Treffer
BGH Beschluss

Urkundenfälschung: Vorlage teilverfälschten Führerscheins bei Verkehrskontrolle

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 184/84
Datum
21.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Vorlagefrage, ob das Vorzeigen eines teilverfälschten Führerscheins bei einer Verkehrskontrolle ein „Gebrauchen“ i.S.d. § 267 StGB ist, wenn die Fälschung eine nicht benötigte Fahrerlaubnisklasse betrifft. Er bejahte dies: Mit der Aushändigung „zur Prüfung“ wird konkludent die Echtheit sämtlicher Eintragungen behauptet. Der Fahrzeugführer kann die polizeiliche Prüfung nicht auf den unverfälschten Teil beschränken und wirkt daher auch mit dem verfälschten Teil auf den Rechtsverkehr ein. Es kommt nicht darauf an, ob das kontrollierte Fahrzeug mit der echten Klasse geführt werden durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen Führerschein mit verfälschter Fahrerlaubnisklasse bei einer Verkehrskontrolle aushändigt, gebraucht eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr (§ 267 StGB).

2

Das Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr liegt auch dann vor, wenn sich die Verfälschung auf eine Fahrerlaubnisklasse bezieht, die für das aktuell geführte Fahrzeug nicht erforderlich ist.

3

Mit der Aushändigung des Führerscheins „zur Prüfung“ erklärt der Vorlegende konkludent, dass die in der Urkunde verkörperten Erklärungen in allen Teilen vom Aussteller herrühren.

4

Bei der Vorlagepflicht im Straßenverkehr kann der Vorlegende die Prüfung durch den Polizeibeamten nicht auf den unverfälschten Teil einer teilverfälschten Urkunde beschränken; die Vorlage erfasst daher die Urkunde insgesamt.

5

Eine teilverfälschte Urkunde kann im Einzelfall im privaten Rechtsverkehr auf den unverfälschten Teil beschränkt verwendet werden; bei polizeilicher Führerscheinkontrolle gilt dies wegen des Prüfungszwecks der Vorlage nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 184/84

in der Strafsache

gegen

██

den Kraftfahrer Thomas Karl aus ████, geboren am █████ 1957 in █████

wegen Urkundenfälschung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schmidt und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm und Zschockelt am **21. Dezember 1984

Tenor

Ein Kraftfahrzeugführer, der bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Fahrerlaubnisklasse vorlegt, gebraucht eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Fälschung auf die Klasse des von ihm bei der Kontrolle benutzten Kraftfahrzeugs bezieht.

Gründe

I. Der Angeklagte ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen „drei“ und „vier“. Ein entsprechender Führerschein wurde ihm ausgehändigt. In diesem entfernte er durch mechanische Einwirkungen die maschinenschriftlichen X-Zeichen, mit denen das Wort „eins“ der Klasseneinteilung durchkreuzt war. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, als erstrecke sich die Fahrerlaubnis auch auf die Klasse „eins“.

Den so veränderten Führerschein legte er bei einer Verkehrskontrolle wegen einer Ordnungswidrigkeit dem Polizeibeamten vor, als er am Steuer eines Fahrzeugs angehalten wurde, für das die Fahrerlaubnis der Klasse „drei“ ausreichte.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Es hat dargelegt, dass sich zwar der Zeitpunkt der Verfälschung nicht mehr feststellen lasse, so dass diese Handlung möglicherweise verjährt sei. Der Angeklagte sei aber dennoch einer Urkundenfälschung schuldig, weil er eine verfälschte Urkunde gebraucht habe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigt, die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil als unbegründet zu verwerfen. Es hält die Ansicht des Berufungsgerichts für zutreffend und führt aus:

Der Polizeibeamte sei bei der Verkehrskontrolle in doppelter Funktion aufgetreten. Einmal sei er gemäß § 53 OWiG Ermittlungsorgan gewesen. Die Ermittlung des Umfangs der vermuteten Ordnungswidrigkeit, aber auch die Feststellung, ob daraus eine Straftat hervorgehe (vgl. § 163 StPO), setze eine umfassende Prüfung und Bewertung des Führerscheins voraus.

Zum anderen habe der Beamte als Angehöriger einer Polizeibehörde die Aufgabe gehabt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und die zuständige Ordnungsbehörde unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Auch im Rahmen dieser Kontroll- und gegebenenfalls Handlungspflicht habe der Beamte den ihm vom Fahrzeugführer ausgehändigten Führerschein einer Gesamtprüfung zu unterziehen. Indem der Angeklagte dem Beamten den Führerschein ohne Hinweis auf die Veränderung vorgezeigt habe, habe er ihn über die Echtheit der Urkunde getäuscht und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten veranlassen wollen.

Der Beamte habe nämlich davon absehen sollen, den Führerschein im Hinblick auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach § 94 StPO in amtliche Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1955 – 2 Ss 482/55 (JMBINW 1956, 45) und vom 6. Juli 1976 – 5 Ss 227/76 (NJW 1976, 2222) gehindert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird eine verfälschte Urkunde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wenn der Täter der Polizei einen in der Erlaubnisklasse veränderten Führerschein vorlegt, aber über die notwendige Fahrerlaubnis für das von ihm gerade benutzte Kraftfahrzeug verfügt. Es meint, der Polizeibeamte solle nicht zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden, weil der Täter dieses Kraftfahrzeug führen dürfe und „der verfälschte Teil“ des Führerscheins in der konkreten Situation ohne jede Bedeutung sei (zustimmend Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 267 Rn. 88; Maurach/Schroeder, Strafrecht, 6. Aufl. BT Tlbd. 2 § 65 IV 4 b; Samson in SK § 267 Rdn. 89; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 267 Anm. IV und V 2; ähnlich BayObLG MDR 1958, 264; a.A. unter Annahme einer „Totalfälschung“ OLG Köln NJW 1981, 64; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 144; Lackner, StGB 15. Aufl. § 267 Anm. 7; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. StvZO § 4 Rdn. 13; D. Meyer MDR 1977, 309; Weber Jura 1982, 190; Sonnen JA 1981, 94; Blei JA 1977, 444; Wessels, Strafrecht BT 1. Bd. § 18 V 1).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb mit Beschluss vom 19. März 1984 (VRS 66, 448) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Macht ein Kraftfahrzeugführer von einer verfälschten Urkunde auch dann Gebrauch, wenn er bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Erlaubnisklasse vorlegt, die Fälschung sich aber nicht auf die Klasse des von ihm benutzten Kraftfahrzeugs bezieht?“

II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.

Zutreffend geht das Oberlandesgericht Düsseldorf davon aus, dass die von ihm beabsichtigte Entscheidung den erwähnten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm widersprechen würde, obwohl die zugrundeliegenden Sachverhalte im Tatsächlich nicht völlig gleich sind. Unter dem Gesichtspunkt der Vorlagepflicht ist es hier unerheblich, ob der Führerschein so gefälscht ist, dass anstelle der in ihm lediglich enthaltenen einen Klassenbezeichnung eine andere eingefügt wurde (so in den den Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm zugrundeliegenden Sachverhalten durch Veränderung des Wortes „drei“ in die umfassendere Klassenbezeichnung „zwei“) oder ob der Führerschein in der Weise teilverfälscht ist, dass einer sachlich richtigen Eintragung (im Vorlagefall den Klassenbezeichnungen „drei“ und „vier“) durch Hinwegmanipulieren der maschinenschriftlichen X-Zeichen eine weitere Klasse (hier: „eins“) hinzugefügt wurde. Trotz der Verschiedenheit der Fallgestaltungen liegt dieselbe Rechtsfrage vor, weil wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (vgl. BGHSt 13, 5 [6/7]; Salger in KK § 121 GVG Rdn. 34).

III. In der Sache teilt der Senat entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsgestaltung, wie sie der Vorlage zugrunde liegt, ist uneinheitlich. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil des Urteils vom 20. August 1980 – 3 Ss 553/80 (NJW 1981, 64, 65) die Ansicht geäußert, ein durch Hinzumanipulieren einer weiteren Erlaubnisklassenzahl teilverfälschter Führerschein werde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wenn der Täter ihn bei der Verkehrskontrolle als Fahrer eines Kraftfahrzeugs der bestehen gebliebenen echten Erlaubnisklasse vorzeige. Die unechte Eintragung werde für die Willensbildung des Polizeibeamten nicht kausal, weil es auf den unechten Erweiterungsvermerk nicht ankomme, wenn durch die echte Eintragung die notwendige Fahrerlaubnis nachgewiesen werde (ebenso D. Meyer aaO S. 446; Sonnen aaO S. 310).

Weber (aaO S. 76 f.) ist demgegenüber der Meinung, dass der Polizeibeamte den Führerschein nicht lediglich daraufhin überprüfe, ob der Täter die Fahrerlaubnis für das Kraftfahrzeug besitzt, das er gerade steuert. Vielmehr erstrecke sich die polizeiliche Prüfung auch auf die Echtheit der hinzumanipulierten Eintragung. Denn bei Erkennen der Fälschung sei der Beamte zur präventivpolizeilichen Sicherstellung bzw. strafprozessualen Verwahrung oder Beschlagnahme (§ 94 StPO) des jedenfalls insoweit unechten Führerscheins verpflichtet, weil dieser als Beweismittel für eine Urkundenfälschung dienen könne.

Der Täter wolle den Beamten durch die mit der Hingabe des Führerscheins konkludent abgegebene Erklärung, es sei alles in Ordnung, davon abhalten und damit zu einem rechtserheblichen Verhalten – nämlich einem Unterlassen – bestimmen.

Der Senat braucht nicht näher darauf einzugehen, ob die Begründung für die Entscheidung der Rechtsfrage durch das vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf, die der von Weber ähnelt, das Ergebnis trägt. Immerhin begegnet die Vorstellung Bedenken, der Täter lege bei einer Verkehrskontrolle den verfälschten Führerschein vor, um dessen Beschlagnahme zu verhindern. Auch kann offen bleiben, ob der Führerschein durch die Teilverfälschung „ungültig“ geworden ist (so ohne nähere Begründung Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht StvG § 21 Rdn. 6; a.A. OLG Köln aaO; D. Meyer aaO S. 446; Sonnen aaO S. 310; vgl. auch Weber aaO S. 70/71).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Falle einer solchen Teilverfälschung der Führerschein hinsichtlich der echten Eintragungen „gültig“ bleibt, gebraucht der Täter, indem er ihn anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines Kraftfahrzeugs der echten Erlaubnisklasse dem Beamten vorlegt, eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr.

IV. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten, sei es einem Tun oder einem Unterlassen, bestimmt wird, wer also mit der unechten Urkunde irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will. Legt man mit dem Generalbundesanwalt und den oben genannten Literaturstellen zugrunde, dass ein teilverfälschter Führerschein hinsichtlich der unberührt gebliebenen echten Eintragungen seine Eigenschaft als Beweisurkunde nicht verloren hat, so ist es dem Täter jedenfalls nicht möglich, das Gebrauchen dieses Führerscheins bei einer Verkehrskontrolle auf die echten Eintragungen zu beschränken.

Zwar ist z. B. im privaten Rechtsverkehr durchaus denkbar, dass von einer teilverfälschten Urkunde lediglich der nicht verfälschte Teil verwendet, also die Urkunde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird. Das wäre der Fall, wenn in einer Urkunde, mit der die Herausgabe zweier Gegenstände beansprucht werden kann, der Urkundenteil über den einen Gegenstand verfälscht ist und auf Grund der – insoweit nach wie vor richtigen – Urkunde nur der andere Gegenstand herausverlangt wird. Der verfälschte Teil der Urkunde hat dann keinerlei Bedeutung für die konkrete Beweisführung (vgl. Blei aaO S. 95).

Bei einer Vorlage des Führerscheins auf polizeiliche Aufforderung ist die Situation jedoch anders. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO ist der Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Durch die Vorlage des teilverfälschten Führerscheins genügt der Täter seinen Pflichten nach dieser Vorschrift. Er zeigt, dass er den Führerschein mitführt, und händigt ihn dem kontrollierenden Polizeibeamten „zur Prüfung“ aus. Damit will er erreichen, dass der Beamte seine Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeugs anerkennt und ihm insoweit – etwa durch Gestatten der Weiterfahrt – keine Schwierigkeiten bereitet.

Dabei gebraucht der Täter die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr auch hinsichtlich des verfälschten Teils, ohne dass es darauf ankommt, ob er das bei der Kontrolle benutzte Kraftfahrzeug führen darf. Mit der stillschweigenden Aushändigung des Führerscheins „zur Prüfung“ bringt der Täter nämlich in jedem Fall sinngemäß zum Ausdruck, dass ihm die Fahrerlaubnis von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit dem aus dem Führerschein – auch dem teilverfälschten – Inhalt erteilt worden sei. Um unbeanstandet seiner gesetzlichen Vorlagepflicht zu genügen und die ihm günstige Entscheidung des Beamten zu bewirken, behauptet der Täter unausgesprochen, die in der Urkunde verkörperten Gedankenerklärungen rührten in allen Teilen vom Aussteller her. Aus diesem Ziel ergibt sich, dass die stillschweigende Erklärung, Inhaber der im Führerschein ausgewiesenen verfälschten Fahrerlaubnisklasse zu sein, „im Rechtsverkehr“ geschieht und dabei die Beweiskraft der Urkunde ausgenutzt wird, auch wenn der verfälschte Teil nichts über die Berechtigung besagt, das gelenkte Kraftfahrzeug zu führen.

Anders als etwa im privaten Rechtsverkehr, in dem ein Beteiligter kraft eigener Verfügungsmacht einem anderen eine teilverfälschte Urkunde nur im Hinblick auf den unverfälschten Teil zur Einsicht überlassen kann, hat es der Täter hier nicht in der Hand, die Prüfung des Beamten auf den unverfälschten Teil des Führerscheins zu beschränken. Vielmehr überreicht er den Führerschein mit der konkludenten Erklärung, alles habe seine Richtigkeit, gerade zu dem Zweck, dass der Beamte von den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen Kenntnis nehmen kann. Damit täuscht er auch über die Echtheit der Eintragung der verfälschten Fahrerlaubnisklasse. Dieses Verhalten ist für die Entschließung des Beamten mitursächlich, weil sie die von ihm erstrebte Entscheidung sonst nicht zu erreichen wäre.

Somit wirkt der Täter bei der Verkehrskontrolle auch mit dem verfälschten Teil des Führerscheins auf das Rechtsleben ein.

Der Senat beantwortet daher die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

LaufhütteSchmidtDr. Gribbohm
Dr. SchauenburgZschockelt
Urkundenfälschung: Vorlage teilverfälschten Führerscheins bei Verkehrskontrolle — Themis