Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 184/88
Datum
09.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Streitgegenstand war insbesondere die rechtmäßige Bildung von Gesamtstrafen nach § 55 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Verstoß gegen die Regelungen zur Bildung von Gesamtstrafen (§ 55 StGB) rechtfertigt eine Revisionsbegründung nur dann, wenn hierdurch eine konkrete Rechtsnachteiligkeit für den Verurteilten entstanden ist.

3

Bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung ist maßgeblich, ob die fehlerhafte Zusammenrechnung der Einzelstrafen zu einer höheren oder anders gearteten Gesamtstrafe geführt hat, die den Verurteilten beschwert.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind in der Regel dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 9. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 184/88

in der Strafsache gegen

Frank ██ aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1961,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hatte mit der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 4. Juli 1986 und der Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln eine Gesamtstrafe sowie aus den Einzelstrafen für die Zuhälterei und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Durch diesen Verstoß gegen § 55 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RußKutzerHarms
KrauthDetter
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