Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Konkurrenzverhältnisses bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 180/90
- Datum
- 31.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rügen in der Revision sind unzulässig, wenn der Revisionsführer sie nicht hinreichend ausführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bei gleichzeitiger und fortdauernder Nötigung mehrerer Opfer können die einzelnen Tathandlungen zu einer einheitlichen Tat verbunden sein, so dass Tateinheit anzunehmen ist.
Das Revisionsgericht darf das rechtliche Konkurrenzverhältnis der festgestellten Tathandlungen ändern, soweit dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden (kein Verteidigungsnachteil).
Eine bloße Änderung des Konkurrenzverhältnisses berührt nicht automatisch Schuldumfang oder Tatunrecht; ist bei Annahme nur einer Tat keine geringere Strafe zu erwarten, bleibt die verhängte Gesamtstrafe bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. September 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 180/90 Beschluss in der Strafsache gegen Detlef Heinrich ██ aus █████, geboren am ██ 1948 in ██ ███████, wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 1989 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung auf Grund der Sachrüge führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis zwischen
den einzelnen Tathandlungen. Durch die gleichzeitige und fortdauernde Nötigung aller Tatopfer wird das gesamte Geschehen zu einer einheitlichen Tat verbunden.
Die dadurch erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs konnte der Senat selbst vornehmen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. Damit entfallen die beiden Einzelstrafen, die Gesamtstrafe von vier Jahren bleibt als Einzelstrafe bestehen. Durch die bloße Änderung des Konkurrenzverhältnisses werden weder der Schuldumfang noch das Tatunrecht berührt. Es ist deshalb auszuschließen, dass der Tatrichter bei Annahme nur einer Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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