Revision verworfen: Freispruch wegen Volksverhetzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1/85
- Datum
- 27.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung greift die Revision nur ein, wenn die Beweiswürdigung willkürlich oder unvertretbar ist; bloße theoretische Möglichkeiten ohne reale Anknüpfungspunkte rechtfertigen keinen Revisionsgrund.
Ein Indiz, das für eine Urheberschaft spricht, zwingt nicht zu einer Verurteilung; der Tatrichter hat Indizien im Gesamtzusammenhang einschließlich der Persönlichkeit des Beschuldigten und möglicher alternativer Täterschaften zu würdigen.
Ist nach der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung nicht von einer Beteiligung des Angeklagten auszugehen, braucht der Tatrichter nicht zwingend eine gesonderte Prüfung alternativer rechtlicher Tatbeiträge (z. B. Beihilfe), sofern aus den Gründen ersichtlich ist, dass keine einseitige rechtliche Betrachtung unterblieben ist.
Spekulative Auslegungen zu Zweck oder Funktion von Kennzeichnungen oder Verschlüsselungen begründen keine Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung, wenn sie nicht auf konkreten tatsächlichen Anknüpfungspunkten beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 19. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 1/85 in der Strafsache gegen den Schriftsteller Hans Günter F. — aus ██ 3, geboren am ███ 1948 in ████ wegen Volksverhetzung u. a.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens der Volksverhetzung freigesprochen und allein seine mitangeklagte Lebensgefährtin Ingeborg S. wegen eines solchen Vergehens verurteilt. Die gegen den Freispruch des Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. September 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten F. dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe bei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte sich der Mittäterschaft an der von Frau ███████ begangenen Straftat schuldig gemacht hat, die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt, und sie habe die Prüfung, ob der Angeklagte zu dieser Tat Beihilfe geleistet hat, zu Unrecht gänzlich unterlassen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer ist allen festgestellten Tatsachen nachgegangen, die als Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft des Angeklagten in Betracht kommen, und hat sie auch in ihrer Gesamtheit zusammenfassend gewürdigt. Insbesondere ist ihr nicht der Fehler unterlaufen, lediglich gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeiten, die jeglichen realen Anknüpfungspunktes entbehren, als Anlass zu Zweifeln an einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Angeklagten zu nehmen.
Sie hat nicht verkannt, dass die im Copyright verwendete Zahlenfolge jedenfalls auf eine geistige Urheberschaft des Angeklagten für das von Frau ███████ verbreitete, als „Spiel“ bezeichnete Machwerk hinweisen kann, hält es aber für möglich, dass er dennoch an der Anfertigung und Versendung der „Spielkopien“ nicht beteiligt war. Die Erwägung, es erscheine „unwahrscheinlich, dass ████████ als ehemaliger Polizeibeamter in Kenntnis einer solchen auf seine Person hinweisenden Spur in der ihm zur Last gelegten Weise gehandelt haben könnte“ (UA S. 14), steht weder im Widerspruch zur Lebenserfahrung noch stützt sie sich auf einen Erfahrungssatz, den es so nicht gibt. Auch leidet sie nicht an dem Fehler einer Nichtberücksichtigung näherliegender gegenteiliger Schlüsse. Dass die Strafkammer dem Angeklagten eine solche Unvorsichtigkeit nicht zutraut, während die mitangeklagte Frau ███████ und ihr unbekannter Mittäter ersichtlich weniger Vorsicht walten ließen, hält sich im Rahmen rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung, bei der für die Strafkammer ersichtlich auch der Umstand eine Rolle gespielt hat, dass dieser Angeklagte früher Polizeibeamter war, die möglichen Folgen einer solchen Unvorsichtigkeit also eher überblicken konnte. Keinesfalls brauchte sich der Tatrichter aus dem Umstand, dass die wirklichen Täter in dieser Hinsicht unvorsichtig waren, zu dem Schluss gedrängt zu sehen, dann müsse auch der Angeklagte es an der aus seiner Sicht nötigen Vorsicht haben fehlen lassen. Auch ein Denkfehler ist der Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen. Ihre Erwägung setzt nicht voraus, dass der Angeklagte den Copyright-Vermerk selbst angebracht oder veranlasst hat. Ersichtlich geht sie davon aus, dass er, wenn er in irgendeiner Form an Herstellung und Verbreitung der „Spielkopien“ beteiligt gewesen wäre, dann auch von diesem für ihn gefährlichen Vermerk Kenntnis genommen hätte. Davon konnte die Strafkammer ausgehen, ohne es in diesem Zusammenhang besonders hervorheben zu müssen.
Auch darin, dass sie nicht auf die von der Revision gesehene Möglichkeit eingeht, Zweck der Verschlüsselung könne es gerade gewesen sein, „zum einen in den Kreisen, denen der Angeklagte nach seinen Äußerungen zugehörig ist, einen eindeutigen Hinweis auf den Verfasser der Schrift zu geben, zum anderen aber gegenüber Nichteingeweihten die Identität des Verfassers zu verschleiern“, liegt kein Rechtsfehler. Mit ihrem Hinweis darauf, dass der Angeklagte früher Polizeibeamter gewesen ist, bringt die Strafkammer zum Ausdruck, dass sie ihn nicht für so unerfahren hält anzunehmen, eine solch einfache „Verschlüsselung“, wie die hier angewandte, mache den Strafverfolgungsbehörden ernst zu nehmende Schwierigkeiten bei deren Auflösung. Wenn die Strafkammer die Äußerung des Angeklagten, in seinem Hause geschehe nichts, was er nicht wisse, als eine emotional prahlerische Meinungsäußerung bewertet, dann hält sie sich auch damit im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgabe tatrichterlicher Wertung, die von der Persönlichkeit des Angeklagten ausgehen muss; ein Denkfehler ist darin nicht zu erkennen.
Die Strafkammer hat auch die politische Überzeugung des Angeklagten, seine enge Verbundenheit mit seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten Schulte, sein Verhalten in der Hauptverhandlung „als Wortführer“ sowie die bereits erwähnte Äußerung, in seinem Haus geschehe nichts, was er nicht wisse, ausdrücklich in die erforderliche Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat einbezogen (UA S. 14/15). Von Bedeutung dafür, dass ihr auch alle gegen ihn sprechenden Anhaltspunkte nicht ausreichten, die Überzeugung von der dem Angeklagten vorgeworfenen Beteiligung zu gewinnen, war auch der Umstand, dass nach dem Sachverständigengutachten die Beteiligung einer mit dem Angeklagten nicht identischen weiteren unbekannten Person feststeht und dass hierfür ein als Rechtsextremist bekannter Inhaber einer benachbarten Gaststätte in Betracht kommt, auf den schon einmal der zu strafrechtlichen Ermittlungen Anlass gebende Verdacht des Verbreitens eines ähnlichen „Spieles“ mit der Bezeichnung „Wir spielen Holocaust“ gefallen war und zu dem die Mitangeklagte Schulte zur Tatzeit engen Kontakt hatte.
Die nach allem rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung lässt erkennen, dass die Strafkammer nicht die Überzeugung gewinnen konnte, der Angeklagte habe sich in irgendeiner Weise an dem von der Mitangeklagten ███████ und einem unbekannten Mittäter begangenen Vergehen der Volksverhetzung beteiligt. Dass sie mangels Feststellung einer solchen Beteiligung neben dem von der Anklage vertretenen rechtlichen Gesichtspunkt der Mittäterschaft nicht ausdrücklich den der Beihilfe erwähnt hat, macht die Beweiswürdigung hier nicht fehlerhaft. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer unter einem einseitigen rechtlichen Blickwinkel eine Prüfung oder Wertung unterlassen hätte, die zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung hätte führen können.
| Laufhütte | Krauth | Zschockelt | |||
| Dr. Schmidt | Kutzer |