Aufhebung des Strafausspruchs bei Vergewaltigung wegen rechtsfehlerhafter Milderungswürdigung (hypothetische Ehe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/97
- Datum
- 27.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung hat das Tatgericht seine Bewertung auf die festgestellten tatsächlichen Umstände zu beschränken; es darf die Strafe nicht nach einem hypothetischen, für den Fall nicht gegebenen Sachverhalt bemessen.
Die Annahme eines "minder schweren Falls" einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf Erwägungen beruht, die einen nicht vorhandenen Sachverhalt (z. B. eine hypothetische Ehe) zugrunde legen und dadurch die Strafrahmenwahl beeinflussen können.
Führt eine rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung der Tat (insbesondere bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt) möglicherweise zu einer niedrigeren Strafbemessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei einer Neuentscheidung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für strafmildernde Regelungen wie § 46a StGB vorliegen; eine Anwendung jüngeren Rechts erfolgt nur, wenn es sich um das nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354 StPO mildere Gesetz handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 24. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
3 StR 183/97 vom 27. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Oktober 1996 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - Vergewaltigung in 3 Fällen, - in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, - gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung, - in einem zweiten Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bei Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, von einem Jahr und sechs Monaten sowie von einem Jahr verurteilt.
Mit der wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die abgeurteilten Taten zu Unrecht als minder schwere Fälle der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung gewertet und sei deshalb bei der Strafzumessung von falschen Strafrahmen ausgegangen.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen festgestellt:
Aus Wut und Verdruss über das Verhalten seiner Lebensgefährtin Ulrike H. vollzog der Angeklagte an ihr in der Nacht vom 14. zum 15. Juni 1996 eine „Bestrafungsaktion“. Dabei ließ er seinen sadomasochistischen Neigungen, die er bisher ohne wirkliche Gewaltanwendung in bloßen Rollenspielen beim Intimkontakt ausgelebt hatte, nunmehr zur Bestürzung seiner Partnerin erstmals freien Lauf. Nach quälenden und demütigenden Misshandlungen, die sich über mehrere Stunden hinzogen, führte er mit Ulrike H. schließlich gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr und den Analverkehr aus und wiederholte dies am Morgen des 15. Juni 1996 nach einem kurzen Schlaf, in den die „vollkommen verstörte, erschöpfte und schmerzgepeinigte“ Ulrike H. gefallen war.
Am Abend des folgenden Tages übte der Angeklagte unter der Drohung „Denk daran, was passiert, wenn Du Dich jetzt widersetzt!“ erneut gegen den Willen seiner Partnerin den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Vom Analverkehr ließ er wegen erheblicher Schmerzen, unter denen Ulrike H. litt, auf ihre Bitten hin ab.
Die Strafkammer hat für jede der drei materiell-rechtlich selbständigen Taten die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung und in den beiden ersten Fällen zugleich der sexuellen Nötigung nach den §§ 177, 178 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vor Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) bejaht, weil die Taten wegen besonderer Umstände deutlich vom „Normalbild“ einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zugunsten des Angeklagten abwichen.
Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt nämlich die strafmildernde Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl angestellten Überlegung des Landgerichts, dass die Taten des Angeklagten, hätte Ulrike H. mit ihm seinem Wunsch entsprechend die Ehe geschlossen, nicht als Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nach der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage hätten gewertet werden können.
Das Landgericht hat damit der Beurteilung eines tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalts Einfluss auf die Strafzumessung eingeräumt. Das Tatgericht hat sich jedoch sowohl bei der konkreten Zumessung der Strafe als auch bei der Strafrahmenwahl auf die Bewertung der von ihm festgestellten Tatsachen zu beschränken und darf die Strafe nicht an einem hypothetischen Sachverhalt messen, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat (vgl. BGHSt 34, 345, 350).
Hinzu kommt, dass die Taten, wären sie in einer Ehe begangen, auch nach den rechtlichen Vorstellungen vor Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes als besonders schwerwiegende Straftaten zu beurteilen gewesen wären, wobei „nur“ eine Wertung nach den §§ 240 StGB und nicht nach den §§ 177, 223, 223a, 239, 178 StGB a.F. in Betracht gekommen wäre.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die rechtlich zu beanstandende Erwägung minder schwere Fälle der Vergewaltigung verneint hätte. Die Strafrahmenwahl und damit die Strafzumessung insgesamt bedürfen daher neuer tatrichterlicher Entscheidung. Dabei wird Gelegenheit gegeben sein, entsprechend einer vorsorglichen Anregung des Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung die in Fällen der vorliegenden Art allerdings strengen Voraussetzungen des § 46a StGB zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 46a Nr. 1 – Ausgleich 1).
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die insoweit nach § 301 StGB gebotene Prüfung nicht ergeben. Auch stellt § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes hier nicht das nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354 StPO selbst in Durchbrechung der (Teil-)Rechtskraft des Schuldspruchs anwendbare mildere Gesetz dar.
Nach neuem Recht waren die Taten zwar jeweils als einheitliche Vergewaltigung im Sinne eines bei den ersten beiden Taten durch wiederholte Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB begangenen besonders schweren Falls der sexuellen Nötigung zu werten, ohne dass insoweit für die Annahme eines Konkurrenzverhältnisses von gleichartiger Idealkonkurrenz Raum wäre.
Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Anwendung des neuen Rechts mit der beim besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB ansetzenden Bewertung im Ergebnis zu einer niedrigeren Bestrafung führen würde.
| Rissing-van Saan | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Miebach |