Aufhebung des Strafausspruchs wegen überschätztem Schadensumfang bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/94
- Datum
- 16.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatz zur Schadenszufügung im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB setzt konkrete Feststellungen voraus, dass die gewählte Anlageform ein deutlich höheres Verlustrisiko aufwies, als die Geschädigten bereit waren zu tragen, und dass der Täter dieses zusätzliche Risiko erkannt und in Kauf genommen hat.
Unordentliche oder fehlende Buchführung kann eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht darstellen, wenn hierdurch die Ansprüche der Anleger auf Auskehrung von Erträgen und Rückzahlung des Kapitals in erheblicher Weise erschwert oder verhindert und damit der Bestand des Vermögens gefährdet werden.
Der durch Buchführungsversäumnisse verursachte Vermögensgefährdungsschaden ist nicht ohne Weiteres mit dem tatsächlich eingetretenen Totalverlust des Anlagekapitals gleichzusetzen; Umfang und ursächliche Verknüpfung des Schadens sind konkret festzustellen.
Kann das Revisionsgericht den Umfang des zurechenbaren Schadens wegen fehlender Tatsachenfeststellungen nicht selbst zuverlässig bestimmen, hat es den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 185/94
vom 16. Februar 1996
in der Strafsache gegen
Hans ████, geboren am ██ 1937 in ████,
und
Christa █████, geboren am ███ 1942 in █████,
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 16. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Hans ████ wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Christa █████ wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Land-
gericht hat die Angeklagten letztlich zu Recht wegen Untreue verurteilt, jedoch einen zu weitgehenden Schuldumfang zugrundegelegt.
Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten ihre sich aus den Geldanlagegeschäften ergebende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass sie für die Anlagen nicht entsprechende Sicherheiten erbracht und die Anleger nicht ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt hätten. Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, dass die Leistung von Sicherheiten vertraglich vereinbart gewesen wäre, noch welcher Art die von den Angeklagten gewählte Anlageform war. Für einen Schadigungsvorsatz nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB hätte es konkreter Feststellungen bedurft, dass die von den Angeklagten gewählte Anlageform mit einem Verlustrisiko verbunden war, das deutlich höher lag als diejenige Vermögensgefährdung, die die Geschädigten nach ihrem bis dahin gezeigten Verhalten selbst in Kauf zu nehmen bereit gewesen sind, und dass die Angeklagten ein solches zusätzliches Verlustrisiko erkannt und in Kauf genommen hatten (vgl. BGH MDR 1984, 478 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 2). Der Umstand, dass die Gelder letztlich bei den Anlagegesellschaften „untergegangen“ sind (UA S. 44), reicht hierfür nicht.
Dagegen hat die Strafkammer eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht zu Recht darin gesehen, dass die Angeklagten durch unordentliche Buchführung das Vermögen der geschädigten Anleger in einer der Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet haben, weil hierdurch die bestehenden Ansprüche der Anleger auf Auskehrung der erwirtschafteten Erträge und Rückzahlung des Anlagekapitals in erheblicher Weise erschwert, wenn nicht verhindert worden sind (vgl. BGHSt 12, 222; BGH GA 1956, 304 ff.; 20, [Anm.: Seitenangabe unvollständig]). Nach den getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten – abgesehen von einigen Quittungen über Bargeldtransfers – keinerlei Aufzeichnungen darüber geführt, bei wem das Kapital der Geschädigten letztlich angelegt worden ist. Ebensowenig haben sie die Verwendung und Auszahlung der Erträge verbucht. So konnte der Angeklagte Hans ████ im Fall 1 bei der Anlage von immerhin 350.000 DM ausgezahlten Zinsen auf „ein paarmal ein paar lediglich die hundert Mark“ (UA S. 30) schätzen. Die vorgelegten Quittungen haben lediglich ausgewiesen, dass die Angeklagten an den Zeugen Verberckmoes gewisse Geldbeträge – diese mit den Anlagegeldern betragsmäßig nicht übereinstimmend – in bar übergeben haben, ohne dass ersichtlich gemacht worden wäre, dass es sich um die von den Geschädigten stammenden Gelder gehandelt hat und für welche Anlage sie bestimmt gewesen waren. Die Geschädigten waren daher aufgrund der Buchführung weder in der Lage, die richtige und vollständige Auskehrung der Erträge zu überprüfen, noch die Rückzahlung ihres Anlagekapitals bei den jeweiligen Anlagegesellschaften geltend zu machen. Hierdurch wurde der Bestand des angelegten Vermögens in einer solchen Weise gefährdet, dass sein Wert erheblich, einer Schädigung gleichkommend, vermindert worden ist.
Allerdings ist der in dieser Vermögensgefährdung liegende Schaden nicht gleichbedeutend mit dem letztlich eingetretenen Verlust des gesamten Anlagekapitals, den das Landgericht seiner Verurteilung zugrundegelegt hat. Der Senat hält es nach Sachlage für ausgeschlossen, dass im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung auch im Schuldspruch noch weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die es rechtfertigen, den Angeklagten den Verlust des gesamten Kapitals als Schaden im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB anzulasten. Er hält deshalb den Schuldspruch aufrecht und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch unter Berücksichtigung des verminderten Schuldumfangs zurück.
Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister nn pS