Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fortgesetztes Handeltreiben – Voraussetzungen und Strafklageverbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 183/88
Datum
20.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Das Gericht betont, dass zur Annahme einer fortgesetzten Tat ein eingespieltes Bezugs‑ und Verkaufssystem erforderlich ist und bloßer Gesamtvorsatz nicht genügt. Außerdem greift Strafklageverbrauch nur, wenn die Vorverurteilung Gegenstand der Strafklage war. Weitere Verfahrensrügen blieben substanzlos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bejahung eines fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist erforderlich, dass ein eingespieltes Bezugs‑ und Verkaufssystem vorliegt, dessen sich der Täter bedient, ohne für jeden Teilakt einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen.

2

Der bloße allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen (Gesamtvorsatz), genügt grundsätzlich nicht zur Begründung eines Gesamtvorsatzes für eine fortgesetzte Handlung.

3

Ist der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt, ist Tatmehrheit anzunehmen.

4

Strafklageverbrauch (ne bis in idem) tritt nur ein, wenn der Täter wegen Taten oder Einzelakten verurteilt worden ist, die Gegenstand der früheren Strafklage waren; ein Verfahren über eine einzelne, als Einzelhandlung verfolgte Tat erstreckt sich nicht auf unbekannte weitere Teilakte einer fortgesetzten Handlung.

5

Rügen wegen Verletzung von Belehrungspflichten (§ 52 StPO) sind substantiiert darzulegen; zur Stützung einer solchen Rüge müssen die zur prozessualen Gemeinschaft führenden Tatsachen vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 18. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 183/88 in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Knut Michael ██ aus ███████ ███ dort geboren am ██ ███ 1956, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1988 im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend ist lediglich folgendes zu bemerken:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, weil er im Jahre 1985 zweimal je ca. 20 g Haschisch an den Zeugen Bul verkaufte und von Anfang Oktober bis 20. Dezember 1986 von diesem Zeugen in mindestens acht Teilakten mindestens 1,7 kg Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf kaufte.

Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. März 1987 wegen unerlaubten Besitzes von 71 g Haschisch am 28. Juni 1986 hat es einbezogen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist durch das genannte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf Strafklageverbrauch nicht eingetreten.

Schon die Annahme eines fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von 1985 bis Ende 1986 erscheint rechtlich bedenklich. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 1; BGH NStZ 1983, 369). Zur Bejahung eines fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist jedenfalls erforderlich, dass ein „eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem“ vorhanden ist, dessen der Täter sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (BGH bei Holtz MDR 1983, 622). Ob sich der Angeklagte eines solchen eingespielten Bezugs- und ███████████████ bediente, hat das Landgericht nicht geprüft.

Dagegen spricht immerhin, dass er im Jahre 1985 kleinere Mengen an den Zeugen verkaufte, während er im Herbst 1986 seinerseits, nachdem der Zeuge eine billige Bezugsquelle in den Niederlanden erschlossen hatte, von diesem wöchentlich mindestens 250 g Haschisch einkaufte. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass Tatmehrheit angenommen werden muss, wenn der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg., Gesamtvorsatz 8).

Aber auch, wenn der Angeklagte tatsächlich von 1985 bis Ende 1986 fortgesetzt unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben haben und der rechtskräftig abgeurteilte unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln am 28. Juni 1986 wie das Landgericht annimmt ein Teilakt dieser fortgesetzten Tat gewesen sein sollte, wäre die Strafklage durch das rechtskräftige amtsgerichtliche Urteil nicht verbraucht. Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden darf, greift nur dann Platz, wenn der Täter wegen Taten oder Einzelakten einer Tat verurteilt worden ist, die „Gegenstand der Strafklage“ waren. Bei Verfolgung einer Tat als Einzelhandlung – hier des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 28. Juni 1986 – erstreckt sich die Strafklage tatsächlich nicht auf weitere, unbekannt gebliebene Taten oder Teilakte einer fortgesetzten Handlung (BGH MDR 1985, 423, 424). Soweit der Beschwerdeführer aus der beiläufigen Bemerkung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 122, 126 etwas anderes folgert, kann der Senat dem nicht zustimmen.

Unerheblich ist, dass der Angeklagte das Haschisch, welches er am 28. Juni 1986 im Besitz hatte, unerlaubt erworben oder sich in sonstiger Weise unerlaubt verschafft haben musste. Ersichtlich konnte das Amtsgericht hierzu keine Feststellungen treffen, weshalb es ihn nur aufgrund des Auffangtatbestandes wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat. Auch wenn die eine oder die andere Begehungsform zur Besitzerlangung festgestellt würde, würde es sich dennoch nur um eine einzige – nicht etwa fortgesetzte – Tat handeln, nämlich um das unerlaubte Erwerben oder das unerlaubte sich in sonstiger Weise Verschaffen von Haschisch, durch welches bei täterschaftlicher Begehungsweise der Straftatbestand des damit erlangten unerlaubten Besitzes an dem Betäubungsmittel verdrängt werden würde (vgl. BGHR BtMG § 29 I 3 Konkurrenzen 2). Es kommt auch nicht darauf an, ob bei ordnungsgemäßer umfassender Ermittlung in dem damaligen Verfahren gegen den Angeklagten ein fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hätte festgestellt werden können (§ 264 StPO).

Zur Rüge der Verletzung der Belehrungspflicht nach § 52 StPO hat der Beschwerdeführer die eine prozessuale Gemeinschaft begründenden Tatsachen (vgl. BGHR StPO § 52 I 3 Mitbeschuldigte 1 + 2) nicht vorgetragen.

RubKutzer
ZschockeltDetter
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