Treffer
BGH Urteil

Wählertäuschung (§§ 108a, 109a StGB) auch bei Unkenntnis der Wahlhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 183/56
Datum
05.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen Täuschung von Wählern bzw. beim Unterschreiben von Wahlvorschlägen und wegen Urkundenfälschung verurteilt. In der Revision war streitig, ob §§ 108a, 109a StGB auch greifen, wenn die Getäuschten nicht einmal erkennen, eine wahlrechtlich erhebliche Handlung vorzunehmen. Der BGH bejaht dies: Auch dann liegt ein durch Täuschung verursachter Erklärungsirrtum über den Inhalt der Erklärung vor; bloße Wahlpropaganda (Motivirrtum) ist dagegen nicht erfasst. Die Verfahrensrüge eines Angeklagten war mangels Ausführung unzulässig; im Übrigen wurden alle Revisionen als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§§ 108a, 109a StGB erfassen auch Täuschungen, durch die der Getäuschte nicht erkennt, dass er eine Wahlhandlung vornimmt oder einen Wahlvorschlag unterschreibt.

2

Ein Erklärungsirrtum i.S.d. § 108a StGB liegt nicht nur bei Fehlvorstellung über die Bedeutung einer bewusst vorgenommenen Wahlhandlung vor, sondern erst recht bei fehlender Erkenntnis der wahlrechtlichen Erheblichkeit der Handlung infolge Täuschung.

3

Nicht vom Tatbestand der Wählertäuschung erfasst sind Fälle, in denen der Getäuschte lediglich im Beweggrund (z.B. durch lügnerische Wahlpropaganda) beeinflusst wird, der Inhalt seiner Erklärung aber seinem Willen entspricht.

4

Für die Strafbarkeit nach §§ 108a, 109a StGB ist es unerheblich, ob der Getäuschte den Irrtum bei größerer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können; maßgeblich ist die tatsächliche Täuschung und deren Wirkung.

5

Wer eine Wahlvorschlagsliste nachträglich mit einem vom Willen der Unterzeichner abweichenden Kandidatennamen ausfüllt oder eine so veränderte Liste bei der Behörde verwendet, kann sich wegen Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde strafbar machen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 26. Januar 1956

Leitsatz

Die §§ 108a, 109a StGB sind auch dann anwendbar, wenn der Getäuschte infolge der Täuschung nicht einmal erkennt, dass er wählt oder einen Wahlvorschlag unterschreibt.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████, Edeltraute ████ und Hermann ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Januar 1956 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Kartolithografen Markwardt ████ aus ██, dort geboren am ██ 1927, 2. die Lehrerin a. D. Edeltraute ████, geb. ███, aus ██, geboren am 1. September 1913 in ██████, 3. den Lehrer i. R. Hermann ████, geboren am ██, wegen Täuschung der Wähler u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär a. D. █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Gründe

Die Angeklagten sind verurteilt worden:

1. der Angeklagte ████ wegen Täuschung der Wähler (§§ 108a, 109a StGB) in einem Fall an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geldstrafe von 150 DM; 2. die Angeklagte Edeltraute ████ wegen fortgesetzter Täuschung von Wählern (§§ 108a, 109a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten; 3. der Angeklagte Hermann ████ im Übrigen wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten.

Die Vollstreckung der gegen die Eheleute verhängten Gefängnisstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil haben die drei Angeklagten Revision eingelegt. Die nur von der Revision des Angeklagten ███ erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen rügen sämtliche Revisionen nur die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ████

Das Landgericht hat hier folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ████ war für die hessische Landtagswahl 1954 im Wahlkreis 31 in Frankfurt als Kandidat des Bundes der Deutschen aufgestellt worden. Im Wahlkreis 30 kandidierte für dieselbe Partei ein gewisser ███.

████ sammelte im Wahlkreis 30 für den Kreiswahlvorschlag ███ Unterschriften (vgl. § 21 des Hess. Landtagswahlgesetzes vom 1. Mai 1954, GVBl. S. 12).

Unter anderem suchte er das ihm bekannte Ehepaar ███ und dessen Tochter Frau ██ auf und erzählte ihnen, dass er als Kandidat für die Wahl aufgestellt sei und Unterschriften für seinen Leumund benötige. Er legte ihnen die ordnungsgemäß ausgefüllte Wahlvorschlagsliste ███ zur Unterschrift vor, die bereits zehn Unterschriften enthielt. Die Eheleute ███ sowie Frau ██ unterschrieben ohne sich den Kopf der Liste durchzulesen, in der Meinung, damit dem Angeklagten ████ ein Leumundszeugnis auszustellen. Für den Wahlvorschlag des Kandidaten ███ hätten sie ihre Unterschrift nicht gegeben.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen eines Vergehens nach den §§ 108a, 109a StGB verurteilt.

Nach § 108a StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt. Nach § 109a StGB gilt diese Vorschrift nicht nur für Wahlen, sondern auch für das Unterschreiben eines Wahlvorschlags.

Im vorliegenden Fall kommt die erste Begehungsform in Betracht.

In der Verhandlung vor dem Senat ist die Frage aufgeworfen worden, ob die §§ 108a, 109a StGB nur anwendbar sind, wenn der Getäuschte wenigstens weiß, dass er eine Wahlhandlung vornimmt oder einen Wahlvorschlag unterschreibt, oder ob der gesetzliche Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn er infolge der Täuschung überhaupt nicht erkennt, dass er im Sinne des Wahlrechts bedeutsame Handlungen vornimmt.

Das Letztere reicht zur Bestrafung aus.

Dies folgt schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 108a StGB. Dieser erfasst alle Fälle des durch eine Täuschung verursachten Erklärungsirrtums. Ein solcher Erklärungsirrtum liegt nicht nur dann vor, wenn jemand zwar weiß, dass er eine Wahlhandlung vornimmt, seine Erklärung jedoch infolge der Täuschung eine andere Bedeutung hat als er vermutet; er ist erst recht dann gegeben, wenn durch die Täuschung bewirkt wird, dass der Getäuschte nicht einmal erkennt, dass er eine wahlrechtlich erhebliche Handlung vornimmt. Auszuscheiden sind dagegen die Fälle des Irrtums im Beweggrund, insbesondere die Fälle, in denen ein Wähler durch lügnerische Wahlpropaganda zur Stimmabgabe in einem bestimmten Sinne veranlasst wird. Da in diesen Fällen der Inhalt der Erklärung seinem Willen entspricht, sind die Merkmale der Strafvorschrift nicht gegeben.

Für die Richtigkeit dieser Auslegung des § 108a StGB spricht auch ein Vergleich mit dem dort ebenfalls behandelten Fall, dass jemand durch Täuschung dazu veranlasst wird, gegen seinen Willen nicht zu wählen. In diesem Falle wird dem Getäuschten die Erkenntnis vorenthalten, dass seine Untätigkeit in seinem Wahlrecht verkürzt; er weiß nicht, dass sein Verhalten wahlrechtlich erheblich ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb dann in dem ersten Falle, dem durch Täuschung bewirkten Erklärungsirrtum bei der Stimmabgabe, etwas anderes gelten sollte.

Mit diesem Ergebnis stimmt der mit der Vorschrift ausweislich der Entstehungsgeschichte verfolgte Zweck überein. Der heutige § 108a ist ohne nennenswerte Änderung aus dem im Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes 1953 (Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode Nr. 1307) enthaltenen § 107a hervorgegangen. Der beigegebenen Begründung ist zu entnehmen, welche Schutzaufgabe die neue Vorschrift erfüllen soll: in erster Linie Schutz des einzelnen Wählers gegen eine Täuschung, die den Verlust seines Wahlrechts zur Folge hat, mittelbar aber auch Vorsorge gegen eine Verfälschung des Wahlergebnisses entgegen dem wirklichen Willen der Wählergesamtheit. Beide Ziele würden nicht voll erreicht werden, wenn der § 108a StGB enger ausgelegt würde als es seinem Wortlaut entspricht. Auch der Wähler, der infolge einer Täuschung gar nicht erkennt, dass er sein Stimmrecht ausübt, wird um sein Wahlrecht gebracht; dadurch wird auch das Ergebnis der Wahl verfälscht. Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall der Unterzeichnung eines Wahlvorschlags (§ 109a StGB).

Nach allem bestehen gegen die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ████ durch den Tatrichter als Vergehen gegen die §§ 108a, 109a StGB keine rechtlichen Bedenken.

Was die Revision im einzelnen hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Unrichtig ist, dass das Urteil keine Feststellung zur inneren Tatseite getroffen habe. Wenn es feststellt, dass der Angeklagte die Getäuschten durch seine unrichtige Darstellung, er benötige die Unterschriften als Leumundszeugnis für seine eigene Kandidatur, in einen Irrtum versetzt hat, und an anderer Stelle von einer „Täuschung“ durch den Angeklagten spricht, so ist damit die innere Tatseite im Sinne des vorsätzlichen Handelns des Angeklagten eindeutig dargelegt. Es ist auch – ebenso wie beim Betrug – gleichgültig, ob die Getäuschten bei Anwendung größerer Aufmerksamkeit den Irrtum dadurch hätten vermeiden können, dass sie den Kopf der Liste durchlasen; es kommt nur darauf an, dass sie getäuscht worden sind (vgl. RG HRR 1940 Nr. 474). Was die Revision sonst ausführt, ist im Wesentlichen nur ein unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkgesetze noch allgemein gültige Erfahrungssätze verletzt und daher für das Revisionsgericht bindend ist. Insbesondere widerspricht der Vortrag der Revision, der Angeklagte habe keine unrichtigen, sondern nur unvollständige Angaben gemacht, den tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

Die festgesetzte Strafe entspricht dem Gesetz.

Nach allem ist die Revision des Angeklagten ████ unbegründet.

II. Die Revision der Angeklagten Edeltraute ████

1. Hinsichtlich der Tat dieser Angeklagten hat das Landgericht folgendes festgestellt: Sie hat im Wahlkreis 35 in Frankfurt zusammen mit der rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ███ bei den Bewohnern eines Bunkers Unterschriften für einen Wahlvorschlag des Bundes der Deutschen gesammelt. Dabei hat sie in sechs Fällen im Zusammenwirken mit Frau ███ verschiedene Bewohner des Bunkers über den Zweck ihrer Unterschrift getäuscht. Die beiden haben diesen verschwiegen, dass es sich um einen Wahlvorschlag handelte, vielmehr gesagt, sie sammelten Unterschriften, damit die Getäuschten aus dem Bunker kämen oder damit für ihre tuberkulosekranken Kinder gesorgt werde. Infolge dieser Täuschung haben diese sechs Bunkerbewohner ihre Unterschriften gegeben, ohne zu erkennen, dass sie damit einen Wahlvorschlag unterstützten. Dem Urteil ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die Mittäterin ███ dies erkannt und gewollt haben.

2. Die Beurteilung dieses Verhaltens durch das Landgericht als fortgesetztes Vergehen nach §§ 108a, 109a StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf das zur Revision des Angeklagten ████ Gesagte verwiesen werden. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.

Da die Revision der Angeklagten Edeltraute ████ im Übrigen nur unzulässige Angriffe gegen die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters erhebt, muss ihr der Erfolg versagt bleiben.

III. Die Revision des Angeklagten Hermann ████

1. Das Urteil hat hier folgenden Sachverhalt festgestellt: Dem Angeklagten als dem Frankfurter Kreisvorsitzenden des Bundes der Deutschen ist am 10. Oktober 1954 von Otto ███ eine Wahlvorschlagsliste übergeben worden, auf der von dem Arbeiter Georg ████ im Wahlkreis 35 mehrere Unterschriften für die Kandidatur eines gewissen ███ gesammelt worden waren, ohne dass im Kopf dieser Unterschriftenliste der Name des Kandidaten schon eingesetzt worden war. Während diese Liste sich im Besitz des Angeklagten befand, ist der Kopf der Liste mit dem Namen der Ehefrau des Angeklagten, der Mitangeklagten Edeltraute ████, ausgefüllt worden, die an Stelle des ███ in diesem Wahlkreis kandidierte, nachdem ███ nicht mehr aufzufinden war. Dass der Angeklagte den Kopf der Liste selbst in dieser Weise ergänzt hat, hält die Strafkammer bei seinem Bestreiten nicht für nachgewiesen. Sie hat jedoch die Überzeugung erlangt, dass er davon erfahren und gleichwohl die Liste vor dem 22. Oktober 1954 dem Wahlamt zur vorläufigen Überprüfung eingereicht hat.

2. Die Wertung dieses Verhaltens des Angeklagten durch die Strafkammer als Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde ist rechtlich bedenkenfrei.

Die dem Wahlamt eingereichte Liste war eine echte Urkunde. Das Landgericht hat eindeutig festgestellt, dass jedenfalls eine Reihe der Unterschriftsleistenden ihre Unterschrift nicht schlechthin für einen Kandidaten des Bundes der Deutschen – was auch unzulässig gewesen wäre –, sondern für den ███ gegeben hat. Durch das Ausfüllen des Kopfes der Liste ist dieser ein von dem Willen der Unterzeichner abweichender urkundlicher Inhalt gegeben worden. Dazu war niemand berechtigt, ebensowenig war der Angeklagte befugt, von der veränderten Liste Gebrauch zu machen. Die Revision meint, das Landgericht hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte etwa geglaubt hat, er dürfe die ohne Befragung der Unterzeichner veränderte Liste einreichen. In der Tatsachenverhandlung kann der Angeklagte das nicht vorgebracht haben, weil er jede Kenntnis von der nachträglichen Ausfüllung der Liste in Abrede gestellt hat. Dann aber brauchte das Landgericht nach der Lage des Falles auf diese Frage nicht ausdrücklich einzugehen, da es gänzlich fern liegt, dass der Kreisvorsitzende einer politischen Partei sich für befugt gehalten haben sollte, eigenmächtig einen Wahlvorschlag auf den Namen eines anderen Kandidaten als dessen, für den die Unterschriftsgeber unterzeichneten, auszufüllen.

Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich weiter, dass der Angeklagte eine andere Liste, auf der ebenfalls Unterschriften für die Kandidatur ███ gesammelt worden waren, aber im Kopf ordnungsgemäß auf dessen Namen ausgefüllt war, als unbrauchbar vernichtet hat. Damit ist kaum vereinbar, dass er sich für befugt gehalten haben sollte, die versehentlich im Kopf nicht ausgefüllte Wahlvorschlagsliste, die nachträglich auf den Namen seiner Ehefrau als Kandidatin ausgefüllt worden war, beim Wahlamt zur Vorprüfung einzureichen. Bei dieser Sachlage liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht die Frage eines Verbotsirrtums der von der Revision bezeichneten Art in den Urteilsgründen nicht erörtert hat, die es offenbar für nicht gegeben erachtet hat.

Mit Recht hat das Landgericht daher den Angeklagten Hermann ████ wegen Urkundenfälschung verurteilt, sodass auch seine Revision verworfen werden muss.

Glanzmann Busch Bundesrichter Dr. Jagusch hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben.

GlanzmannDr. Wiefels
Maas
Wählertäuschung (§§ 108a, 109a StGB) auch bei Unkenntnis der Wahlhandlung — Themis