Revision verworfen: Keine Straffreiheit nach § 3 StFrG bei Wirtschaftskriminalität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/56
- Datum
- 25.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 3 StFrG gewährt Straffreiheit für Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr nur, wenn der Täter infolge einer unverschuldeten Notlage gehandelt hat und diese Not durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer solchen Weise fortwirkt, dass ihre Überwindung trotz allgemeiner Besserung nicht gelungen ist.
Eine Notlage im Sinne des § 3 StFrG liegt vor, wenn der Täter nicht über die Mittel zur Befriedigung bescheidener Bedürfnisse verfügt oder ihr Verlust droht; diese Notlage muss unverschuldet und vornehmlich durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verursacht sein.
Ein bloßer Einfluss von Kriegs- oder Nachkriegsereignissen auf die wirtschaftliche Lage genügt nicht; diese Ereignisse müssen zum Zeitpuntk der Tat noch so wesentlich fortwirken, dass sie die strafbare Handlung überwiegend erklären.
Handlungen zur Sicherung oder Erhaltung von Vermögenswerten für die Zeit nach einem Konkurs dienen regelmäßig nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen drängenden Not und schließen die Anwendung des § 3 StFrG aus.
Bei Untreue oder Unterschlagung kann zwar das drohende Betreiben der Zwangsvollstreckung ein Motiv aus Not begründen; ist die wirtschaftliche Bedrängnis jedoch überwiegend auf unternehmerisches Fehlverhalten zurückzuführen, kommt § 3 StFrG nicht zur Anwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ██████ ██ aus ██ ███ ████ ██ ██ ██ ██, geboren am [REDACTED], wegen Konkursverbrechens u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ █████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. März 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns auszuüben.
Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Daraufhin hat das Landgericht in einer neuen Verhandlung wegen der genannten vier Straftaten eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie die schon früher ausgesprochenen zwei Geldstrafen verhängt, von einem Berufsverbot dagegen abgesehen. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat dieses Urteil wiederum mit der Revision angefochten und die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt.
II. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) begründet und daher unzulässig.
Da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, die Straftaten vor dem 10. Dezember 1953 begangen worden sind und die Gesamtstrafe die Grenze des § 3 StFrG 1954 nicht überschreitet, ist vorab zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Vorschrift des Straffreiheitsgesetzes vorliegen und die Einstellung des Verfahrens geboten ist.
III. Die rechtskräftige Entscheidung über den Schuldspruch steht der Einstellung nicht entgegen (BGHSt 6, 304 [306]).
Nach § 3 StFrG 1954 wird Straffreiheit für Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr gewährt, wenn der Täter die Straftat begangen hat, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befand. Dabei muss, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach betont hat, die Not der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters gewesen sein (BGH NJW 1955, 561; BGH 1 StR 680/54 vom 22. April 1955).
Eine Notlage liegt vor, wenn der Täter nicht über die Mittel verfügt, die zur Befriedigung bescheidener Bedürfnisse erforderlich sind, oder ihm ihr Verlust droht. Auch wenn eine solche Notlage die ausschlaggebende Triebfeder zur Straftat war, hängt die Anwendung des § 3 des Gesetzes weiter davon ab, dass die Not unverschuldet und als Folge von Kriegs- oder Nachkriegsereignissen anzusehen ist.
Solche Ereignisse, wie sie beispielsweise in dem Verlust der Heimat, der Freiheit, des Arbeitsplatzes oder des Vermögens infolge von Kriegsmaßnahmen, Vertreibung, Gefangenschaft oder Internierung zu sehen sind (vgl. die amtliche Begründung zum Straffreiheitsgesetz S. 11), sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie für die Entstehung der Not von wesentlicher Bedeutung waren. Die erweiterte Straffreiheit des § 3 des Gesetzes kommt also nur in Betracht, wenn Kriegs- oder Nachkriegsereignisse noch so stark fortwirkten, dass die Überwindung der Not trotz der allgemeinen Besserung der Lebensverhältnisse und der inzwischen verstrichenen Zeit nicht gelingen konnte.
IV. Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 3 StFrG mit Recht verneint hat. Wenn auch die im Urteil erwähnten Nachkriegsereignisse die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zu seinem Nachteil beeinflusst haben, so wirkten diese Umstände doch zur Zeit der im Jahre 1952 begangenen Straftaten des Angeklagten nicht mehr in dem Maße fort, dass sie den wirtschaftlichen Zusammenbruch seiner Unternehmung im Jahre 1952 ausschlaggebend beeinflusst hätten. Wie die Urteilsgründe ergeben, beruhte dieser vielmehr im Wesentlichen auf anderen Ursachen, vor allem auf dem Mangel an kaufmännischer Erfahrung und Umsicht beim Angeklagten. Diese Mängel zeigten sich dem Urteil zufolge besonders darin, dass der Angeklagte von Mitte 1951 bis Frühjahr 1952 sechs Lastzüge auf Kredit erwarb und erhebliche Wechselverpflichtungen auf sich nahm, denen er in der Folge nicht mehr nachkommen konnte.
Die Weiterübereignung eines der Vereinabank übersigneten Lastkraftwagens durch eine weitere Übereignungshandlung fand im September 1950 statt. Ob sich der Angeklagte schon zu dieser Zeit in Not befand, hat das Landgericht nicht entschieden, aber die Anwendung des § 3 StFrG 1954 abgelehnt, weil eine etwaige schlechte wirtschaftliche Lage jedenfalls nicht auf Kriegs- oder Nachkriegsereignisse zurückzuführen gewesen sei. Dagegen wendet sich die Revision. Sie meint, für ein Handeln aus Not spreche, dass der Angeklagte die weitere Übereignung des Fahrzeugs zugunsten des Finanzamtes vorgenommen habe, um Steuerforderungen zu sichern. Dabei übersieht die Revision, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters jedenfalls nicht überwiegend durch die Folgen der im Urteil erwähnten Nachkriegsereignisse, sondern durch seinen Betriebsunfall in wirtschaftliche Bedrängnis geraten ist.
V. In den beiden Fällen der Untreue machte sich der Angeklagte strafbar, weil er die ihm überlassenen, zum Ausbau von Wohnungen bestimmten Baukostenzuschüsse nicht zu diesem Zweck, sondern zur Bezahlung von Geschäftsschulden verwandte. Der Revision ist zuzugeben, dass ein Handeln aus Not auch dann in Frage kommen kann, wenn die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse deshalb gefährdet ist, weil Geschäftsgläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Anwendung des § 3 StFrG 1954 scheitert nach den Urteilsfeststellungen hier aber daran, dass die wirtschaftliche Zwangslage des Angeklagten zu dieser Zeit (Frühjahr 1952) nicht mehr vornehmlich auf die angeführten Ereignisse zurückzuführen ist.
Soweit der Angeklagte schließlich wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt worden ist, kommt eine Anwendung der genannten Vorschrift des Straffreiheitsgesetzes schon deshalb nicht in Betracht, weil der Täter nach den zum Schuldspruch ergangenen Feststellungen nicht aus Not gehandelt hat. Er hatte die Straftat begangen, um sich Vermögenswerte für die Zeit nach der Beendigung des Konkursverfahrens zu erhalten. Die Beseitigung einer gegenwärtigen, drängenden Notlage war somit nicht der Beweggrund seines Handelns.
VI. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Art und Maß der verhängten Strafen begründet hat, sind nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen der Tatrichter seine Überzeugung begründet hat, dass im Falle der Unterschlagung der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werde (§ 27b StGB), weil der Angeklagte trotz der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung in der Schuldfrage seine Straftat noch immer als belanglos ansehe und bezeichne.
| Dr. Dotterweich | Maas | ||
| Dr. Schalscha | Dr. Wiefels |