Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Bedrohung aufgehoben – Tatbestandsvoraussetzungen des § 241 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 185/86
Datum
12.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung verurteilt; seine Revision führt zur Teilaufhebung. Der BGH stellt fest, dass § 241 StGB nur greift, wenn die Drohung ein bestimmtes Verhalten in Aussicht stellt, das als Verbrechen i.S. von § 12 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist. Hier war nur eine gefährliche Körperverletzung in Aussicht gestellt, weshalb der Bedrohungstatbestand nicht erfüllt ist. Mangels neuer Feststellungen spricht der Senat frei; die Jugendstrafe bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) setzt voraus, dass in Aussicht gestellt wird, ein bestimmtes tatsächliches Verhalten zu begehen, das als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

2

Die wesentlichen Merkmale des behaupteten Verbrechens müssen aus der Drohung oder den Begleitumständen ersichtlich sein, damit § 241 StGB erfüllt ist.

3

Erweist sich das in Aussicht gestellte Verhalten nur als Vergehen (z. B. gefährliche Körperverletzung), liegt keine Bedrohung i.S. des § 241 StGB vor.

4

Eine rechtsfehlerhafte rechtliche Bewertung begründet nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung; wenn weitere Tatsachenfeststellungen nicht zu erwarten sind, ist gemäß § 354 Abs. 1 StPO ein Freispruch zulässig, und eine bereits festgesetzte Jugendstrafe kann bestehen bleiben, sofern die fehlerhafte Bewertung die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 3. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 185/86 in der Strafsache gegen ██ ██ █ den Arbeiter Michael aus ████, geboren am █ 1964, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 12. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Januar 1986 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels im Übrigen hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Freispruch, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen zog der Angeklagte ein Messer und richtete es auf die Zeugin ████████. Er bedrohte sie damit, indem er ankündigte, auf sie einzustechen, um sie hierbei unter Umständen auch lebensgefährlich zu verletzen (Urteilsausfertigung S. 8). Damit ist der Tatbestand des § 241 StGB nicht erfüllt. Dieser setzt voraus, dass ein bestimmtes tatsächliches Verhalten in Aussicht gestellt wird, das als Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB zu beurteilen wäre. Erforderlich ist daher, dass die wesentlichen Merkmale des Verbrechens aus der Äußerung bzw. der Bedrohungshandlung, eventuell in Verbindung mit den Begleitumständen, ersichtlich sind (BGHSt 17, 307, 308 f.; BGH, Beschluss vom 21. Februar 1984 – 3 StR 12/84). Dies ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Sie ergeben nicht, dass das Landgericht davon ausging, die Zeugin sollte nach den Vorstellungen des Angeklagten auch damit rechnen, tödlich getroffen zu werden oder eine der in § 224 StGB genannten Verletzungen – z. B. Verlust eines wichtigen Körpergliedes, erhebliche dauernde Entstellung – zu erleiden. Das angedrohte Verhalten ist lediglich als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223a StGB, also als ein Vergehen, zu beurteilen.

Da nicht zu erwarten ist, dass eine neue Hauptverhandlung zu weiteren Feststellungen führt, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Durch den Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung wird der Unrechtsgehalt des Geschehens nur unwesentlich verändert. Das von der Jugendkammer als Bedrohung gewertete Verhalten des Angeklagten ist kennzeichnend für seinen Charakter und seine Einstellung zur Rechtsordnung. Der Senat kann daher ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Bewertung der Tat als Bedrohung auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt hat. Diese kann daher bestehen bleiben.

Richter am BGH Zschockelt befindet sich in Urlaub; er ist an der Unterschriftsleistung verhindert

RußRußDetter
GribbohmKutzer
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