Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42b StGB wegen ungenügender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 18/51
- Datum
- 03.11.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die selbständige Anfechtung der Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB ist zulässig, da die Maßregel neben der Strafe steht und gesondert überprüfbar ist.
Die Anordnung einer Unterbringung nach §42b StGB setzt voraus, dass aufgrund des Geisteszustands des Täters die öffentliche Sicherheit durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Handlungen unmittelbar bedroht ist und diese Gefahr nicht auf andere Weise als durch Unterbringung abzuwehren ist.
Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Wiederholung strafbarer Handlungen bei Geistesschwäche genügt nicht als Rechtfertigung für Unterbringung; es bedarf konkreter Feststellungen zur Verbrecherischkeit und Gefährlichkeit des Täters.
Vorleben, bisheriges Verhalten, vorhandene Einwirkungsmöglichkeiten durch Familie oder Betreuer sowie mögliche mildere oder anderweitige Maßnahmen sind von dem Tatgericht zu prüfen und in den Urteilsfeststellungen zu würdigen, wenn hieraus die Erforderlichkeit der Unterbringung folgt.
Unvollständige oder lückenhafte Feststellungen, die für die Rechtfertigung einer Maßregel wesentlich sind, führen gemäß §353 Abs. 2 StPO zur Aufhebung der Entscheidung und zur Rückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3. November 1950
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. November 1950 samt den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden war.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz verwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen:
Der Angeklagte hat am 7. August 1949 als landwirtschaftlicher Arbeiter bei dem Bauern ████ in Salmorth in der Scheune vor der 4½jährigen █████ sein Glied entblößt, die Hand des Kindes an das nicht erregte Glied geführt und das Kind kurze Zeit daran spielen lassen.
Nach dem vom Gericht auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte ein haltloser und triebhafter Psychopath mit angeborenem Schwachsinn mittleren Grades. Zur Zeit der Tat war seine Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat infolge Geistesschwäche erheblich vermindert.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB unter Milderung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt mit der Beschränkung auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit der Begründung, dass das Gericht die Notwendigkeit der Unterbringung infolge Fehlens anderer Möglichkeiten zur Abwendung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ausreichend festgestellt und geprüft habe.
Die selbständige Anfechtung der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters ist zulässig, da die Anordnung neben die Strafe tritt und dieser Teil der Entscheidung losgelöst von den angefochtenen Teilen einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (RGSt 71, 265; 69, 12).
Die Revision ist begründet.
Die Vorschrift des § 42b StGB bezweckt nicht, dass nun jeder dauernd zurechnungsunfähige oder vermindert zurechnungsfähige Geisteskranke oder Geistesschwache in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden muss, sobald er eine strafbare Handlung begangen hat. Vielmehr weist die Voraussetzung der Unterbringung, dass „die öffentliche Sicherheit es erfordert“, darauf hin, dass dadurch nur erfasst werden sollen verbrecherische und deshalb gefährliche Geistesgestörte, durch deren Zustand die Rechtsordnung infolge der bestimmten Wahrscheinlichkeit künftiger, gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird und eine Abwehr gegen die Bedrohung in Zukunft nicht auf andere Weise als durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erreicht werden kann (vgl. RGSt 68, 149; 73, 1675). Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit dar, dass sie nur gerechtfertigt erscheint, wenn eine ernstliche Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit beseitigt werden muss.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass nach den überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen, dem sich das Gericht angeschlossen hat, bei den triebhaften Wesen des Angeklagten und bei seinem Hang zu Exzessen mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass er nach Verbüßung der Strafe erneut strafällig werde, genügt nicht, um die angeordnete Sicherheitsmaßnahme zu rechtfertigen. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Wiederholung einer mit Strafe bedrohten Handlung wird bei einem Geistesschwachen in den meisten Fällen gegeben sein, ohne dass dieser Geistesschwache bereits als verbrecherisch und gefährlich angesehen werden kann.
Eine Feststellung, dass der Angeklagte besonders zu Sittlichkeitsdelikten neigt und schon hieraus eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, hat das Urteil nicht getroffen. Es war daher notwendig, dass das Gericht auch das Vorleben und das sonstige Verhalten des Angeklagten untersuchte und würdigte, ob nicht hieraus in Zusammenhang mit dem Geisteszustand des Angeklagten die vorliegende Straftat die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit deutlich mache (RGSt 68, 351; 69, 242; JW 35, 2367; DR 17). Das Urteil führt zwar aus, dass der Angeklagte im Alter von 15 Jahren Diebstähle begangen hat, hierwegen sowie wegen anderer Schwierigkeiten auf 1½ Jahre in Fürsorgeerziehung kam und später ein unstetes Leben führte. Es hat aber nicht dargelegt, dass der Angeklagte nach Erlangung der Strafmündigkeit durch erhebliche Straftaten hervorgetreten ist. Aus dem Urteil ist nur ersichtlich, dass der Angeklagte eine Vorstrafe hat, die aber nicht einschlägig ist, also sich nicht auf ein Sittlichkeitsdelikt bezieht. Das Gericht hat die strafbare Handlung nicht näher dargelegt und auch nicht nach ihrem Gehalt und ihrer Bedeutung für die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt. Ein Eingehen auf das Vorleben des Angeklagten ist umso mehr veranlasst, als sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, dass der Angeklagte, wenn er auch unstet war und die Arbeitsstellen wechselte, doch immer wieder Arbeit suchte und in Arbeit stand und sich seinen Lebensunterhalt verdiente, ohne dass er bei den verschiedenen Arbeitsstellen durch strafbare Handlungen auffiel. Demnach ist aus den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich, dass bis zu der vorliegend abgeurteilten Straftat der Angeklagte als verbrecherisch und deshalb für die öffentliche Sicherheit gefährlich hervorgetreten ist.
Weiter erfordert die Anordnung der Unterbringung, dass die unmittelbar drohende Gefährdung der Sicherheit abgewehrt werden kann nur auf diese Weise. Auch zu diesem Punkte treffen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Ausführungen erhebliche Bedenken.
Das Gericht hat ausgeführt, dass es nach seinem persönlichen Eindruck und der Bekundung des Zeugen ██████, den Vater des Angeklagten, für nicht energisch genug halte, um den Sohn auf die rechte Bahn zu bringen. Es geht also von der Annahme aus und hat selbst die Überzeugung, dass der Angeklagte trotz seiner Geistesschwäche und des Mangels an Hemmungen beeinflussbar ist und bei geeigneter Einflussnahme auch von strafbaren Handlungen abgehalten werden kann. Das Gericht hat aber irgendwelche tatsächlichen Feststellungen, dass der Vater auf seinen Sohn wohl einzuwirken versuchte, jedoch nichts erreichte, weil er nicht mit entsprechendem Nachdruck vorging, nicht getroffen. Dabei lässt aber die sich aus den Feststellungen ergebende Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner Geistesschwäche und seiner triebhaften Veranlagung nach seiner Strafmündigkeit bis auf die vorliegend abgeurteilte Straftat keine erheblichen strafbaren Handlungen begangen hat, wie auch, dass er immer wieder nach Hause zurückkehrte, darauf schließen, dass der Vater bemüht war, für den Sohn zu sorgen und auf ihn einzuwirken, und mit seinen Bemühungen nicht ganz ohne Erfolg geblieben ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat das Elternhaus immer noch einen Einfluss auf den Angeklagten ausgeübt; es wäre daher einer eingehenden Würdigung bedurft, weshalb dieser Einfluss in Zukunft nicht verstärkt werden kann, sondern ungenügend sein würde.
Das Gericht hätte es auch unterlassen zu prüfen, ob nicht der Vater seiner Ansicht nach als Aufsichtsperson geeignet, durch andere Personen oder andere Maßnahmen, wie Bestellung eines zuverlässigen und energischen Pflegers, bei dem noch in jugendlichem Alter stehenden Angeklagten eine Einwirkung erreicht und die Wiederholung der strafbaren Handlung verhindert werden kann.
Das Urteil hat weiter die Möglichkeit verneint, dass die von dem Angeklagten beabsichtigte Verheiratung einen Einfluss im Sinne einer Besserung haben könnte, und hierbei auf die beschränkten Wohnungsverhältnisse hingewiesen. Abgesehen davon, dass diese Beschränkung der Wohnungsverhältnisse nur vorläufiger Natur ist, können sie nicht maßgebend sein für die Frage, ob bei einer Verheiratung die Frau des Angeklagten in der Lage sein wird, diesen im guten Sinne zu beeinflussen und zu leiten. Dies hängt in der Hauptsache von der Persönlichkeit der Frau ab. Irgendwelche Feststellungen in dieser Richtung hat das Urteil aber nicht getroffen. Es hätte einer Prüfung bedurft, weshalb trotz der vom Gericht angenommenen Beeinflussbarkeit des Angeklagten eine solche durch die Ehefrau wegen deren Persönlichkeit oder aus anderen erheblichen Gründen nicht zu erwarten sei. Auch fehlt eine Prüfung, ob nicht durch eine Verheiratung die Gefahr einer sittlichen Vergehung ohnehin ausgeschaltet wird.
Die vom Gericht getroffenen Feststellungen können somit die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht tragen. Es war daher das Urteil insoweit aufzuheben und zwar samt den dieser Anordnung zugrundeliegenden Feststellungen, da diese unvollständig sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache war in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Neumann | Dr. Engels | Dr. Dotterweich | |||
| Krauss | Dr. Koeniger |