Treffer
BGH Beschluss

Revision: Geiselnahme-Verurteilung aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Tatbestandsverwirklichung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 185/89
Datum
21.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Geiselnahme verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte nicht hinreichend festgestellt, wen der Angeklagte durch Drohung zu welcher Handlung nötigen wollte und ob mit Tod oder schwerer Körperverletzung gedroht wurde. Zudem ist der Geisteszustand des Angeklten (u.a. Blutalkohol, frühere Gehirnerschütterung) in der neuen Hauptverhandlung näher aufzuklären und ggf. ein Gutachten einzuholen. Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB a.F.) setzt voraus, dass der Täter ein Opfer bemächtigt, um dadurch einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.

2

Die Vorschrift des § 239b StGB a.F. ist nicht erfüllt, wenn der Täter lediglich beabsichtigt, das Opfer selbst zu einer Handlung (z. B. Anruf bei der Feuerwehr) zu zwingen; die Nötigung muss sich auf einen Dritten beziehen.

3

Für die Erfüllung des Tatbestands der Geiselnahme ist die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) erforderlich; die Drohung mit einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) genügt nicht.

4

Bei erheblichen Zweifeln an der Schuldfähigkeit sind in der neuen Hauptverhandlung die psychischen Umstände der Tatzeit, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, näher aufzuklären; die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB ist dabei zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/89 in der Strafsache gegen Hans Dieter ███████, geboren am ██ 1957 in [REDACTED], wegen Geiselnahme

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme nach § 239b StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Einen Tag nach der letzten Haftentlassung faßte der wohnungslose Angeklagte im Zustand nicht auszuschließender erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Kassiererin eines Kaufhauses an ihrem Kittel, zog sie aus ihrem Stuhl hoch, hielt ihr einen abgebrochenen Flaschenhals mit der scharfkantigen Seite an den Hals und rief laut mehrmals: "Sie sind meine Geisel. Keiner soll näher kommen, rufen Sie die Feuerwehr, ich möchte in die Psychiatrie!" Einem Kaufhausdetektiv und einem Kunden gelang es, den Angeklagten zu überwältigen.

Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts erfüllt dieser Sachverhalt nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Hier kommt nur die erste Alternative des § 239b StGB a.F. in Betracht. Danach wird bestraft, wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Der Angeklagte hatte sich zwar der Kassiererin im Sinne dieser Vorschrift bemächtigt. Unklar geblieben ist aber, wen er durch Drohung mit welcher Straftat zu welcher Handlung nötigen wollte.

Als abzunötigende Handlung kommt zunächst der Telefonanruf bei der Feuerwehr in Betracht. Hierzu wollte der Angeklagte möglicherweise das Tatopfer selbst zwingen, dann nämlich, wenn mit "Sie" nicht irgendwelche anwesenden Personen, sondern die Kassiererin gemeint gewesen war. Bei dieser Absicht ist § 239b StGB bisheriger Fassung nicht erfüllt, weil die Vorschrift die Nötigung eines Dritten, also einer anderen Person als des Opfers, voraussetzte (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Ausnutzen 1; Schäfer in LK, 10. Aufl. § 239b StGB Rdn. 6; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97; anders jetzt die Neufassung durch Gesetz vom 9. Juni 1989, BGBl. I S. 1059).

Als abzunötigende Handlung kommt auch das Verbringen des Angeklagten in die "Psychiatrie" in Betracht. Dass die Bedrohung der Kassiererin auch noch nach dem möglichen Erscheinen der Feuerwehrleute fortgesetzt und auch ihnen gegenüber als Nötigungsmittel eingesetzt werden sollte, ist aber nicht festgestellt.

Im Übrigen scheidet § 239b StGB nach den bisherigen Feststellungen schon deshalb aus, weil – unabhängig davon, zu welcher Handlung genötigt werden sollte – nicht dargetan ist, dass der Angeklagte mit dem Tode der Kassiererin oder deren schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) gedroht hat. Nachgewiesen ist bisher nur die Drohung mit einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB. Diese reicht als Tatmittel für § 239b StGB nicht aus (vgl. Horn in SK StGB Lieferung Februar 1987 – § 239b Rdn. 5).

In der neuen Hauptverhandlung wird auch – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – der Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit näher zu klären sein. Insbesondere müssen die Umstände dargetan werden, aufgrund derer die Strafkammer von einer abnormen Persönlichkeit des Angeklagten dergestalt ausgeht, dass bereits eine Blutalkoholkonzentration von 1,57‰ zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann.

Eine genauere Prüfung ist schon im Hinblick auf das ungewöhnliche Tatziel – die Verbringung in "die Psychiatrie" – und die Gehirnerschütterung im Jahre 1973, die möglicherweise zu bleibenden Gehirnschäden geführt hat, aus materiellrechtlichen Gründen veranlasst. Das Verbot der Schlechterstellung steht einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht

entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 63 StGB in der neuen Hauptverhandlung festgestellt werden können, § 358 Abs. 2 StPO.

RußZschockeltHarms
GribbohmKutzer
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