Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 181/53
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geständnis ist bei der Strafzumessung grundsätzlich strafmildernd und kann nicht ohne besondere Gründe als strafschärfend verwertet werden.
Strafzumessende Erwägungen sind in den Urteilsgründen so darzustellen, dass das Revisionsgericht deren rechtliche Begründetheit überprüfen kann.
Die bloße Tatsache der Alleintatbegehung begründet nur in Ausnahmefällen eine Strafschärfung; regelmäßig kann gemeinschaftliche Tatbegehung als strafschärfender Umstand wirken.
Fehlen nachvollziehbare Feststellungen zu strafschärfenden oder strafmildernden Umständen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, geboren am ██████, ███, den Bicker Günter, ██ 1929 in B[REDACTED], ██████ ohne festen Wohnsitz, z. Zt. in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Juni 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Seine lediglich den Strafausspruch angreifende Revision hat Erfolg.
1. Nach dem angefochtenen Urteil ist das Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung strafschärfend berücksichtigt worden. Welcher Art dieses Verhalten gewesen ist, ist nicht dargetan. Es ist lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den beiden Diebstahlsfällen, an denen er beteiligt war, geständig gewesen ist. Dieser Umstand konnte allenfalls strafmildernd, niemals aber strafschärfend berücksichtigt werden. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass die Verwertung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Verfahren als Strafschärfungsgrund auf einem Irrtum des Tatrichters beruht. Auf jeden Fall ermöglichen die Ausführungen des Urteils dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob diese Strafzumessungserwägung rechtlich begründet ist.
2. Rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, dass das Landgericht im Falle a) strafschärfend den Umstand verwertet, dass der Beschwerdeführer den Einbruch allein ausgeführt habe. Die Strafdrohungen gelten in der Regel für den Fall, dass eine Person allein den Tatbestand verwirklicht. Gemeinschaftliche Tatbegehung durch mehrere wird dagegen vom Gesetzgeber bei manchen Delikten als straferhöhender Umstand verwertet, weil der Angriff mehrerer Personen auf ein Rechtsgut stärker und nachhaltiger und deshalb gefährlicher ist, so z. B. beim Forstwiderstand des § 119 StGB, beim Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB), der Körperverletzung (§ 223a StGB), dem Bandendiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB), dem gemeinschaftlichen Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und dem besonders schweren Jagdfrevel (§ 292 Abs. 2 StGB). Dieser Gesichtspunkt wird regelmäßig dazu führen, die gemeinschaftliche Begehung bei denjenigen Delikten, bei denen sie nicht als straferhöhendes Tatbestandsmerkmal verwendet ist, bei der Strafzumessung als strafschärfenden Umstand zu verwerten. Nur unter ganz besonderen Umständen wird ausnahmsweise die alleinige Tatausführung einen Grund zur Strafschärfung abgeben können, wenn sich darin eine ungewöhnliche Stärke und Hartnäckigkeit des verbrecherischen Willens zeigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
3. Nach alledem kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden.
| Rotberg | Busch | Maaß | |||
| Krauß | Baldus |