BGH: Notzucht (§ 177 StGB) – Gewaltanwendung und Vorsatz; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 182/51
- Datum
- 26.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie die behauptete Verletzung einer Verfahrensnorm nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Weise bezeichnet und die hierfür maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig mitteilt.
Gewalt als Nötigungsmittel i.S.d. § 177 StGB liegt vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung den Widerstand des Opfers bricht und erst danach den außerehelichen Beischlaf vollzieht; ein Zusammenfallen von Gewalt- und Sexualhandlung steht dem nicht entgegen, wenn die Gewalt dem Brechen des Widerstands dient.
Die Nötigung zur Duldung des Beischlafs entfällt nur, wenn das Opfer bei Beginn des Geschlechtsverkehrs aus freiem Willen zustimmt; wird die freie Willensbetätigung durch die zuvor angewandte Gewalt aufgehoben, ist die Nötigung gegeben.
Zum Vorsatz bei § 177 StGB gehört das Bewusstsein, dass das Opfer dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, ernstlich Widerstand leistet und der Täter diesen Widerstand durch Zwang überwindet; die Würdigung hierzu ist revisionsrechtlich hinzunehmen, sofern sie keine Rechtsfehler aufweist.
Das Gericht hat auch ohne ausdrücklichen Antrag die Voraussetzungen des § 51 StGB von Amts wegen aufzuklären; allein erheblicher Alkoholgenuss ohne konkrete Anhaltspunkte für relevante Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit zwingt jedoch nicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen oder weiterer Beweiserhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 16. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verkäufer Otto H., geboren am ███ 1927 in [REDACTED], [REDACTED] Allee, wegen Notzucht
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Januar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte brachte am 3. September 1950 nachts etwa 2 Uhr die damals 21-jährige Christa [REDACTED] von einem Tanzvergnügen der Flüchtlingsvereinigung weg auf dem Soziussitz seines Motorrades nach dem Schlosspark Wilhelmshöhe. Nach vorausgegangenen mehr oder weniger harmlosen Zärtlichkeiten schob er die [REDACTED] auf ein Rasenstück neben der Straße, umfasste sie mit beiden Armen und drückte sie, während sie sich gegen seine Schultern stemmte und ihn abzuwehren suchte, nach unten, so dass beide auf die Erde fielen. Dabei kam der Angeklagte auf die [REDACTED], die sich heftig gegen seinen Versuch, ihr den Rock hochzuheben, wehrte und unter heftigem Weinen immer wieder bat, sie doch loszulassen. Der Angeklagte drückte mit seinem quer über der Brust des Mädchens liegenden rechten Unterarm ihre beiden Arme fest auf den Boden und verhinderte so jede handgreifliche Abwehr; gleichzeitig drückte er mit dem Knie die zusammengepressten Beine des wesentlich kleineren, körperlich schwachen Mädchens immer wieder auseinander. Es gelang ihm schließlich durch das Hosenbein der Keilhose des Mädchens den Geschlechtsakt durchzuführen. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen Notzucht (§ 177 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt eine Verletzung materiellen und formellen Rechts, insbesondere der §§ 177 und 51 StGB und des § 267 Abs. 3 StPO. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist unzulässig, da sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht klar erkennen lässt, inwiefern die Rechtsvorschrift für die Begründung eines Strafurteils verletzt sein soll, auch die einen solchen Mangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen in der Rechtfertigung der Revision nicht angegeben sind.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1) Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die äußere Tatseite des § 177 StGB sind durch den festgestellten Sachverhalt verwirklicht.
Insbesondere hat das Landgericht den Begriff der „Gewaltanwendung“ als Mittel der Nötigung zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nicht verkannt. Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die in der JW 1939, 400 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts, wonach die Kraftaufwendung außer Betracht bleiben müsse, wenn die den Begriff der Gewalt erfüllende Handlung mit der den Begriff der unzüchtigen Handlung erfüllenden Tätlichkeit zusammenfalle. Jener Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hat der Täter in wollüstiger Absicht das Opfer am Unterleib mit Messerstichen misshandelt. Im gegebenen Fall ist durch die Gewaltanwendung zuerst der Widerstand des Opfers gebrochen und alsdann erst der außereheliche Beischlaf vollzogen worden. Die beiden Handlungen sind hiernach nicht zusammengefallen.
Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe irrigerweise angenommen, dass durch die Gewaltanwendung das Mädchen zur Duldung des Beischlafs „genötigt“ worden sei. Der Revision ist zuzugeben, dass eine solche Nötigung und damit die Anwendung des § 177 entfällt, wenn bei Beginn des Beischlafs das Opfer aus freiem Willen der Vereinigung der Geschlechtsteile zugestimmt hat.
Diese Freiwilligkeit ist aber im festgestellten Sachverhalt eindeutig verneint. Unmittelbar bevor der Angeklagte sein Glied in die Scheide des Mädchens einführte, hat es mit seinen schwachen Körperkräften immer wieder die Beine zusammenzupressen versucht, während ihm jede handgreifliche Abwehr unterbunden war. Eine Abwehr durch Beißen war unmöglich, da das Mädchen erheblich kleiner ist als der Angeklagte; dieser Größenunterschied ist im Urteil hervorgehoben und ist, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, bei der Würdigung der Nötigung mit berücksichtigt worden. Darnach war bei dem Mädchen jede freie Willensbetätigung, die den Beginn des Geschlechtsverkehrs hätte hindern können, zuvor durch den Kraftaufwand des Angeklagten völlig unterbunden. Die Annahme der Nötigung des Opfers zur Erduldung des Geschlechtsakts ist durch den festgestellten Sachverhalt eindeutig gerechtfertigt.
2) Zur inneren Tatseite gehört das Bewusstsein des Angeklagten, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, hiergegen ernstlichen weiteren Widerstand zu leisten versuchte und im Zeitpunkt des Beginns des Geschlechtsverkehrs nur der zwingenden Gewaltanwendung erlag.
Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe den Widerstand des Mädchens auf dem Erdboden, insbesondere nachdem er versucht hatte, ihr den Rock hochzuheben, nicht als einen ernstlichen, über das übliche weibliche Sich-Zieren hinausgehenden empfunden. Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme diese Sinnesung des Angeklagten als widerlegt betrachtet; es war vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte den Abwehrwillen des Mädchens als ernstlich mit Sicherheit in dem Zeitpunkt erkannt hat, als er dem fortwährend weinenden Mädchen trotz heftiger Gegenwehr die Beine mit den Knien auseinanderdrückte, um schließlich in den weiblichen Geschlechtsteil einzudringen. Diese Beweiswürdigung ist frei von rechtsirrigen Erwägungen.
Gegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen, welche die Annahme des Vorsatzes nach § 177 StGB tragen, macht die Revision geltend, der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt. Diese Rüge kann nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn der Sachverhalt so lückenhaft oder widersprüchlich sein sollte, dass auf dieser Grundlage die Frage, ob die §§ 177 und 51 StGB richtig angewandt seien, nicht geprüft und entschieden werden könnte.
Das trifft hier nicht zu. Bei dem Vorwurf der Notzucht ist allerdings mit besonderer Sorgfalt die Wahrheit zu erforschen, da nach der Lebenserfahrung die Grenzen zwischen einem ernstlichen und einem nicht ernstlichen Widerstand des beteiligten Mädchens fließend sind und so beim Mann leicht ein Irrtum über die Ernstlichkeit des vom Mädchen geleisteten Widerstands bestehen kann. Das Landgericht hat alle die Umstände, die für die Prüfung eines Irrtums des Angeklagten über die Ernstlichkeit des Widerstands von Bedeutung sind, sorgfältig geprüft. Dabei hat es in der unmittelbaren Vorgeschichte der Tat Umstände festgestellt, die darauf hindeuten, dass das Mädchen sich dessen Zärtlichkeiten nicht entschieden abgeneigt gezeigt hat. Es hat daher für diese erste Zeit wegen des anfänglich nicht eindeutig abwehrenden Verhaltens des Mädchens die Einlassung des Angeklagten, er habe bei seinem unzüchtigen Vorgehen den Widerstand als nicht ernstlich angesehen, als nicht widerlegt betrachtet. Entscheidend ist aber die Vorstellung des Angeklagten von der Ernstlichkeit des Widerstands des Mädchens in der dem Beginn des Geschlechtsverkehrs unmittelbar vorausgegangenen Zeitspanne, als er das Mädchen zu Boden gedrückt hatte, auf ihr lag und ihr gewaltsam die Beine auseinanderdrückte. Für diese Zeitspanne hat das Landgericht mit großer Bestimmtheit die Überzeugung ausgesprochen, dass der Angeklagte über die Ernstlichkeit ihres gegen den Geschlechtsverkehr gerichteten Widerstands nicht im Zweifel war, vielmehr den ernstlichen Abwehrwillen mit Sicherheit erkannt hat. Als erstes Beweisanzeichen hierfür ist festgestellt die Heftigkeit und die Fortdauer der körperlichen Gegenwehr mit den Beinen, vor allem aber das fortwährende Weinen des Opfers, über das sich der Angeklagte in Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit dem gefühllosen Zuruf hinwegsetzte: „Sei ruhig, jetzt wird gevögelt.“ Als weiteres Beweisanzeichen für das schlechte Gewissen des Angeklagten hat das Landgericht den Umstand gewertet, dass der Angeklagte einige Stunden nach der Tat die Zeugin fragte, ob sie ihrem Schwager und dessen Vater etwas über ihr Erlebnis erzählt habe. Derartiges brauchte der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, nicht zu befürchten, wenn er der Überzeugung war, das Mädchen habe sich ihm willig hingegeben. Auf Grund seiner eingehenden Beweisaufnahme war das Landgericht voll davon überzeugt, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Tat der Ernstlichkeit des Widerstands des Opfers gegen die Beischlafsvollziehung bewusst war. Daher war eine weitere Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich. Es liegt insoweit keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Die Beweiswürdigung lässt keinen Ermessensmissbrauch oder sonstige Rechtsfehler erkennen. Der nach § 337 StPO vom Tatrichter verbindlich festgestellte Sachverhalt enthält weder Lücken noch Widersprüche, reicht daher aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung und die Bejahung der richtigen Anwendung der §§ 177 und 51 StGB zu ermöglichen. Die Revision ist insoweit unbegründet.
3) Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung des § 51 StGB durch Nichtanwendung.
Die Urteilsbegründung hierzu ist allerdings sehr knapp. Aber eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 267 Abs. 2 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil die in § 51 StGB besonders vorgesehenen Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen oder vermindern, in der Hauptverhandlung von keinem Prozessbeteiligten behauptet worden sind. Die Revision rügt daher selbst nicht eine Verletzung des Abs. 2 von § 267, vielmehr nur eine solche des Abs. 3. Dieser zwingt dazu, in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Dazu gehören die Umstände, welche nach § 51 Abs. 2 StGB die Strafbarkeit vermindern können. In den Urteilsgründen ist als solcher möglicher Umstand der Alkoholgenuss des Angeklagten genannt, jedoch die Berücksichtigung dieses Umstands nach § 51 StGB abgelehnt. Dabei hat sich das Landgericht nicht, wie die Revision meint, mit einer allgemeinen Formel begnügt, vielmehr zur Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine Feststellung der in § 51 StGB vorausgesetzten Auswirkungen des Alkoholgenusses ergeben haben, überdies der Angeklagte selbst sich darauf nicht berufen habe. Damit ist der Begründungspflicht genügt. Dieser Hinweis zeigt auch, dass das Landgericht die Anwendung des § 51 StGB erwogen hat, und reicht noch aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung und Bejahung der richtigen Anwendung dieser Bestimmung zu ermöglichen.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB erschöpfend zu klären hat. Das Landgericht hat aber diese Verpflichtung nicht verkannt. Wie der Urteilszusammenhang zeigt, hat es die Tatsache, dass der Angeklagte sich nicht auf § 51 StGB in der Hauptverhandlung berufen hat, nur als Beweisanzeichen für eine unbedeutende Auswirkung des Alkoholgenusses auf die Klarheit des Bewusstseins des Angeklagten hervorgehoben. Diese Beweiswürdigung ist durchaus möglich. Die Revision meint, die in den Urteilsgründen festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte in den letzten Stunden vor der Tat sieben Schnäpse und fünf Glas Bier getrunken hatte, hätte das Gericht veranlassen müssen, die Auswirkung dieses erheblichen Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen weiter zu erforschen, vollends da im Ermittlungsverfahren der Angeklagte sich als „z. Zt. der Tat angeheitert“ und die Zeugin als „etwas angetrunken“ bezeichnet hat.
Ob das Landgericht dies in der Hauptverhandlung getan oder unterlassen hat, lässt sich aus der Urteilsbegründung nicht ersehen, auch nicht, ob die Schlägerei, in die der Angeklagte nach der Darstellung der Revision kurz vor der Tat in einem Tanzlokal verwickelt gewesen sein soll, in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Das Landgericht hat auf Grund seiner Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, dass keine Anhaltspunkte für eine Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 1 oder 2 des § 51 StGB vorliegen, und hat auch eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf diesem Gebiet nicht für erforderlich gehalten. Es fehlen bestimmte sichere Anzeichen dafür, dass damit das Gericht seine gesetzliche Verpflichtung (§ 244 Abs. 2 StPO) zur Erforschung der Wahrheit verkennt oder ihr, obwohl die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten, zuwidergehandelt hätte. Dass eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war, mag das Landgericht zutreffend auch daraus gefolgert haben, dass sich aus dem Sitzungsprotokoll, aber auch aus der Revisionsbegründung ergibt, der Angeklagte und sein Verteidiger vor dem Schluss der Hauptverhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hatten. Da der Angeklagte im Ermittlungsverfahren nur von seiner Angetrunkenheit gesprochen und sich in der Hauptverhandlung auf keinerlei Auswirkungen des genossenen Alkohols berufen hatte, war es nicht erforderlich, von Amts wegen einen ärztlichen Sachverständigen zur Begutachtung der Folgen einer bloßen Angetrunkenheit zuzuziehen.
Sonstige Rechtsfehler, auf denen der Schuld- und Strafausspruch beruhte, sind nicht zu erkennen.
4) Die Revision ist auch, soweit sie die Strafzumessung angreift, unbegründet. Die Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren, sind in den Urteilsgründen angegeben. Zur Begründung der Zubilligung mildernder Umstände ist im Urteil ausdrücklich nur auf die Jugend und das bisher straflose Vorleben des Angeklagten hingewiesen. Daneben ist, wie sich nahelegt, der unteren Grenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB ausgeworfene Strafe zeigt, bei der Strafzumessung das im ersten Abschnitt der Urteilsgründe ausführlich geschilderte Lebensschicksal des heimatvertriebenen Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden. Die kurz nach der Tat ausgesprochene Bereitschaft des Opfers, dem Angeklagten, falls er sich entschuldigt, zu verzeihen, konnte das Landgericht nicht strafmildernd berücksichtigen, da der Angeklagte sich nicht entschuldigt und auch sonst nichts zur Wiedergutmachung seines Unrechts getan hat. Ebensowenig begründet ist die Rüge, die nur drei Monate über der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Strafe sei unangemessen hoch.
Da das Urteil auf keinem Rechtsfehler beruht, war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Neumann | Koeniger | Scharpenseel | |||
| Krauss | Engels |