Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zur Alkoholisierung (§ 20 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 184/93
Datum
12.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen räuberischen Angriffs und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein. Zentral war, ob zur Feststellung der Schuldfähigkeit wegen Alkohol eine nachvollziehbare Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration vorgenommen wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da das Landgericht weder die zugrunde gelegten Annahmen noch eine konkrete Berechnung nachvollziehbar darlegte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine Blutprobe, hat der Tatrichter die Menge des genossenen Alkohols zu ermitteln; dabei sind die Grundsätze des Zweifelssatzes zu beachten.

2

Bei der Schätzung der Tatzeitblutalkoholkonzentration ist ggf. die Widmarkformel anzuwenden und dabei mindestens den Abbauwert 0,1 ‰/h, ein Resorptionsdefizit von 10 % und den Verteilungsfaktor 0,7 zugrunde zu legen.

3

Einlassungen des Angeklagten über Trinkmengen sind nicht ohne weiteres als unwiderlegt anzunehmen; deren Richtigkeit ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.

4

Für die Entscheidung über die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ist die berechnete Blutalkoholkonzentration zusammen mit allen wesentlichen objektiven und subjektiven Umständen in einer Gesamtwürdigung darzustellen; unterbleibt eine nachvollziehbare Darstellung, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 184/93

vom 12. Mai 1993

in der Strafsache gegen Michael Lo████, geboren am ██, aus ██, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat die eigenen Angaben des Angeklagten über den von ihm genossenen Alkohol in teilweise unbestimmter Form („mindestens 30 Gläser“, „maximal 38 Vol. %“, „höchstens drei Becher“) mitgeteilt, jedoch nicht dargelegt, von welchen Trinkmengen sie letztlich ausgegangen ist, welches Körpergewicht der Angeklagte hatte und ob sie überhaupt eine Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration vorgenommen hat. Sie ist lediglich ohne nähere Begründung zum Ergebnis gelangt, dass „angesichts der von ihm angegebenen Trinkmengen ein erheblicher Trunkenheitsgrad im Sinne von § 20 StGB“ nicht vorlag (UA S. 8).

Diese Vorgehensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass sich bei einer Trinkmenge von 30 Gläsern Cola/Korn und drei Bechern Bacardi/Cola und einem unterstellten Körpergewicht von 90 kg eine Blutalkoholkonzentration von 3,37 ‰ errechnen würde, bei der die Annahme von Schuldunfähigkeit in Betracht kommt.

In Fällen, in denen eine Blutprobe fehlt, jedoch Angaben des Angeklagten oder andere geeignete Beweismittel zur Trinkmenge zur Verfügung stehen, hat der Tatrichter die Menge des genossenen Alkohols unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu ermitteln, wobei er allerdings Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen muss. Auf dieser Grundlage hat er mit Hilfe der sogenannten Widmarkformel, ausgehend von dem niedrigsten Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde, dem geringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % und dem in der Regel anzusetzenden Reduktionsfaktor von 0,7 die Tatzeitblutalkoholkonzentration zu errechnen und in einer Gesamtwürdigung neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen (BGHR StGB § 20 BAK 12; BGH NStZ 1992, 32). Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht.

KutzerRuBMiebach
ZschockeltWinkler
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