Revision gegen Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 184/88
- Datum
- 09.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Verstoß gegen die Regelungen zur Bildung von Gesamtstrafen (§ 55 StGB) rechtfertigt eine Revisionsbegründung nur dann, wenn hierdurch eine konkrete Rechtsnachteiligkeit für den Verurteilten entstanden ist.
Bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung ist maßgeblich, ob die fehlerhafte Zusammenrechnung der Einzelstrafen zu einer höheren oder anders gearteten Gesamtstrafe geführt hat, die den Verurteilten beschwert.
Die Kosten des Rechtsmittels sind in der Regel dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 9. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 184/88
in der Strafsache gegen
Frank ██ aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1961,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hatte mit der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 4. Juli 1986 und der Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln eine Gesamtstrafe sowie aus den Einzelstrafen für die Zuhälterei und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Durch diesen Verstoß gegen § 55 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Ruß | Kutzer | Harms | |||
| Krauth | Detter |