Revision verworfen: Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht bei Betrug und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/83
- Datum
- 27.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag ist zu verwerfen, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung ist.
Die Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen ist entbehrlich, wenn Einlassungen des Angeklagten und übereinstimmende Zeugenaussagen die ursächliche Bedeutung der streitigen Eintragungen ausreichend klären.
Der Tatrichter darf aus der Stellung, Erfahrung und den konkreten Umständen auf das voraussichtliche Verhalten des Angeklagten schließen; Vorstrafen rechtfertigen nicht schon als solche eine unzulässige bloße Vermutung.
Die richterliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen und dokumentarischer Übereinstimmung von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen werden kann.
Eine Rüge nach § 265 StPO ist unbegründet, wenn die Urteilsgründe deutlich machen, dass ein in der Anklage enthaltener Tatvorwurf nicht zur Verurteilung geführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 12. November 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Innen- und Außendienstmitarbeiter Norbert Josef ██ aus ████, dort geboren █████████ 1936, wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm Kutzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████████████ aus ████████████████████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. November 1982 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Revision des Angeklagten muss der Erfolg versagt bleiben.
I. Die Verfahrensrügen
1. Den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugin ████ für die Behauptung, diese habe in einer näher bestimmten Zeit die gleichen Arbeiten wie der Angeklagte ausgeführt, hat die Strafkammer zutreffend verworfen, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Die Revision stützt ihre andere Auffassung darauf, der Beweisantrag habe sich auch gegen die Feststellung gerichtet, wonach die UA S. 32 näher bezeichneten Stundenzettel vom Angeklagten selbst ergänzt worden sind. Eine solche Auslegung des Hilfsbeweisantrags geht aber nicht nur an dessen Wortlaut, der eine solche Zielrichtung nicht erkennen lässt, sondern auch an der Tatsache vorbei, dass der Angeklagte selbst nicht in Abrede gestellt hat, die Stundenzettel ergänzt zu haben (UA S. 32).
2. Bereits daran scheitert auch die Rüge, die Strafkammer habe es in Verletzung ihrer Aufklärungspflicht versäumt, einen Schriftsachverständigen heranzuziehen. Dazu bestand angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten sowie der Bekundung der Zeugin ███, nach der Schreibweise der auf den Stundenzetteln angebrachten Ergänzungen stammten diese von dem Angeklagten, keine Veranlassung; mit seiner Erklärung, er habe keine Manipulationen vorgenommen (UA S. 30), hat der Angeklagte lediglich behauptet, die auf den Stundenzetteln zusätzlich vermerkten Abschläge seien auch tatsächlich ausbezahlt worden. Dazu konnte ein Schriftsachverständiger nichts sagen.
3. Den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugin ███, wonach die Übung bestand, im Falle einer zusätzlichen Lohnforderung eines Mitarbeiters innerhalb derselben Lohnwoche den weiteren Betrag mit einer Klammer versehen auf den Lohnzettel zu schreiben, ohne diesen zweiten Betrag immer auf einem weißen Blankoformular quittieren zu lassen, und wonach tatsächlich erteilte Quittungen vereinzelt weggeworfen worden seien, hat die Strafkammer – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – mit rechtlich einwandfreier Begründung verworfen. Sie hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Arbeitnehmer die auf den näher bezeichneten Stundenzetteln ergänzend aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhalten haben (UA S. 31, 34/35). Mit der Möglichkeit, dass zwischen den Arbeitnehmern des Unternehmens und diesem selbst Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen konnten, ob bestimmte Zahlungen an die Arbeitnehmer geleistet worden sind oder nicht, hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer gerechnet (UA S. 39). Dazu bestand umso mehr Anlass, wenn man von dem mit dem Hilfsbeweisantrag behaupteten ungenauen Umgang mit Belegen ausgeht. Von dieser Grundlage aus war die Strafkammer der Auffassung, dem Angeklagten sei auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Buchungsfachmann bekannt gewesen, dass bei dem behaupteten Umgang mit Belegen der Verdacht der Unterschlagung oder der Untreue aufkommen könne und dass er sich als wegen Untreue dreimal Vorbestrafter der behaupteten Übung, sich zusätzliche Abschlagszahlungen nicht immer quittieren zu lassen, nicht angeschlossen hatte. Diese einleuchtende tatrichterliche Erwägung ist aus Rechtsgründen so wenig zu beanstanden wie der von der Strafkammer daraus gezogene Schluss, dass die Beweisbehauptung danach für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Das Landgericht geht dabei nicht, wie die Revision meint, auf Grund eines Erfahrungssatzes vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung aus. Vielmehr schließt es in zulässiger Weise aus der Persönlichkeit des Angeklagten und im Zusammenhang mit den von diesem gemachten Erfahrungen auf dessen Verhaltensweise unter den mit dem Beweisantrag behaupteten äußeren Bedingungen. Damit stützt es sich nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, auf eine bloße Vermutung dahin, dem Angeklagten sei eine strafbare Ausnutzung eines regellosen Umgangs mit Belegen deshalb zuzutrauen, weil er einschlägig vorbestraft ist, sondern auf die nicht nur mögliche, sondern naheliegende Erwägung, der Angeklagte würde sich, wenn er korrekt gehandelt hätte, nicht unnötig dem unbegündeten Verdacht einer strafbaren Handlung dadurch ausgesetzt haben, dass er Quittungen über tatsächlich erfolgte Zahlungen vernichtet hätte. Dass gerade er, selbst unabhängig von seinen Vorstrafen, im Falle unaufgeklärter Fehlbeträge einem solchen Verdacht ausgesetzt sein würde, lag auf der Hand, da er für die Auszahlung der Beträge zuständig und damit verantwortlich war. Wenn die Strafkammer die mit dem Hilfsbeweisantrag behaupteten vereinzelten Nachlässigkeiten im Umgang mit Geld und mit Quittungen als für das Verhalten des Angeklagten belanglos ansah, so hält sie sich damit im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Erwägungen.
4. Die Strafkammer hat auch nicht ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht die einzelnen Arbeitnehmer, die erklärt hatten, einen Teil der Abschlagszahlungen nicht erhalten zu haben, hierzu vernommen, sondern sich mit der Vernehmung des Zeugen Heier begnügt hat. Zu einer Vernehmung der einzelnen Arbeitnehmer musste sie sich umso weniger gedrängt sehen, als die von diesen behaupteten Differenzen jeweils mit den auf den Stundenzetteln nachträglich aufgeführten Beträgen übereinstimmten und als auch die den Arbeitnehmern ausgehändigten rosafarbenen Blätter 4 der Stundenzettel die nachträglich auf den Blättern 1 und 2 angeführten Ergänzungen nicht enthielten (UA S. 35).
5. Die Rüge, § 265 StPO sei dadurch verletzt, dass der Angeklagte ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis wegen mehrerer Taten verurteilt worden sei, während die Anklage ihm teilweise tateinheitlich begangene Vergehen zur Last gelegt habe, ist offensichtlich unbegründet. Wegen der nach der Anklageschrift tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung ist der Angeklagte überhaupt nicht verurteilt worden.
II. Zur Sachrüge:
Die Urteilsgründe enthalten nicht den von der Revision (Revisionsrechtfertigung S. 10 bis 12) als Verstoß gegen die Denkgesetze gerügten Widerspruch. Nach ihnen hat der Angeklagte zwar Manipulationen an den Stundenzetteln bestritten, aber nicht in Abrede gestellt, diese ergänzt zu haben. Darin liegt kein Widerspruch, weil die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten dahin würdigt, dass er lediglich behauptet, die ergänzend vermerkten Abschlagszahlungen habe er auch tatsächlich geleistet.
Auch die Strafzumessungserwägungen des Urteils enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Schmidt | Dr. Krauth | Kutzer | |||
| Dr. Schauenburg | Dr. Gribbohm |