Wiedereinsetzung und Aufhebung von Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung (§371 AO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/90
- Datum
- 06.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist ist nach den Voraussetzungen des §349 StPO zu gewähren und macht vorherige Verwerfungsbeschlüsse gegenstandslos.
Bei Steuerhinterziehung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige (§371 AO) vorliegen; diese Prüfung umfasst insbesondere Tatidentität, Zeitpunkt der Tatentdeckung und die inhaltliche Konkretisierung der Mitteilung.
Eine vom Steuerpflichtigen veranlasste Mitteilung an die Finanzbehörde (nicht notwendigerweise die eigene direkte Anzeige) kann unter Umständen den Anforderungen einer wirksamen Selbstanzeige genügen.
Die Offenbarung gegenüber Dritten (z. B. Anwalt, Mitgesellschafter) macht diese nicht ohne weiteres zu Tatentdeckern im Sinne des §371 Abs.1 Nr.2 AO; eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass die Tat gegenüber der Finanzbehörde noch nicht entdeckt war.
Die Aufhebung von Teilschuldsprüchen infolge Rechtsfehlern führt zur Aufhebung entsprechender Einzelstrafen und kann den Gesamtstrafenausspruch berühren; unbetroffene Einzelstrafen bleiben bestehen, sofern ihre Höhe nicht von den aufgehobenen Strafen beeinflusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 27. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 183/90 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Diplom-Ingenieur Rolf Dieter █, geboren am ████ in ███, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1 und 3 auf dessen Antrag am 6. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. November 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 2. April 1990, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. oben bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der Steuerhinterziehungen bleiben aufrechterhalten.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Schuldspruche wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen tateinheitlich begangener Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer sich nicht mit der Frage befasst hat, ob insoweit die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegen den Angeklagten am 30. Juni 1988 ein Steuerstrafverfahren wegen Vermögensteuerhinterziehung eingeleitet, weil er seine Segeljacht nicht bei der Erklärung seines Vermögens angegeben hatte (UA S. 65). Da er befürchtete, dass in der Folge auch der Betrieb geprüft und dabei aufgedeckt werden würde, dass er Kundenschecks auf seinen Privatkonten eingezahlt hatte, offenbarte er sich seinem Anwalt und seinen Mitgesellschaftern; er teilte diesen mit, dass er im Laufe der Jahre in erheblichem Umfang Gelder aus der Firma gezogen hatte. Auf Veranlassung des Angeklagten wurde auch dem Finanzamt von dem Geschehen Mitteilung gemacht, sodass das Steuerstrafverfahren am 28. Juli 1988 auf den Vorwurf der Hinterziehung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuern aus den Jahren 1978 bis 1986 erweitert wurde (UA S. 66).
Bei diesem Sachverhalt hatte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob mit der vom Angeklagten veranlassten Unterrichtung des Finanzamts die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von § 371 Abs. 1 AO erfüllt sind. Die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO lagen – soweit ersichtlich – nicht vor. Das gegen den Angeklagten eingeleitete und ihm bekanntgegebene Strafverfahren wegen Vermögensteuerhinterziehung betraf eine andere „Tat“ als diejenige, die Gegenstand seiner „Mitteilung“ war (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 AO). Auch war nach den bisherigen Feststellungen die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt (§ 371 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Offenbarung seiner jahrelangen Verfehlungen gegenüber seinem Anwalt und seinen Mitgesellschaftern machte diese nicht ohne weiteres zu tauglichen Tatentdeckern (vgl. BGHR AO § 371 If 2 Tatentdeckung 2). Ebensowenig ist eine wirksame Selbstanzeige dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht selbst die Finanzbehörden unterrichtete, sondern die „Mitteilung“ nur veranlasste (vgl. BGH NStZ 1985, 126). Schließlich ist den Feststellungen auch zu entnehmen, dass zumindest die geschuldeten Umsatzsteuern vollständig und die Einkommensteuern zu einem großen Teil vom Angeklagten bereits gezahlt worden sind und ihm die restlichen Steuerschulden gestundet wurden (UA S. 68, 96).
Ob allerdings die „Mitteilung von dem Geschehen“ gegenüber dem Finanzamt nach Inhalt und Konkretisierung den Anforderungen an eine Selbstanzeige im Sinne von § 371 Abs. 1 AO entsprach und ob die Voraussetzungen des § 371 Abs. 3 AO vorliegen, kann der Senat nicht überprüfen. Diese ergänzenden Feststellungen muss der neue Tatrichter nachholen.
Die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehungen sind davon nicht betroffen und können bestehen bleiben.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt auch für die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit Gesamtvorsatz gehandelt. Der Angeklagte ist nach einem einheitlichen Tatplan bei feststehenden objektiven Rahmenbedingungen vorgegangen, er hat sich von vorneherein darauf beschränkt, Schecks von zwei bestimmten Firmen zum Gegenstand seiner Manipulationen zu machen und auch die einzelnen Teilakte in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen; schließlich richtet sich der strafrechtliche Angriff stets gegen dasselbe Rechtsgut.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehungen hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Dagegen kann die wegen Untreue verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben; es kann ausgeschlossen werden, dass die Höhe der insoweit ausgesprochenen Strafe von den übrigen Einzelstrafen beeinflusst worden ist.
| Ruß | Kutzer | Harms | |||
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