Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Totschlagverurteilung und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 180/89
Datum
25.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen Totschlags. Die Kammer sieht weder Verfahrensfehler noch Rechtsfehler in der Beweiswürdigung und Strafzumessung. Eine actio libera in causa war mangels Vorhersehbarkeit nicht zu prüfen. Die Milderung nach §21 StGB wurde rechtlich ausreichend begründet und abgewogen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine actio libera in causa ist nur anzunehmen, wenn bereits vor der Tat Umstände bestanden, die das Hervorrufen der Tat als vorhersehbar und vorsätzlich herbeigeführt erscheinen lassen.

2

Die Anwendung der Milderungsvorschrift des § 21 StGB setzt eine festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit voraus; das Gericht hat die geminderten Schuldfaktoren gegen belastende Umstände abzuwägen und dies in den Urteilsgründen darzulegen.

3

Bei der Strafzumessung ist die Vorsatzform im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters zu würdigen; direkter Vorsatz kann strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn frühere Feststellungen eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit erkennen ließen.

4

Ein tatrichterlicher Wechsel in der Bewertung der Motive oder der Schuld ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn er nicht im Widerspruch zu rechtskräftigen Feststellungen steht und die Gesamtwürdigung die früheren Erkenntnisse einbezieht.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 180/89 in der Strafsache gegen den Hauptschullehrer Jörg Jost ██ aus ███, geboren am █████, wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1988 werden verworfen.

Es tragen a) die Staatskasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen, b) der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat nach der Aufhebung des wegen Totschlags ergangenen Strafausspruchs durch den Senat eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten verhängt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft wie die Revision des Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landgericht habe ihren Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugin [REDACTED] zu Unrecht als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen, ist nicht begründet.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die unter Beweis gestellte, nur mittelbar beweiserhebliche Tatsache die Beweiswürdigung nicht hätte beeinflussen können. Darauf hat die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA S. 43) auch abgestellt. Das genügte hier. Dass die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache verkannt habe, trifft nicht zu. Sie ist nicht, wie die Beschwerdeführerin meint (Revisionsbegründung, Seite 3), davon ausgegangen, dass „es zwischen den Eheleuten zu Schikanen gekommen“ sei (a. a. O.), sondern davon, „dass es in der Ehezeit zu solchen Schikanen von seiten des Angeklagten gekommen“ ist (UA S. 43; Unterstreichung nicht im Original).

Wie der Generalbundesanwalt zur Sachrüge zutreffend ausführt, bestand für die Strafkammer bei den von ihr festgestellten Umständen keine Veranlassung, auf die Frage eines Ausschlusses einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer „vorverlegten Verantwortlichkeit“ (sog. actio libera in causa) für das Tatgeschehen ausdrücklich einzugehen. Der nicht zu Gewalttaten neigende Angeklagte, für den die Straftat persönlichkeitsfremd war (UA S. 47/48) und der sich für die geplante Aussprache mit seiner Ehefrau Mut angetrunken hatte, brauchte in diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht mit einer solchen Straftat zu rechnen. Dass er „wenige Tage vor der Tat“, als er noch allein einen erneuten Selbstmordversuch im Auge hatte, sowie mit dem späteren „Einbringen des Messers in den Ehestreit“, das dem übermäßigen Alkoholgenuss zeitlich nachfolgte, „für ihn voraussehbar eine besonders gefährliche Situation geschaffen hatte“ (UA S. 49), hat die Strafkammer im Übrigen strafschärfend berücksichtigt. Einen Anlass zu besonderer Prüfung oder zur Annahme eines schwerer wiegenden Verschuldens unter dem Gesichtspunkt einer „actio libera in causa“ gaben diese Umstände nicht.

Die Strafkammer legt auch in rechtlich ausreichender Weise dar, warum sie von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, der im Falle des § 21 StGB grundsätzlich geminderten Schuld die zahlreichen den Angeklagten belastenden Umstände gegenübergestellt (UA S. 48/49), wie der entsprechende Hinweis auf Seite 50 der Urteilsabschrift zeigt. Dabei hat sie auch sein Verhalten vor der Tat, insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass er durch seine Lebensführung in der Ehe mit der Getöteten eine Entwicklung in Gang gesetzt und getragen hat, die schließlich zu dem Affekt geführt hat (UA S. 49).

Auch sonst hat die Prüfung der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere enthält das Urteil keinen Widerspruch zu der Erwägung der Strafkammer, wonach „die Schuld für die Ehekrise nicht allein bei dem Angeklagten, sondern auch bei der Getöteten“ lag, „die immerhin als erste aus der Ehe ausbrach“ (UA S. 49). Diese Bewertung der Strafkammer findet vielmehr ihre Grundlage in dem festgestellten Eingeständnis der Ehefrau des Angeklagten diesem gegenüber, dass auch sie „früher einmal“ ein kurzzeitiges Verhältnis mit Intimkontakt zu einem Kollegen gehabt habe (UA S. 6).

II. Die Revision des Angeklagten

Der Angeklagte meint, die Strafkammer sei bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil von den rechtskräftigen Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils abgewichen. Während dieses erste Urteil – im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 211 StGB – das Vorliegen niedriger Beweggründe abgelehnt habe, weil er nicht ausreichend imstande gewesen sei, seine Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, habe das angefochtene Urteil bei der strafschärfenden Verwertung der „als objektiv äußerst egoistisch und verwerflich“ bewerteten Motivation nicht berücksichtigt, dass schuldhaft nur bewusste und gesteuerte Handlungsantriebe sein könnten.

Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Mit der bezeichneten Strafzumessungserwägung weicht die Kammer nicht von den dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen ab. Das erste tatrichterliche Urteil (Urteil vom 11. Mai 1987, UA S. 38/39) geht nicht davon aus, der Angeklagte sei unfähig gewesen, seine Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Es hat dem Angeklagten lediglich eine Beschränkung dieser Fähigkeit mit der Maßgabe zugutegehalten, dass seine Motivation den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB nicht erfülle. Dass die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der Niedrigkeit von Beweggründen in Betracht kommenden Umstände in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten ausgefallen ist, bedeutet nicht, dass dessen egoistische Motivation auch dann, wenn sie ihm nicht uneingeschränkt als Verschulden zuzurechnen ist, als Belastungsfaktor gänzlich ausscheide.

Darin liegt weder eine Widersprüchlichkeit des Urteils noch ein Abweichen von den im ersten tatrichterlichen Urteil rechtskräftig getroffenen Feststellungen. Wie sich aus der Bewertung der Motivation als (nur) objektiv egoistisch und verwerflich ergibt, war sich die Strafkammer auch dessen bewusst, dass die Beweggründe des Angeklagten diesem nur eingeschränkt zur Last fallen.

Die Strafkammer hat als den Angeklagten schwer belastend auch gewertet, dass er die Tat mit direktem, nicht nur mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen hat. Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, dass eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlass oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluss vom 29. August 1984 – 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluss vom 15. November 1983 – 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 – 1 StR 289/84). Die Vorsatzform „bedarf der Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters“ (Senatsbeschluss vom 29. August 1984 a. a. O.). Aus den Zumessungserwägungen ergibt sich, dass die Strafkammer die danach erforderliche Würdigung vorgenommen hat. Sie hat im selben Zusammenhang erwogen, dass der Angeklagte zunächst durch ein Einbringen des Messers in den Ehestreit eine besonders gefährliche Situation geschaffen hatte, dass er, obwohl er die Konfliktsituation selbst schuldhaft mit herbeigeführt hatte, sich nicht zu beherrschen versucht hat und dass er sich von egoistischen Motiven hat leiten lassen. Auf diesem Hintergrund ist die Erwägung, er habe seiner Ehefrau, ohne ihr irgendeine Überlebenschance zu lassen, mit direktem Tötungsvorsatz eine Vielzahl von Messerstichen beigebracht, rechtlich unbedenklich.

Da die Strafzumessungserwägungen auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann auch dessen Revision nicht durchdringen.

GribbohmZschockeltKutzer
KrauthGranderath
Revisionen verworfen: Totschlagverurteilung und Strafzumessung bestätigt — Themis