Nach den Urteilsausführungen fiel die Abmontierung der Umfüllleitung nicht in den Bereich des Rangierdienstes. Die mit den Rangierdienst betrauten Personen hatten für zweckmäßige und ordnungsgemäße Ausführung der Rangierbewegungen Sorge zu tragen. Mit den Eigenarten der verschiedenen Fabrikbetriebe, zu denen und von denen weg sie Wagen zu rangieren hatten, konnten sie nicht vertraut sein. Die Vorschrift in § 4 Nr. 7 Abs. 4 der Dienstvorschrift „Mit besonderer Vorsicht müssen bewegt werden die mit Säure oder Flüssiggas beladenen Kesselwagen“ gebot ihnen nach der tatrichterlichen Auslegung auch nicht, zu prüfen, ob der Wagen, für den ein Rangierbefehl erteilt war, überhaupt in Bewegung gesetzt werden und ob dies nur in Gegenwart des Aufsehers der jeweiligen Abteilung geschehen dürfe. Nach den im Werk getroffenen Vorkehrungen war für die Rangierbereitschaft des Behälterwagens der Aufseher der Bromfabrik verantwortlich. Das Entleerungsventil saß auf der oberen Wand des Chlorwagens, eines völlig mit Holz verkleideten Kesselwagens. Die eiserne Zuleitung war vom stationären Tank aus dicht unter der Decke des Chlorschuppens an den Wagen herangeführt. Aus diesen Gründen war es für Mehnert und Prinz nicht möglich, zu erkennen, ob die Zuleitung vom Chlorwagen getrennt war, als sie prüften, ob um das Fahrgestell des Chlorwagens alles unbehindert war und an den Seiten nichts Sperriges herausragte. Sie hätten dazu an dem Chlorwagen hochsteigen müssen. Die Annahme der Revision, das Landgericht sei der Meinung, die Überprüfung der Rangierbereitschaft des Chlorwagens sei mit Gefahren verbunden und aus diesem Grunde nicht Aufgabe des Rangierleiters gewesen, beruht ersichtlich auf einer irrigen Auslegung der Ausführungen des Urteils.

Nach allem kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob ███, wie die Revision meint, als Rangierleiter im Sinne des § 4 Abs. 2 und 5 der Dienstanweisung anzusehen ist, obschon das Urteil Mehnert als Rangieraufseher und ████ als dessen Rangierer bezeichnet.

4. Der Angeklagte Wo hat den Anstoß dazu gegeben, daß der Chlorwagen vom Rangierdienst aus dem Schuppen gezogen wurde, bevor die Umfüllleitung abmontiert war, indem er der Rangiervermittlung nicht nur den von ihm rangierfertig gemachten Kohlenstaubwagen der Versuchsanlage als rangierfertig meldete, sondern hinzufügte, daß auch der Chlorwagen „weg solle“. Diese als Rangierauftrag aufgefaßte Mitteilung gab die Vermittlung an ███ weiter. Dieser ließ daraufhin den Chlorwagen aus dem Chlorschuppen ziehen. Wo war nach den getroffenen Anordnungen nicht befugt, den Chlorwagen, der ihn nichts anging, der Vermittlung als rangierbereit zu melden. Daß seine Mitteilung als eine derartige Meldung von der Vermittlung verstanden werden konnte, war nach dem Urteil für ihn voraussehbar. Er ist nach Ansicht des Landgerichts im Übereifer zu weit gegangen und hat insoweit unvorsichtig gehandelt, jedoch den schließlichen Erfolg seiner Handlungsweise, daß der Chlorwagen vor Abmontierung der Umfüllleitung weggezogen und dadurch die Umfüllleitung abgerissen werde und daß durch das nunmehr ausströmende Chlorgas Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt würden, nicht voraussehen können.

Nach den Darlegungen des Urteils ist der Erfolg durch das Zusammenwirken von Umständen herbeigeführt worden, die für Wo nicht erkennbar und auch nicht voraussehbar waren. Daß sie in dieser Weise wirken konnten, lag nach den tatrichterlichen Feststellungen vor allem daran, daß bei den Vorbereitungen für das Wegrangieren des gefährlichen Chlorwagens mehrere Abteilungen des Werkes mitwirkten und daß dadurch Irrtümer und Mißverständnisse nicht völlig ausgeschlossen waren.

Es mag sein, daß das Unglück nicht für jeden an Wo Stelle Tätigen unvorhersehbar gewesen wäre. Jedoch kommt es für die Bestrafung des Angeklagten auf seine persönlichen Fähigkeiten an. Diese hat das Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung nicht für ausreichend erachtet, um ihm den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Vielmehr lag nach tatrichterlicher Auffassung der Ablauf des Geschehens nicht innerhalb der dem Angeklagten ███ zugänglichen Erfahrung. Gegen die Annahme, er habe den schädlichen Erfolg nicht voraussehen können, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

5. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet. Der Oberbundesanwalt hat sie nicht vertreten.

GlanzmannWernerMaaß
BuschJagusch
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