Verfahrensabtrennung verlangt erneute Gewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 182/88
- Datum
- 20.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird das Verfahren gegen Mitangeklagte abgetrennt und tritt das Gericht anschließend in die Verhandlung über, so ist den verbleibenden Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn durch die Abtrennung eine neue, für die Entscheidung erhebliche Situation entstanden ist.
Der Wiedereintritt in die Verhandlung nach Gewährung des letzten Wortes entzieht der vorangegangenen Schlusserklärung ihre rechtliche Wirkung, soweit in der Fortsetzung Umstände zur Sprache kommen, die das Ergebnis beeinflussen könnten.
Ein Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auf einer Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO beruht.
Die Abtrennung des Verfahrens zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Mitangeklagten durch weitere Beweisaufnahme begründet für die übrigen Angeklagten eine neue Situation, die die nochmalige Gewährung des letzten Wortes erforderlich machen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 182/88 in der Strafsache gegen
█████
1. Ulrich Franz aus ███, geboren am ███ 1940 in [REDACTED],
2. Hans-Walter ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED],
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit den auf § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden Erfolg.
Den Angeklagten wurde in der Sitzung vom 5. November 1987 das letzte Wort erteilt. In der Fortsetzungsverhandlung vom 11. November 1987 verkündete das Landgericht einen Beschluss, mit dem es das Verfahren gegen die beiden Angeklagten und den früheren Mitangeklagten v. ██ ████ von dem Verfahren gegen den anderen Mitangeklagten ██ ██ ███ abtrennte. Gegen diesen setzte es das Verfahren mit der Ver-
kündung eines Beschlusses fort, durch den angeordnet wurde, dessen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen [REDACTED] nachzugehen. Anschließend wurde das abgetrennte Verfahren gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten v. ██ ████ mit der Urteilsverkündung fortgesetzt.
Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass auch eine Verfahrensabtrennung Anlass dafür sein kann, dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15; StV 1982, 4). Das wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn am 11. November 1987 in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache gekommen wären, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluss haben konnten (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). So lag es hier nicht. Das Landgericht trennte das Verfahren gegen die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten v. ██ ████ ab, um durch eine vom Mitangeklagten v. ██ hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten v. ███ zu überprüfen, der v. ████ und die beiden Angeklagten belastet hatte. Unter diesen Umständen war auch für die Angeklagten mit der Verfahrensabtrennung eine neue Situation entstanden, auf die sie sich einstellen mussten. Durch das Vorgehen des Landgerichts nach Gewährung des letzten Wortes war deutlich geworden, dass es möglicherweise dem Mitangeklagten v. ██ ████ schon jetzt glaubte, soweit er die – nicht geständigen – Angeklagten, nicht aber, soweit er den Mitangeklagten v. ██ über dessen Geständnis hinaus belastete. Der Wiedereintritt in die Verhandlung nahm den vorausgegangenen Schlußerklärungen der Angeklagten die rechtliche Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht. Dies kann in derartigen Fällen nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 357). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Es bleibt offen, ob die Angeklagten, wenn ihnen nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses das letzte Wort erteilt worden wäre, Ausführungen gemacht hätten, die das Landgericht dazu hätten veranlassen können, auch die Einlassung des Mitangeklagten █████ in ihrem die Angeklagten betreffenden Teil durch Fortsetzung der Beweisaufnahme zu überprüfen und nicht in der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Weise zu ihrem Nachteil zu verwerten.
Der Generalbundesanwalt meint demgegenüber, das angefochtene Urteil beruhe schon deswegen nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß, weil die weitere Beweisaufnahme in dem abgetrennten Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten v. ██ nichts Neues erbracht habe. Ob eine solche Argumentation unzulässig ist, wie die Verteidigung meint, kann offen bleiben. Denn in dem Verfahren gegen v. ██ muss die Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten v. ██ erneut geprüft werden, nachdem der Senat das gegen v. ███ ergangene Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1987 durch Beschluss vom 31. Mai 1988 – 3 StR 190/88 – teilweise auf eine Verfahrensrüge aufgehoben hat, die die Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten v. ██ ███ betraf.
| Ruß | Kutzer | Harms | |||
| Zschockelt | Detter |