Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Teilakte nach §154a Abs.2 StPO ausgenommen, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 180/88
Datum
01.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Betrugs- und Beihilfevorwürfe eingelegt. Der BGH beschränkte das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO und nahm einzelne Teilakte von der Verfolgung aus, woraufhin der Strafausspruch im Umfang des verringerten Schuldumfanges aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde. Die übrigen Verurteilungen, insbesondere wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung, blieben bestehen und wurden nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung des Verfahrens nach §154a Abs.2 StPO kann bestimmte Teilakte von der Verfolgung ausnehmen; führt dies zu einer erheblichen Verringerung des Schuldumfanges, kann der Strafausspruch insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

2

Liegt ein tatsächlich existierendes Unternehmen vor, das gegenüber der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen vorspiegelt, um eine Vorsteuererstattung zu erlangen, ist regelmäßig Steuerhinterziehung (§370 AO) und nicht Betrug (§263 StGB) anzunehmen, auch wenn die behaupteten Umsätze erfunden sind.

3

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Voraussetzungen der Beihilfe und der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt sind.

4

Die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs folgt, wenn die Beschränkung des Verfahrens den persönlichen bzw. tatsachenbezogenen Schuldumfang des Angeklagten wesentlich vermindert.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Februar 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 180/88

in der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Michael █████████████████ aus ███████, geboren am ███ 1950 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Januar 1989 in der Sitzung am 1. Februar 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ in der Verhandlung und bei der Verkündung am 1. Februar 1989, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung am 11. Januar 1989 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ in der Verhandlung, Justizangestellte ████ bei der Verkündung am 11. Januar 1989 und 1. Februar 1989 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1987 a) werden folgende Teilakte von der Verfolgung ausgenommen: aa) Fall I 2 b der Urteilsgründe (Wechselhingabe an die Firma HE), bb) Fall I 2 d der Urteilsgründe (Wechselhingabe an die Firma ████ zum Zwecke der Stundung von Schulden in Höhe von 37.653,29 DM), cc) Fall I 4 a der Urteilsgründe (Wechselhingabe an die Firma ████); das Verfahren wird auf die verbleibenden Teilakte beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO), b) wird das vorgenannte Urteil im Strafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit dem Angeklagten in den Fällen I 2 b und d sowie 4 a der Urteilsgründe (fortgesetzte) Vergehen des Betruges zur Last gelegt werden. Dies führt wegen des verringerten Schuldumfanges zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Insbesondere ist die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung nicht zu beanstanden. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 3 StR 179/88, auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO, nicht Betrug nach § 263 StGB anzunehmen, wenn ein (tatsächlich existierendes) Unternehmen gegenüber der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, die zu einer Vorsteuererstattung führen sollen, auch wenn der Unternehmer keine Umsätze getätigt hat und der steuerliche Vorgang insgesamt erfunden ist.

Ruß Gribbohm Zschockelt

Richter am Bundesgerichtshof Kutzer ist infolge Krankheit dienstunfähig und Detter deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.