Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Maßregelausspruch nach §63 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 181/93
Datum
12.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Maßregelausspruch des Landgerichts Osnabrück nach §63 StGB auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der Unterbringung wegen krankhafter seelischer Störung hinreichend festgestellt sind. Das Landgericht hatte unzureichend dargelegt, ob die Persönlichkeitsstörung allein oder erst im Zusammenwirken mit Alkohol die erhebliche vermindere Schuldfähigkeit verursacht habe. Insbesondere fehlten Feststellungen zu krankhafter Alkoholsucht oder krankhafter Alkoholempfindlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB verursacht wird.

2

Wenn die verminderte Schuldfähigkeit erst durch Alkoholeinfluss eintritt, kommt § 63 StGB nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich bei krankhafter Alkoholsucht oder krankhafter Alkoholempfindlichkeit.

3

Gerichte müssen hinreichende tatsächliche Feststellungen dazu treffen, ob eine Persönlichkeitsstörung für sich allein die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt oder ob alkoholbedingte Zustände ursächlich sind.

4

Unbestimmte Aussagen über einen "Hang zum Alkoholkonsum" oder eine Grenzsituation zur Abhängigkeit genügen nicht, um eine lang andauernde krankhafte Störung im Sinne des § 63 StGB festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 17. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 181/93 vom 12. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ Ingo ████ aus ███, geboren am ████████ wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 12. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 1992 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in drei Fällen und Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Dagegen sind die Voraussetzungen des Maßregelausspruchs nach § 63 StGB unzureichend dargelegt. Die Strafkammer, beraten durch zwei Sachverständige, hat hierzu ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung, der eine schwere Persönlichkeitsstörung gleichstehe, im Zusammenwirken mit dem jeweils konsumierten Alkohol zum Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB geführt habe (UA S. 21–23).

Der Angeklagte habe einen „Hang zum Alkoholkonsum, der auf der Schwelle zur Alkoholsucht bzw. Alkoholabhängigkeit steht“ (UA S. 25).

Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 9).

Die bisherigen Feststellungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob die Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten so schwer war, dass sie schon für sich allein eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bewirkte. Hat nämlich erst das Hinzutreten des Alkoholeinflusses zur Anwendung des § 21 StGB geführt, kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 3, 6, 9, 13).

Auch dies belegen die Feststellungen nicht.

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