Revision: Einstellung eines Tatbestands nach Straffreiheitsgesetz, Beihilfe-Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 18/50
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 führt zur Einstellung des Verfahrens für erfasste Taten, auch wenn zuvor eine Verurteilung erfolgt ist.
Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung setzt voraus, dass das Verhalten des Gehilfen die rechtswidrige Freiheitsentziehung mitverursacht; dies kann durch das Abfassen und Weiterleiten eines Berichts verwirklicht werden, der die Einweisung veranlasst.
Bei der Bewertung, ob Äußerungen politischen-kriminellen Charakter haben, ist auf die tatsächliche Beschaffenheit der Äußerung abzustellen und nicht auf eine nachträgliche ‚Konstruktion‘ durch Dritte.
Fehlende ausdrückliche Feststellungen zu einzelnen Elementen der inneren Tatseite begründen keinen Revisionsgrund, wenn die betreffende Kenntnis oder Folge ohne Weiteres aus den übrigen Feststellungen des Urteils folgt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Krefeld, 6. Oktober 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalsekretär a. D. Alfred E. aus ███████, geb. am █████████████ in ███████, Kreis ██, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, ██████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 6. Oktober 1949 wird das Verfahren im Falle █████████ auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Kontrollratsgesetz Nr. 10 Art. II 1c) in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 1 und 2, 49 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Gegen die Verurteilung richtet sich seine Revision, mit der er Verfahrensverstöße sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Was die Zulässigkeit des Rechtsmittels anlangt, so steht der Beschluss des Landgerichts in Krefeld vom 24. Februar 1950, durch den das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StrFG) auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden ist, der weiteren Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. Nachdem der Angeklagte hierauf nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StrFG mit dem Ziele der Freisprechung fristgerecht angetragen hat, ist über die Revision sachlich zu befinden. Zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung kann sie jedoch nicht führen.
Fehl geht zunächst der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe gegen § 245 Abs. 1 StPO a. F. verstoßen, indem es den Inhalt der staatspolizeilichen Hausakte betreffend Frau █████████ durch Vernehmung des früheren Dienststellenleiters J. und sonstiger Zeugen, insbesondere des ehemaligen Kreisleiters ██ ███████, nicht näher aufgeklärt habe. Zu einer dahingehenden Aufklärung bestand für das Schwurgericht kein Anlass. Wie die Darlegungen des Urteils ergeben, hat das Schwurgericht das strafbare Verhalten des Angeklagten darin gesehen, dass er aus einer persönlichen Streitigkeit der Frau █████████ mit ihren Hausmitbewohnern einen Angriff gegen die Staatsgewalt „konstruiert“ und vor allem die von dem Blockleiter Wy. wiedergegebenen Gerüchte in seinem Abschlussbericht als Tatsachen hingestellt habe. Das Schwurgericht hat damit entscheidend auf solche Umstände abgestellt, die zur Zeit der Abfassung des Berichts neu waren und daher nicht Gegenstand des Inhalts der Hausakte sein konnten. Auf diesen konnte es somit nicht ankommen, so dass die insoweit von der Revision vermisste Aufklärung nicht geboten war.
Ebensowenig begründet ist die weitere auf eine Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO a. F. gestützte Rüge der Revision, das Schwurgericht hätte den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 25. Januar 1938 heranziehen müssen, wonach zwangsläufig in ein Konzentrationslager eingewiesen worden sei, wer wegen abfälliger Äußerungen staatspolizeilich verwarnte und dann nochmals politisch-kriminell in Erscheinung getreten sei. Dieser Vorwurf der Revision scheitert ohne Weiteres daran, dass nach der Ansicht des Schwurgerichts die Äußerungen der Frau █████████ nicht politisch-krimineller Art gewesen sind, sondern dass erst der Angeklagte sie in seinem Bericht als politisch-kriminell „konstruiert“ hat. Infolgedessen hätte wegen dieser Äußerungen selbst bei Berücksichtigung des von der Revision angeführten Runderlasses die Einweisung in ein Konzentrationslager nicht ausgesprochen werden dürfen. Der Erlass war daher für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Auch die Sachbeschwerde musste im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Zwar ist eine Bestrafung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr möglich, nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes in der britischen Besatzungszone Deutschlands durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (AHK ABl. S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden ist. Die Annahme der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung wird jedoch hierdurch nicht berührt. Sie gibt auch aus sachlich-rechtlichen Gründen zu einer Beanstandung keinen Anlass.
Entgegen der Behauptung der Revision ist im Urteil deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Verhalten des Angeklagten für die Einweisung der Frau █████████ in ein Konzentrationslager ursächlich gewesen ist. Zwar lag die Entscheidung hierüber dem Reichssicherheitshauptamt ob. Sie wurde jedoch auf Grund der Unterlagen und der Berichte der örtlichen Gestapo-Stellen getroffen. Daher kann aus Rechtsgründen die Annahme des Schwurgerichts nicht beanstandet werden, das Reichssicherheitshauptamt habe hier wegen der Schärfe des von dem Angeklagten abgefassten Berichts und der von ihm darin vertretenen Auffassung über die gemeingefährliche Einstellung der Frau █████████ deren Einweisung in ein Konzentrationslager verfügt und der Angeklagte habe deshalb diese Maßnahme mitverursacht.
Dass die Festnahme und die Verbringung der Frau █████████ in ein Konzentrationslager eine rechtswidrige Freiheitsentziehung war, hat das Schwurgericht in rechtsirrtumsfreier Weise bejaht. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.
Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte sich der Folgen seines Tuns, nämlich der Überführung der Frau █████████ in ein Konzentrationslager, bewusst war, ist im Urteil dargelegt. Das Vorbringen der Revision, dieses Bewusstsein habe dem Angeklagten gefehlt, weil die ████ zwangsläufig eine erneute politische Belastung der Frau █████████ und deren Einweisung in ein Konzentrationslager nach sich gezogen habe, scheitert an der Feststellung des Urteils, dass in Wahrheit die behauptete erneute politische Belastung nicht vorgelegen und der Angeklagte das auch erkannt hat.
Das Wissen des Angeklagten um die Dauer der Freiheitsberaubung ist im Urteil nicht besonders erwähnt. Es ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Kenntnis des Angeklagten davon, dass Frau █████████ in ein Konzentrationslager verbracht wurde und dass der Aufenthalt in einem solchen Lager die Dauer von einer Woche in der Regel überschritt.
Demnach begegnet die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht, keinen rechtlichen Bedenken. Für eine Freisprechung des Angeklagten ist somit kein Raum. Vielmehr ist, da die Tat im Jahre 1944 begangen worden ist, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen.
Da das Schwurgericht eine Strafe von drei Monaten Gefängnis festgesetzt und allein der Angeklagte das Urteil angefochten hat, würde gemäß § 358 Abs. 2 StPO in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung keine höhere Strafe ausgesprochen werden dürfen, so dass in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Februar 1950 das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 StrFG einzustellen ist.
Die Kosten des Verfahrens müssen allerdings insoweit in Abweichung von jenem Beschluss nach § 6 Abs. 2 StrFG dem Angeklagten auferlegt werden.
| Koeniger | Kirchner | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |