Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unzureichender Gesamtwürdigung (§213, §21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1/83
Datum
07.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB und die Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht hinreichend geprüft hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 213 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter voraus; dabei sind Persönlichkeit und Entwicklung zur Tat hinreichend zu berücksichtigen.

2

Dass eine Tötung nicht spontan erfolgt und das Opfer nicht provoziert hat, schließt einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB nicht von vornherein aus.

3

Das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann die Voraussetzungen für die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles gemäß § 213 StGB begründen.

4

Vor der konkreten Strafzumessung hat der Tatrichter zunächst die Anwendbarkeit des § 213 StGB und damit den einschlägigen Strafrahmen zu prüfen; allgemeine Abschreckungszwecke sind nur innerhalb des schuldangemessenen Rahmens zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 16. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/83 in der Strafsache gegen die Hebamme Ulrike Rita B. █, geboren am 4.9.1953 in ██ (jetzt ████), wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten, insbesondere gegen den Strafausspruch gerichteten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, die jahrelang in Heimen und bei Verwandten aufgewachsen war, am 13. März 1982 ihren nahezu 10 Monate alten Sohn Robert getötet, um dem Kind das Aufwachsen in einer zerstörten Familie zu ersparen, nachdem sie „auf verschiedene Weise“ endgültig erfolglos versucht hatte, ihren Ehemann wieder für sich zu gewinnen. Das sachverständig beratene Landgericht bejaht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), weil sich die Angeklagte „vor und während der Tatbegehung in einem konflikthaften psychisch-physischen Ausnahmezustand“ befand (UA S. 6). „Nach vorangegangener, mindestens seit dem 10. März 1982 anhaltender erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit“ herrschte bei der Tatausführung „nun auch eine Einengung ihres Bewusstseins“ vor (UA S. 7).

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht nach Darlegung mildernder Gesichtspunkte und einer Milderung des in § 212 StGB vorgesehenen Strafrahmens nach §§ 49 Abs. 1, 21 StGB von der Anwendung des § 213 StGB abgesehen, weil die „Umstände, die voranstehend als schuldmildernd gewürdigt worden sind“, die Annahme eines sonstigen minderschweren Falles nicht rechtfertigen. „Das neunmonatige Kind hat auch noch nicht in der geringsten Weise seine Tötung durch die Angeklagte herausgefordert“. Die Angeklagte hat sich „wochenlang mit Tötungsgedanken getragen und darum gewusst, wie gefährlich das für Robert werden konnte, und nichts dagegen unternommen. Eine aus der Situation geborene Tat liegt nicht vor“ (UA S. 10).

Diese Ausführungen geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass. Es ist nämlich zu besorgen, dass das Landgericht bei der nach § 213 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 105; BGH, Urteil vom 25. März 1982 – 1 StR 34/82) die Besonderheiten des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat. So ist unklar, wie die Angeklagte, die sich „vor“ der Tatbegehung in einem psychisch-physischen Ausnahmezustand befand und mit den Tötungsgedanken trug, etwas „dagegen unternehmen“ sollte. Der Tatrichter hat hier weder die Persönlichkeit der Angeklagten und die Entwicklung zur Tat gewürdigt, noch ausgeführt, was die Angeklagte in ihrer Situation hätte tun können. Es ist auch nicht sicher festgestellt, dass die Angeklagte wirklich von der Gefährdung ihres Sohnes „gewusst“ hat. Immerhin war ihre Einsichtsfähigkeit „mindestens seit dem 10. März“ 1982 erheblich vermindert, also möglicherweise schon seit Anfang März 1982, als der Gedanke aufkam, Robert zu töten. Da die Tat nicht spontan begangen und vom Opfer nicht provoziert wurde, schließt dies einen minder schweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB nicht aus (BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschluss vom 9. Mai 1980 – 2 StR 162/80). Im Übrigen kann schon das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit die Voraussetzungen des § 213 StGB begründen (BGHSt 27, 298).

Der neu mit der Sache befasste Tatrichter wird zunächst die Anwendbarkeit des § 213 StGB prüfen und hierzu eine Entscheidung treffen und erst dann, nachdem der Strafrahmen bestimmt worden ist, die konkrete Strafe unter Abwägung der mildernden und schärfenden Gesichtspunkte bemessen können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104).

Das sollte im Urteil zum Ausdruck kommen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (BGHSt 28, 318, 326).

Strafausspruchs.Dr. SchauenburgZschockelt
Dr. KrauthSchmidt
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unzureichender Gesamtwürdigung (§213, §21 StGB) — Themis