BGH: Ohrfeige als Züchtigung – Grenzen, Vorsatz und Zurückverweisung (§ 226 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 181/51
- Datum
- 17.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das elterliche Züchtigungsrecht ist höchstpersönlich und nicht abtretbar, seine Ausübung kann jedoch zeitweilig auf eine andere Person übertragen werden (abgeleitetes Züchtigungsrecht).
Ob eine einzelne Ohrfeige bereits eine Überschreitung des angemessenen Züchtigungsrechts darstellt, bedarf einer konkreten tatrichterlichen Feststellung und Erörterung zur Art und Intensität des Schlages sowie zu den Umständen der Situation.
Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist eine vorsätzliche Körperverletzung erforderlich; bei möglichem Irrtum über das Bestehen oder die Grenzen eines Züchtigungsrechts ist zu prüfen, ob Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit bzw. Grenzüberschreitung vorliegt.
Ein durch einen Schlag verursachter Sturz mit tödlichem Ausgang unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, wenn der Schlag conditio sine qua non des Erfolgs ist und der Erfolg nach den Umständen vorhersehbar war.
Eine Aufklärungspflichtverletzung (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nur vor, wenn sich dem Tatgericht nach den bekannten Umständen weitere Beweiserhebungen (etwa zur verminderten Zurechnungsfähigkeit) aufdrängen mussten; bloße gesundheitliche Beeinträchtigungen genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kleve, 1. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Alfred Georg D., geboren am ███ in ███/Ostpreußen, wohnhaft in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Baldus Bundesrichter Dr. Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 1. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte lebte in der Zeit von Ende 1945 bis Anfang 1946 in einem eheähnlichen Verhältnis mit einer Frau K___ in Thüringen. Sie ernährten sich und die beiden Kinder der Frau K___ vom Schwarzhandel, den Letztere betrieb. Zu diesem Zweck unternahm sie gewöhnlich in jedem Monat eine mehrtägige Reise. Während ihrer Abwesenheit versorgte der Angeklagte die Kinder. Dabei machte ihm die damals 5 1/2-jährige Gisela dadurch Schwierigkeiten, dass sie den Urin nicht bei sich behielt und Kleidung und Betten nässte. Als Frau K___ Mitte Januar 1946 wiederum auf einer Reise war, äußerte die Gisela am Abend des 20. Januar 1946 dem Angeklagten gegenüber den Wunsch auszutreten. Der Abort des Hauses, der sich auf dem Hof befand, war von der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung nur über eine Treppe zu erreichen, die einen Bogen in der Weise beschrieb, dass fast alle Treppenstufen an der Innenseite des Bogens verkürzt waren. Da das Treppenhaus unbeleuchtet war, veranlasste der Angeklagte das Kind, an der Treppe auf einer Plattform, die eine Größe von 1,20 m x 2 m aufwies, stehen zu bleiben. Der Angeklagte holte eine Kerze und stellte, als er zurückkam, fest, dass das Kind sich inzwischen nass gemacht hatte. Er erregte sich darüber und gab ihm eine kräftige Ohrfeige, durch die das Kind, das mit dem Rücken zur Treppe stand, rücklings hinunterstürzte und einen Schädelbruch erlitt, der an demselben oder am nächsten Tage den Tod des Kindes herbeiführte. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
I.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, die sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts rügt.
Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründungsfrist war zwar nicht eingehalten, indessen war dem Angeklagten insoweit auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§§ 44, 45 StPO).
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeht, so ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte dem Kinde die Ohrfeige vorsätzlich verabreicht habe und dass damit der Tatbestand des § 223 StGB äußerlich erfüllt sei. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Schwurgericht nimmt weiter an, dass dem Angeklagten während der Abwesenheit der Frau K___ ein Züchtigungsrecht gegenüber deren Kindern zugestanden habe. Diese Auffassung ist ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Züchtigungsrecht im Gebiete des Familienrechts steht grundsätzlich dem Vater zu. Ihm ist nach §§ 1627, 1631 BGB kraft des elterlichen Erziehungsrechts die Anwendung „angemessener“ Zuchtmittel gegen das Kind eingeräumt (vgl. RGSt 41, 395; 49, 389; RGSt GA 61, 122; DRZ 1929 Nr. 1113). Neben ihm hat gemäß §§ 1643, 1698 BGB auch die Mutter dieses Recht, das ihr, wenn sie Inhaberin der elterlichen Gewalt ist, auch unmittelbar wie dem Vater nach § 1686 BGB zustehen kann. Das Züchtigungsrecht ist aber ein höchstpersönliches und nicht abtretbares Recht. Daher ist es ungenau, wenn das Schwurgericht sagt, dem Angeklagten habe das Züchtigungsrecht gegenüber der Gisela K___ an sich zugestanden. Indessen ist die Annahme des Schwurgerichts insofern nicht unrichtig, als nach allgemeiner Rechtsauffassung (RGSt 42, 347; 49, 389; 61, 193; Olshausen StGB 12. Aufl. Anm. 17 zu § 223; Ebermayer Leipz. Komm. 6. und 7. Aufl. Anm. III, 4 zu § 223) die Ausübung des Züchtigungsrechts von dem Erziehungsberechtigten auf einen anderen zeitweilig übertragen werden kann, so dass in diesem Sinne von einem abgeleiteten Züchtigungsrecht gesprochen werden kann (so Olshausen a. a. O.). Wenn daher das Schwurgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis kommt, dass Frau K___ während ihrer Abwesenheit ihre Erziehungsbefugnisse und damit die Ausübung des Züchtigungsrechts gegenüber ihren Kindern dem Angeklagten überlassen habe, so kann darin eine rechtsirrtümliche Beurteilung nicht gefunden werden. Insoweit ist im Übrigen der Angeklagte durch die Rechtsansicht des Schwurgerichts auch nicht beschwert.
Dieses ist ferner der Auffassung, dass der Angeklagte die ihm eingeräumte Befugnis zu züchtigen dadurch überschritten habe, dass er das Kind zu heftig geschlagen habe. Zu dieser Annahme reichen indessen die Darlegungen des angefochtenen Urteils nicht aus. Im Allgemeinen dürfte eine einzelne Ohrfeige über den Rahmen des Züchtigungsrechts nicht ohne weiteres hinausgehen. Das Schwurgericht geht allerdings darin zu weit, wenn es annimmt, dass auch die Verabreichung einer einzigen Ohrfeige unter Umständen eine Überschreitung des angemessenen Züchtigungsrechts bilden kann. Jedoch ist in einem solchen Falle in besonderer Weise nachzuprüfen und zu erörtern, wie der Schlag im einzelnen ausgeführt worden ist und inwiefern mit dem einen Schlage als solchem bereits der Rahmen des Züchtigungsrechts überschritten ist. An einer dahingehenden Erörterung mangelt es. Die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Besichtigung der Leiche des Kindes durch ihn und Frau K___ dieser gegenüber der Äußerung Ausdruck gegeben hat, die blauen Flecken im Gesicht des Kindes könnten von dem Schlag herrühren, lässt für sich allein den Schluss auf eine Überschreitung des Züchtigungsrechts durch den Angeklagten nicht zu. In dieser Hinsicht fehlt es daher in dem Urteil an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so dass das Revisionsgericht insoweit nicht in der Lage ist, die Beurteilung durch den Tatrichter zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung zutreffend ist oder nicht.
Legt man aber die Meinung des Schwurgerichts zugrunde, der Schlag sei so heftig gewesen, dass er objektiv nicht mehr von dem dem Angeklagten seitens der Frau K___ eingeräumten Züchtigungsrecht umfasst werde, so wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht der Auffassung gewesen ist, dass sich die von ihm verabreichte Ohrfeige innerhalb der Grenzen des Züchtigungsrechts gehalten habe, dessen Ausübung ihm von der Mutter des Kindes überlassen war. Der Umstand, dass der Angeklagte sich in Erregung befunden und, wie das Urteil meint, das Kind geschlagen hat, um seiner eigenen Empörung Luft zu machen, steht einer derartigen Möglichkeit nicht entgegen. Wie das Kammergericht (ZStW 42, 793) des Näheren ausgeführt hat, begründet diese Feststellung noch nicht die Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich sein Recht missbraucht oder bewusst die Grenzen einer erlaubten Züchtigung überschritten habe. Auch wenn er hauptsächlich aus Ärger gehandelt hat, bleibt daneben die Möglichkeit offen, dass die Züchtigung auch einem erzieherischen Zweck dienen sollte. Eine dahingehende Prüfung vorzunehmen, hat das Schwurgericht unterlassen, so dass das Urteil auch auf diesem Fehler beruht. Hätte der Angeklagte nämlich der Meinung sein können, dass er sich bei dem Schlag im Rahmen des von ihm gutgläubigerweise zugestandenen Züchtigungsrechts bewegt habe, so würde ein vorsätzliches Handeln und damit eine Bestrafung aus § 226 StGB entfallen, da eine Verurteilung aus dieser Bestimmung eine vorsätzliche Körperverletzung voraussetzt. Hätte der Angeklagte aber fahrlässigerweise die Befugnis zu einer unangemessenen Züchtigung angenommen, so würde er sich nur einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des § 230 StGB schuldig gemacht haben. Indessen würde auch dieserhalb eine Bestrafung nicht erfolgen können, sofern durch das Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 222 StGB fahrlässige Tötung erfüllt sein würden, da dann die fahrlässige Körperverletzung in der fahrlässigen Tötung aufgehen würde.
Die Auffassung des Schwurgerichts aber, dass das Handeln des Angeklagten rechtlich als fahrlässige Tötung zu werten sei, ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Tod des Kindes auf die Ohrfeige des Angeklagten zurückzuführen ist, kann nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht zweifelhaft sein. Die Meinung der Revision, dass insoweit eine sogenannte Unterbrechung des Kausalzusammenhangs eingetreten sei, ist nicht zutreffend. Die Ohrfeige hat den Sturz des Kindes bewirkt und damit den Schädelbruch und weiterhin den Tod des Kindes herbeigeführt. Der Eintritt des Todes wäre nicht erfolgt, wenn nicht der Angeklagte dem Kinde die Ohrfeige verabreicht hätte. Sie ist eine Bedingung des eingetretenen Todes und bildet einen Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfallen würde. Die Folgen waren nach den Feststellungen des Schwurgerichts für den Angeklagten auch voraussehbar. Das Kind stand auf einer nur 1,20 m x 2 m breiten Plattform mit dem Rücken unmittelbar vor einer Treppe, die einen Bogen in der Weise beschrieb, dass fast alle Treppenstufen an der Innenseite des Bogens verkürzt waren. Es befand sich auch nur an dem oberen Treppenteil ein Geländer; außerdem war es dunkel. Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen angenommen hat, dass der Angeklagte den eingetretenen Erfolg hätte voraussehen können und dass er bei dem Schlag die Sorgfalt außer acht gelassen habe, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande gewesen sei, so kann dies nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Schwurgericht den Ablauf der Geschehnisse als nicht alltäglich bezeichnet hat. Auch ein nicht alltäglicher Verlauf gewisser Geschehnisse kann durchaus voraussehbar sein. Unrichtig ist das Vorbringen der Revision, das Landgericht wolle als Lebenserfahrung unterstellen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren durch einen Sturz von der Treppe tödlich verletzt werden müsse.
In diesem Urteil ist nur gesagt, es liege im Rahmen der Lebenserfahrung, dass ein rückwärts zu einer Treppe stehendes Kind durch einen heftigen Schlag von vorn hinuntergestürzt werde und dabei – vor allem in zartem Alter – tödliche Verletzungen davontragen könne. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Der Einwand der Revision, der Sachverhalt habe dem Angeklagten Anlass gegeben, die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu erörtern, weil infolge körperlichen Schadens und der damit verbundenen Verminderung der Einsichts- und Willensfähigkeit die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat erheblich beeinträchtigt gewesen sei, bildet eine Rüge der Verletzung der dem Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht. Diese greift jedoch nicht durch. Soweit die Revision dazu vorträgt, der Angeklagte sei mehrfach u. a. am Kopf durch Granatsplitter verwundet worden, enthält das angefochtene Urteil keine dahingehenden tatsächlichen Feststellungen. Es ist nur zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte auf einem Ohr taub sei. Ein derartiger körperlicher Schaden lässt jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu. Es liegt daher keine Verletzung der dem Tatrichter im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht vor, wenn das Schwurgericht bei einem derartigen Leiden nicht von sich aus eine Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorgenommen hat. Wie in dem Urteil des 1. Strafsenats vom 27. Februar 1951 – 1 StR 73/50 – näher dargelegt ist, ist die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO nur dann verletzt, wenn das Gericht seine gesetzliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder ihr zuwiderhandelt, obwohl die ihm bekannten Umstände des Falles zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängen. Hier ist aber nach den Feststellungen des Urteils nicht ersichtlich, inwiefern dem Gericht Tatsachen bekannt geworden seien, die ihm den Gedanken hätten aufdrängen oder nahelegen müssen, dass an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten berechtigte Zweifel bestünden. Im Übrigen hätten ja, wenn der Angeklagte selbst oder sein Verteidiger Bedenken in dieser Richtung gehabt hätten, diese einen entsprechenden Beweisantrag stellen können; das ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen und wird auch von der Revision nicht behauptet. Es mag sich jedoch empfehlen, auf Grund des Vorbringens der Revision in der neuen Hauptverhandlung, die aus den schon erörterten Gesichtspunkten erforderlich ist, einen Sachverständigen zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat zu hören, zumal da in dem angefochtenen Urteil sowohl die Taubheit des Angeklagten auf einem Ohr als auch die Tatsache Erwähnung gefunden haben, dass der Angeklagte aus einer Erregung gehandelt habe.
Schließlich sind auch die Beanstandungen der Strafzumessungsgründe durch die Revision nicht gerechtfertigt. Entgegen ihrer Auffassung liegt kein Widerspruch darin, dass das Schwurgericht in den Strafzumessungsgründen sagt, der Angeklagte habe nach der Tat eine erhebliche Gefühlskälte gezeigt, während es vorher im anderen Zusammenhang dargelegt hat, es sei begreiflich, dass er über das Geschehene zuerst mit Frau K___ habe sprechen wollen, weil möglicherweise seine ganze Lebensgrundlage in Gefahr geraten sei, die auf dem Verhältnis zu dieser Freundin beruhe. Mag der letztere Gesichtspunkt für das Verhalten des Angeklagten nach dem Tode des Kindes auch maßgebend gewesen sein, so steht dem nicht entgegen, dass es für eine erhebliche Gefühlskälte spricht, wenn der Angeklagte, nachdem er den Tod des Kindes festgestellt hatte, weder einen Arzt beigezogen noch sonst irgendetwas unternommen hat.
Wenn die erörterten Mängel des Urteils sich auch nur auf die teils rechtsirrtümliche, teils unzureichend begründete Anwendung des § 226 StGB auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, so musste das Urteil doch in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden, weil es sich um eine einheitliche Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist (RGSt 65, 125; 71, 297).
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| Krauss | Scharpenseel |