Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 18/54
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision unzureichende Aufklärung über eine angeblich suggestive Einwirkung auf ein kindliches Zeugen. Der BGH verwirft die Revision insoweit, weil Lehrer und ein Gerichtsarzt die Aussagefähigkeit bestätigten und keine Umstände Zweifel begründen; ein Jugendpsychologe war nicht erforderlich. Das Urteil wird jedoch zurückverwiesen, weil das Landgericht nicht erkennbar über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung entschieden hat und insoweit eine weitere Sachaufklärung (ggf. psychiatrischer Gutachter) erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Jugendpsychologe muss nicht gehört werden, wenn mehrere erfahrene Zeugen und ein gerichtsärztlicher Sachverständiger die Aussagefähigkeit und Aussagezuverlässigkeit eines Kindes bejahen und keine Umstände Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen.

2

Eine einzelne, nach Inhalt nicht geeignet erscheinende Frage Dritter bei polizeilicher Vernehmung begründet nicht von sich aus die Pflicht des Gerichts zu zusätzlicher psychologischer Begutachtung.

3

Die bloße Infragestellung der richterlichen Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche Fehler der Würdigung vorgetragen werden.

4

Ergibt das Urteil Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung übersehen worden sein könnte oder dass deren Gewährung besonders nahelegt, ist die Sache zur erneuten Entscheidung hierüber an das Tatgericht zurückzuverweisen; hierzu kann die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen aus ███████ - ███, a) den Arbeiter Glinter, geboren am ██ ███ ███ in ███, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ████, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Wilsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

Verfahrensrechtlich macht sie geltend, das Landgericht habe sich nicht hinreichend bemüht aufzuklären, ob Frau ███ die Schülerin Sigrid ██████ in suggestiver Weise beeinflusst habe, zu ungunsten des Beschwerdeführers auszusagen. Nachdem Frau ███ in der Hauptverhandlung von ihrem Recht, als Schwiegermutter des Angeklagten das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch gemacht hatte, hätte das Landgericht ihre Aussage vor der Polizei zum Anlass nehmen müssen, zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Sigrid ██████ einen psychologischen Sachverständigen zu hören. Bei der polizeilichen Vernehmung habe Frau ███ bekundet, sie habe das Mädchen gefragt: "Hat er (der Angeklagte) sonst irgendetwas von Dir gewollt?" Dass sie mit dieser Frage Sigrid beeinflusst habe, zu bekunden, der Angeklagte habe sie unsittlich berührt, könne nicht geglaubt werden.

Dieser Revisionsangriff geht fehl.

Nachdem die beiden Lehrer █████ und ███ und der für die Beurteilung von Kinderaussagen über eine jahrelange Erfahrung verfügende Gerichtsarzt, Obermedizinalrat Dr. ████, die Aussagetüchtigkeit und Aussagezuverlässigkeit des Mädchens bejaht hatten, und keinerlei Umstände hervorgekommen waren, die gleichwohl zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit Anlass hätten geben können, brauchte das Landgericht nicht außerdem noch einen Jugendpsychologen als Sachverständigen zu hören. Die von der Revision angeführte angebliche Frage der Frau ███ war nach ihrem Inhalt keineswegs geeignet, die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung durch Vernehmung eines Jugendpsychologen dem Gericht aufzudrängen.

Ebensowenig lässt das Urteil Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Landgericht übersehen haben könnte, dass zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Zeitraum von achteinhalb Monaten lag und dass das Kind in diesem Zeitraum gewachsen sein konnte.

2. Die sonstigen Ausführungen der Revision greifen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.

3. In sachlich-rechtlicher Beziehung lässt das Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafmaß einen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die zuerkannte Strafe von sechs Monaten übermäßig hart ist. Auch der von der Revision gerügte Widerspruch in den Urteilsgründen liegt in Wahrheit nicht vor. Er beruht auf einem Schreibfehler in der Urteilsausfertigung. In der Urschrift des Urteils heißt es: "Danach bietet der energielose Angeklagte das Bild einer unreifen Personlichkeit."

Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch insoweit, als das Landgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erörtert hat. Der Tatrichter braucht sich dazu in den Urteilsgründen zwar nicht zu äußern, wenn er die Vollstreckung der erkannten Strafe nicht aussetzt und kein dahingehender Antrag gestellt ist (§ 267 Abs. 3 StPO). Die mangelnde Stellungnahme dazu bedeutet aber dann einen sachlich-rechtlichen Fehler, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergeben kann, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder dass die Umstände die Gewährung einer Strafaussetzung besonders nahe legten, so dass ihre Ablehnung ausnahmsweise einer durch das Revisionsgericht nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurfte (BGHSt 6, 168).

Ersteres trifft hier zu. Der Angeklagte ist noch nicht bestraft. Wenn das Landgericht auch nicht auf die Mindeststrafe erkannt hat, die es hätte zumessen können, nachdem es wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine Milderung der Strafe nach §§ 51 Abs. 1, 44 StGB für erforderlich erachtet hatte, so hat es doch eine verhältnismäßig geringfügige Gefängnisstrafe festgesetzt. Es bewertet mithin die Schuld nicht schwer. Der Angeklagte ist noch jung an Jahren. Diese Umstände konnten für die Erwartung sprechen, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen.

Ein abschließendes Urteil hierüber konnte der Tatrichter sich allerdings erst dann bilden, wenn er sich ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat machte und die künftigen Lebensumstände unter diesem Gesichtspunkt prüfte (§ 23 Abs. 2 StGB).

Dass das Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Zur Persönlichkeit des Angeklagten wird nur ausgeführt, er sei ein kritikloser und urteilsschwacher Mensch, dessen Selbststeuerung in erheblichem Maße gemindert sei. Er sei energielos und biete das Bild einer unreifen, infantilen und psychopathischen Persönlichkeit von der Lebensreife eines sechzehnjährigen Menschen. Die Frage, welches Verhalten vom Angeklagten künftig zu erwarten ist, wird im Urteil nicht berührt. All dies, und der weitere Umstand, dass das Urteil kurz nach der Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung erlassen worden ist, legen die Annahme nahe, dass die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung übersehen worden ist.

Die Sache ist deshalb zur Verhandlung und Entscheidung über diese Frage an das Landgericht zurückzuverweisen. Da bei Psychopathen je nach ihrer individuellen Artung Vollstreckung der Strafe oder deren Aussetzung zur Bewährung am Platz sein kann, wird zur Beurteilung dieser Frage zweckmäßig auch der psychiatrische Sachverständige zu hören sein.

KoenigerGlanzmannMartin
BuschWiefelsDr.
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