Revision verworfen wegen tatrichterlicher Überzeugung; dauernde Eidesunfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 181/55
- Datum
- 22.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt der Revisionsprüfung nur insoweit, als sie Denk- oder Ermessensfehler oder rechtliche Verstöße erkennen lässt; abweichende Würdigung durch die Revision greift die tatrichterliche Überzeugung unzulässig an.
Liegt Eidesnotstand im Sinne des § 157 StGB vor, ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB ausgeschlossen.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bei Vorliegen von Eidesnotstand nach § 161 Abs. 2 StGB zulässig, aber nicht zwingend geboten.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichtseindrücke (z. B. fehlende Reue oder täuschungsförderndes Verhalten) berücksichtigt werden, sofern sie durch Feststellungen hinreichend belegt sind und einen sachlichen Zusammenhang zur Tat aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 28. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
Strafsache gegen den Malermeister Anton E[REDACTED] aus [REDACTED], geboren 1902 in [REDACTED], wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanemann als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter
Dr. Jagusch Bundesrichter
Maass Bundesrichter
Dr. Wiefels Bundesrichter als beisitzende Richter,
[REDACTED] Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
[REDACTED] Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten E[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 28. Oktober 1954 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch der dauernden Eidesunfähigkeit.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen Meineids, der sich auf eidliches Ableugnen des Geschlechtsverkehrs der beiden Angeklagten anlässlich der Kirmes 1951 in [REDACTED] im ██████ beschränkt, lässt keinen Rechtsverstoß erkennen.
Die Strafkammer führt zahlreiche Beweise verschiedenster Art dafür an, dass es zwischen den beiden Angeklagten jedenfalls bei dieser Gelegenheit zur Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist. Wenn es dieses gesamte Beweisergebnis dahin abwägt, dass in diesem Falle Ehebruch vorliege, den der Angeklagte trotz besseren Wissens vorsätzlich abgestritten habe, so liegt dies im Bereich der unangreifbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO. Die Revision würdigt die Beweise anders, greift damit jedoch nur die tatrichterliche Überzeugung unzulässig an. Einen Denk- oder Ermessensverstoß hat sie nicht aufzudecken vermocht. Insoweit ist das Rechtsmittel daher offensichtlich unbegründet.
2. Strafausspruch
a) Hinsichtlich der Strafhöhe von einem Jahr Gefängnis kann es Bedenken erwecken, dass die Strafkammer hervorhebt, der Angeklagte habe auf das Gericht „keinen günstigen Eindruck gemacht“, ohne darzulegen, was sie daraus folgert und warum dieser Umstand, für den der Angeklagte möglicherweise nichts kann, straferschwerend in Betracht kommt. Im vorliegenden Falle ist dies nach dem Gesamtsinn der Strafzumessungsgründe jedoch unbedenklich, weil sowohl dieser Umstand wie derjenige, dass der Angeklagte „keinerlei reuigen Eindruck“ gemacht habe, nur die Feststellung unterstreichen soll, dass der Angeklagte die Zivilkammer durch sein hartnäckiges Vorgehen beim Meineid besonders nachdrücklich zu täuschen versucht habe. Diese Erwägung, die durch Feststellungen hinreichend belegt ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
b) Auf dauernde Eidesunfähigkeit durfte die Strafkammer, nachdem sie dem Angeklagten zutreffend Eidesnotstand zugestanden hatte (§ 157 StGB), nach § 161 StGB nicht erkennen. In einem solchen Falle ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach dem Wortlaut und Sinn des § 161 ausgeschlossen. Der Senat konnte den Strafausspruch selbst entsprechend ändern.
3. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bei Eidesnotstand nicht wie sonst nach dem Abs. 1 des § 161 StGB geboten, nach Abs. 2 aber zulässig. Die Strafkammer führt dazu unter Hinweis auf die §§ 161 Abs. 1 und 2, 157 und 32 Abs. 1 StGB aus, sie habe „geglaubt“, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen zu müssen. Die Anführung der einschlägigen Vorschriften spricht dafür, dass die Strafkammer trotz der missverständlichen Ausdrucksweise hierbei zutreffend von der Kannvorschrift des § 161 Abs. 2 ausgegangen ist. Daher ist auch dieser Teil des Strafausspruchs im Ergebnis nicht zu beanstanden.
| Glanemann | Jagusch | ||
| Koeniger | Dr. Wiefels |