Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 181/90
- Datum
- 30.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf Umständen beruht, die der Antragsteller selbst zu vertreten hat.
Die Übertragung der Revisionsbegründung an einen Wahlverteidiger, deren Durchführung von der Zahlung eines Honorars abhängig ist, begründet keinen Wiedereinsetzungsanspruch, wenn der Honorarrückstand ursächlich für die Fristversäumnis ist.
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein mögliches Verschulden des Pflichtverteidigers (z.B. unterlassene Nachfrage beim Wahlverteidiger) entbindet den Angeklagten nicht von seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere von der Pflicht, über Zahlung oder Nichtzahlung zu informieren.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 9. Januar 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 181/90 Beschluss in der Strafsache gegen Aso aus ███, geboren am ███ ██ 1965 in [REDACTED], Hamdi sc (ToS), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Mai 1990
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Januar 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat keinen Erfolg.
Der Pflichtverteidiger hat die Revision bewusst nicht begründet, weil der Wahlverteidiger – unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Honorareingangs – die Begründung des Rechtsmittels übernommen hatte. Da die Honorarzahlung ausblieb, hat auch der Wahlverteidiger davon abgesehen, die Revision zu begründen. Diese vom Antragsteller selbst vorgetragenen Umstände – und nicht die Urlaubsabwesenheit des Pflichtverteidigers – waren die Ursache dafür, dass die Revisionsbegründung unterblieb.
Aber auch für den Fall, dass den Pflichtverteidiger durch das Unterlassen einer Nachfrage nach dem Eingang des Honorars bei dem Wahlverteidiger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Verschulden treffen könnte, ist der Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen.
Es ist weder vorgetragen noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte nicht selbst durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat, zum Beispiel dadurch, dass er es seinerseits unterlassen hat, den Pflichtverteidiger über Zahlung oder Nichtzahlung des Honorars an den Wahlverteidiger zu unterrichten, beziehungsweise diesen gegebenenfalls trotz Nichtzahlung erneut aufzufordern, das Rechtsmittel fristgerecht zu begründen.
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