Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Fehler bei Umwandlung nach §21 StGB; Beihilfe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/52
- Datum
- 03.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung des Diebstahls tritt erst ein, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ohne Hindernisse des bisherigen Gewahrsamsinhabers verwerten kann; bloße Verdrängung des bisherigen Gewahrsams genügt nicht, wenn die Verwertung noch unmöglich ist.
Wer durch eine Handlung (etwa die Tötung eines Tieres) die Verwertbarkeit einer weggenommenen Sache herbeiführt, kann sich dadurch als Gehilfe des Diebstahls strafbar machen.
Tatrichterliche Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsentscheidungen sind in der Revision nur begrenzt angreifbar; eine bloße Wiederholung widersprüchlicher Behauptungen genügt nicht, um Feststellungen zu beseitigen.
Werden mehrere Einzelstrafen verhängt, sind Zuchthausstrafen unter einem Jahr nach §21 StGB in Gefängnisstrafen umzuwandeln; aus den so entstandenen Gefängnisstrafen ist eine Gesamtgefängnisstrafe zu bilden, die Bildung einer Gesamtzuchthausstrafe ist rechtsirrig.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3. Dezember 1951
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 3. Dezember 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich. Mit der Sachrüge greift der Beschwerdeführer nur die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall und die Strafzumessung an.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben die Mitangeklagten Helmut ███ und St██████████████████ auf dem Anwesen der Eheleute █████ aus einem hölzernen Stall einen Hahn und ein Huhn herausgeholt und zu der 7 bis 8 m entfernten Straße getragen, wo der Beschwerdeführer währenddessen stehengeblieben war. Er und Helmut ████████, sein Sohn, töteten hier die Tiere, indem sie ihnen die Köpfe zertreten. Alle drei steckten die Tiere in einen Sack, brachten sie in die Wohnung der Mutter des ███ ███ und verzehrten sie dort.
Die erneut vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur versehentlich eines der Tiere auf den Kopf getreten, hat das Landgericht bereits als unglaubwürdig abgetan. Das Urteil sieht in der Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Beihilfe zu dem von Helmut ███████ und ██████████████████ begangenen Diebstahl. Der Gewahrsam der Eheleute █████ sei endgültig erst dadurch gebrochen worden, dass die Hühner aus der unmittelbaren Nähe des Stalles so weit fortgeschafft wurden. Das habe ohne Gefahr der Entdeckung nur nach vorheriger Tötung der Tiere geschehen können.
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber behauptet, der Gewahrsam der Eheleute █████ sei schon in dem Augenblick gebrochen gewesen, als Helmut ████████ und St██████████████████ die Tiere aus dem Stall herausgenommen hätten, so kämpft er in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Er übersieht dabei, dass der Diebstahl nicht schon mit der Verdrängung der Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhabers, sondern erst in dem Augenblick vollendet ist, in dem der Wegnehmende die Herrschaft über die fremde Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Hindernisse (von der Seite des alten Gewahrsamsinhabers) verwerten kann. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dies nicht möglich, solange die Hühner lebten, weil sie beim Forttragen in dem Sack Lärm geschlagen hätten. Die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer durch das Töten eines der Tiere sich an dem von Helmut ████████ und St██████████████████ begangenen Diebstahl als Gehilfe beteiligt habe, begegnet daher schon aus diesen Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Revision unbegründet.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Strafe für den versuchten schweren Diebstahl im Rückfall die irrtümlich angenommene vorausgegangene Diebstahlsbeihilfe strafschärfend berücksichtigt. Die Ausführungen des Urteils bieten für diese Annahme keinerlei Anhaltspunkte. Gleichwohl ist der Strafausspruch fehlerhaft.
Das Landgericht hat für jede der beiden Taten eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr als angemessen erachtet. Es hat aber unterlassen, die einzelnen Zuchthausstrafen nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnisstrafen zu verwandeln, sondern aus ihnen sogleich eine Gesamtzuchthausstrafe gebildet. Das ist rechtsirrig. Aus den beiden verwirkten Gefängnisstrafen kann nur eine Gesamtgefängnisstrafe gebildet werden, auch wenn diese ein Jahr oder mehr beträgt (vgl. RGSt 55, 97). Das angefochtene Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.
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