Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung: Zurückverweisung in Beihilfefall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/96
- Datum
- 14.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Freiheit des Tatrichters in der Überzeugungsbildung nach § 261 StPO ist durch die Pflicht begrenzt, alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu erkennen, erschöpfend zu würdigen und im Urteil darzustellen.
Bei der Bewertung von Indizienbeweisen ist eine notwendige Gesamtwürdigung aller Indiztatsachen vorzunehmen; einzelne entlastende Erwägungen entbinden nicht von der Auseinandersetzung mit anderen belastenden Zeichen.
Kann das Urteil auf einer fehlerhaften oder lückenhaften Beweiswürdigung beruhen, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Erheblicher Teilnahmegrad (Planung, Tatvorbereitung, Bereitstellung von Tatmitteln, Einnahme von Beuteanteilen) kann die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft beeinflussen und die Annahme eines minder schweren Falles beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 21. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 183/96 vom 14. August 1996 in der Strafsache gegen ██ ██ Martin aus ███, geboren am ████ 1968 in █████, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die
Staatsanwaltschaft bemängelt die Beweiswürdigung und erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung. Der Angeklagte greift insbesondere die Verneinung eines minder schweren Falles an.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte selbst am 24. April 1995 die Kreissparkasse ██████████████████ in ███████████████████ überfallen hat. Es hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend lediglich tatvorbereitend tätig war und die Tat sodann von einem unbekannten Dritten ausgeführt worden ist. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen; doch sind ihm bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 StPO Rdn. 50 m.w.N.). Insoweit weist das landgerichtliche Urteil Lücken auf.
1. Der Tatrichter beschränkt sich darauf, zu zwei festgestellten, den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen – der Angeklagte hatte den Tatort ausgekundschaftet; der Täter hatte bei der Tat eine weiße Plastiktüte mit Aufdruck (UA S. 11) benutzt, im Hause des Angeklagten waren drei Tage nach dem Überfall 4.350 DM in einer Plastiktüte mit Aufdruck gefunden worden – jeweils zu bemerken, dass allein deshalb die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden könne. Hiernach ist bereits zu besorgen, dass der Tatrichter entgegen seiner formelhaften Behauptung (UA S. 15) eine notwendige Gesamtwürdigung dieser und der übrigen Indiztatsachen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2) unterlassen hat. Ein weiteres belastendes Beweisanzeichen – das Kraftfahrzeug des Angeklagten war bei der Tat benutzt worden – relativiert der Tatrichter allein mit dem Hinweis, dass der Angeklagte zwei Zeugen bereits Tage vor der Tat telefonisch mitgeteilt hatte, er habe kein Fahrzeug mehr und suche ein neues Auto (UA S. 15). Er setzt sich dabei nicht mit der Feststellung auseinander, dass dieser Anruf Teil der vom Angeklagten bewusst geschaffenen Legende war, um das Verschwinden des Wagens erklären zu können (UA S. 5). Einem anderen Beweisanzeichen – in der Geldbörse der Ehefrau des Angeklagten waren drei Tage nach der Tat zwei 50-DM-Scheine (Registriergeld aus der Beute) sichergestellt worden – misst der Tatrichter keine entscheidende Bedeutung bei, weil „damit nur ein sehr geringer Anteil der Beute“ gefunden worden sei (UA S. 16). Dabei stellt der Tatrichter erkennbar nur auf die insgesamt 100 DM ab und setzt diese ins Verhältnis zu der Gesamtbeute von 18.540 DM. Eine Auseinandersetzung damit, dass lediglich 3.000 DM der Beute, gestückelt in acht Scheine (UA S. 12), registriert waren und dass der Geldbeutel 1.950 DM enthalten hatte, fehlt.
2. Darüber hinaus enthält die Beweiswürdigung keine Auseinandersetzung mit folgenden, den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen:
Der unbestrafte Angeklagte (verheiratet und gegenüber der Ehefrau und zwei kleinen Kindern unterhaltsverpflichtet) befand sich nach dem Scheitern mehrerer Versuche beruflicher Selbstständigkeit wenige Tage vor der Tat in solcher Geldnot (UA S. 3), dass er sich zur Beteiligung an einem Raubüberfall bereiterklärte. Drei Tage nach der Tat wurden im Wohnhaus des Angeklagten 4.350 DM und in der Geldbörse der Ehefrau des Angeklagten 1.950 DM sichergestellt. Die Herkunft der 6.300 DM wird mit der Feststellung, der Angeklagte habe von dem unbekannten Täter nach der Tat 1.000 DM erhalten, nicht ausreichend erklärt.
Der Fahrer des Fluchtwagens war nach den Bekundungen eines Polizeibeamten eine junge, dunkelhaarige männliche Person (UA S. 12). Der Angeklagte war zur Tatzeit 26 Jahre alt. Über seine äußere Erscheinung teilt das angefochtene Urteil nichts mit.
Auf der fehlerhaften Beweiswürdigung kann das Urteil beruhen.
III.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Damit richtet sie sich, obwohl sie Einzelbeanstandungen nur zur Nichtannahme eines minder schweren Falles erhebt, gegen das gesamte Urteil. Sie bleibt ohne Erfolg.
Soweit sie ohne Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Unbegründet ist auch die Beanstandung, der Tatrichter habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall abgelehnt. Die ausdrückliche Erwähnung, dass es sich bei der zum Überfall benutzten Waffe nicht ausschließbar um eine Scheinwaffe gehandelt hatte, drängte sich hier nicht auf (vgl. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 7).
Der Angeklagte war von Anfang an an der Tatplanung beteiligt, er hat das Tatobjekt mit ausgesucht, hat allein den Tatort und den Fluchtweg ausgekundschaftet (UA S. 4), den Täter ausführlich informiert, die Einzelheiten der Tatbegehung unter Einschluss der zu verwendenden Maskierung und Bewaffnung besprochen, dem Täter das zur Tatbegehung erforderliche Fahrzeug zur Verfügung gestellt, eine Legende aufgebaut, um das Verschwinden dieses Fahrzeugs zu erklären (UA S. 5), und hat nach der Tat verabredungsgemäß eine Entlohnung aus der Beute erhalten (UA S. 8). Damit rückt die Beteiligung des Angeklagten selbst nach den bisherigen Feststellungen derart in die Nähe der Mittäterschaft, dass ihre Bewertung als Beihilfe für die Entscheidung der Strafkammer über das Vorliegen eines minder schweren Falles ersichtlich nicht wesentlich war (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 6).
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