Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch wegen schwerer Unzucht auf Versuch geändert; Vollrausch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 18/55
Datum
24.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen schwerer Unzucht mit einem Abhängigen und wegen Vollrausches ein. Zentrale Fragen waren, ob die Tat vollendet wurde (Überwindung des Widerstands) und ob ausreichende Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung vorliegen. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass nur ein Versuch vorliegt, hob die Verurteilung wegen Vollrausches auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück; der übrige Strafausspruch blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Unzucht setzt voraus, dass das Gericht feststellt, der Täter habe den Widerstand des Opfers tatsächlich überwunden oder dessen bewusstes Dulden festgestellt.

2

Fehlen verlässlicher Feststellungen zur inneren Tatseite ist bei mehrdeutigen Anzeichen der Schuldvorwurf nicht tragfähig und kann eine Herabstufung auf einen Versuch oder eine Aufhebung rechtfertigen.

3

Bei der Beurteilung einer unter Alkoholeinfluss begangenen Tat sind verlässliche und unmissverständliche Feststellungen über Art und Ausmaß der Rauscheinwirkung erforderlich; bei Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB auszugehen.

4

Das Gericht darf den persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung nicht ohne nachvollziehbare Begründung zur Bewertung eines zurückliegenden Rauschzustands heranziehen; fehlende oder widersprüchliche Begründungen führen zur Aufhebung entsprechender Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 1. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Hans ████ aus ████████████, geboren am ███ 1910 in ███, wegen Unzucht mit einem Abhängigen,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maass, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts als Vertreter der Staatsanwaltschaft, des Hilfsarbeiters im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 1. Oktober 1954

███ ██ im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Falle █ tateinheitlich statt wegen vollendeter wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt wird,

2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Vollrausches („Rauschtat“) verurteilt ist, im Übrigen im Strafausspruch einschließlich der Gesamtstrafe bestätigt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Fall ████:

a) Die tateinheitliche Anwendung der Vorschriften der §§ 174 Nr. 1, 176 Nr. 3 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Zu bemerken ist hierzu nur:

Der Angeklagte hatte gegen die Glaubwürdigkeit des Schülers ██ ████ als Zeuge eingewandt, dieser wolle sich wegen einer Beschwerde des Angeklagten bei den Eltern an ihm rächen. Das Landgericht hält dies für widerlegt, weil der Antwortbrief der Frau ███ auf die Beschwerde des Angeklagten schon am 22. April 1953 bei diesem einging, während die Anzeige erst am 19. Januar 1954, und zwar von Elfriede ██, erstattet wurde. Das Landgericht meint, treffe der Vorwurf des Angeklagten zu, so wäre die Tat nicht erst neun Monate nach seiner Beschwerde, sondern schon „unmittelbar oder kurze Zeit nach Erhalt des Briefes“ angezeigt worden. Dabei übersieht es, dass die Tat dem Urteil zufolge „vor den Sommerferien 1953“, also wohl längere Zeit nach dem 22. April 1953, begangen worden ist, so dass jene Folgerung ins Leere trifft, sofern das Landgericht mit dem Ausdruck „vor den Sommerferien“ entgegen dem Sprachgebrauch nicht nur irgendeinen Zeitpunkt im Jahre 1953 vor diesen Ferien meint. Der Zweifel kann jedoch auf sich beruhen; mit dieser Wendung will das Landgericht offensichtlich nur aussprechen, dass zwischen Beschwerde, Tat und Anzeige ein so erheblicher Zeitraum liege, dass jener Verdacht ausschiede. Diese Überzeugung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Verurteilung in weiterer Tateinheit nach § 175a Nr. 3 StGB war dahin zu ändern, dass insoweit nur ein versuchtes Verbrechen vorliegt.

Das angefochtene Urteil stellt nirgends ausreichend fest, dass es dem Angeklagten gelungen ist, ███ zu sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, seinen Widerstand gegen die Unzuchtshandlungen also zu überwinden. Zwar hat der Angeklagte in der Nacht mehrere unzüchtige Handlungen unmittelbar nacheinander an dem Knaben vorgenommen. Dieser hatte jedoch seine regelmäßige Schlafstätte auf dem vom Angeklagten ständig benutzten Ruhebett, so dass aus diesen unzüchtigen Vorgängen, die den Knaben überraschten und Widerstand und Abneigung bei ihm hervorriefen, kein bewusstes Dulden entnommen werden kann. Auch sonst ist in dieser Richtung nichts festgestellt. Dass der Angeklagte zu dem überraschten und widerstrebenden Knaben, der sich ihm nicht ohne weiteres entziehen konnte, beschwichtigend sagte: „Ich tue Dir doch nichts“, bietet ebenfalls keinen Anhalt hierfür.

Das Urteil ergibt nichts Zuverlässiges darüber, ob der Angeklagte hier wegen vorsätzlich oder nur wegen fahrlässig herbeigeführten Vollrausches – die „Rauschtat“ ist die im Rausch begangene Tat – verurteilt worden ist. Die Wendung, bei so reichlichem Alkoholgenuss habe er mit einem Vollrausch rechnen müssen, spricht mehr für Fahrlässigkeit. Es genügt jedoch nicht, dass dies dem Urteil entnommen werden kann. Bei dem vielseitig begehbaren Vollrausch (§ 330a StGB) sind verlässliche, unmissverständliche Darlegungen zur inneren Tatseite, von denen der Schuldvorwurf und das Strafmaß abhängen, besonders wesentlich.

Die Verurteilung wegen Vollrausches war daher aufzuheben.

Strafausspruch (Fall ████)

Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte diese Tat unter der Wirkung des Alkohols begangen hat, der, wie auch die Sachverständige ausgeführt hat, „eine gewisse Enthemmung“ bewirkte, jedoch keine solche, die die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigt. Für diese Ansicht der Sachverständigen sind im Urteil keine Gründe angeführt. Das Landgericht tritt dem Gutachten „bei, da es dem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung entspricht“. Das legt jedenfalls die Möglichkeit eines den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlers nahe.

Erstens ist nicht ersichtlich, inwiefern der Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Aufschluss über den Grad seiner damaligen Angetrunkenheit und Enthemmung, die weit zurücklag, geben konnte. Zweitens erkennt ihm das Landgericht an anderer Stelle „für diesen Fall eine Angetrunkenheit zu“ und setzt hinzu, weitere Beweismittel über den Grad dieser Angetrunkenheit fehlten. Schon diese Beurteilungen vertragen sich nicht ohne Weiteres miteinander. Vor allem hätte aber geprüft werden müssen, ob der Beweismangel nicht zugunsten des Angeklagten ausschlagen müsste, nämlich dann, wenn nicht ausreichend sicher auszuschließen war, dass die zweifellos vorhandene Enthemmung, die nicht durch das unauffallige „Entkleiden und Zubettgehen trotz der Körperbehinderung“ widerlegt wird, den im § 51 Abs. 2 vorgesehenen Grad erreicht hat („Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“). Dann waren die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 zugunsten des Angeklagten als vorhanden anzunehmen und zu prüfen, ob deshalb Strafminderung eintreten soll.

Auf § 51 Abs. 2 geht das Landgericht bei der Strafzumessung schon jetzt davon aus, dass der Angeklagte im Falle ███ „unter Alkoholeinfluss stand“ und scheint dies dort mildernd zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht gewiss; auch ist es für das Strafmaß nicht dasselbe, ob nur eine gewisse Alkoholwirkung oder eine solche für festgestellt erachtet wird, die eine „erhebliche“ Enthemmung (§ 51 Abs. 2 StGB) zur Folge hatte.

KoenigerMaassDr. Wiefels
JaguschWirtzfeld
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