Treffer
BGH Urteil

Teilweise erfolgreiche Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB), sonst verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 180/52
Datum
11.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt auf und verwies insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht; die übrige Revision wurde verworfen. Das Gericht bemängelte unzureichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und zur Erforderlichkeit der Maßregel nach § 42b StGB. Insbesondere fehlten konkrete Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit und zur bestürzten Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen würden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die tatbestandsmäßige Handlung in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen wurde; dieser Zustand muss in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts festgestellt sein.

2

Die bloße Annahme einer Strafmilderung wegen möglicher verminderten Zurechnungsfähigkeit (vgl. § 51 Abs. 2 StGB) rechtfertigt nicht die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung; hierfür sind die in §§ 51, 58 StGB umschriebenen Voraussetzungen festzustellen.

3

Die Erforderlichkeit einer Unterbringungsmaßnahme wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verlangt die bestürzte Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung strafbarer Handlungen und dass diese Handlungen ein so erhebliches Gewicht haben, dass zum Schutz der Rechtsordnung eine Maßnahme nach § 42b StGB geboten ist; pauschale Hinweise auf Vorstrafen ohne konkrete Würdigung genügen nicht.

4

Ein im Schlussvortrag gestellter Beweisantrag, der als echter Hilfsantrag zu qualifizieren ist, kann vom Gericht im Urteil im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO beschieden werden.

5

Die Revision ist hinsichtlich Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung auf Rechtsfehler beschränkt; reine Angriffe gegen der tatrichterliche Feststellungen und deren Würdigung sind im Revisionszug grundsätzlich unzulässig (vgl. § 261 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 29. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████, geboren am ███████████ 1877 in ████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Beleidigung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Valdus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 29. November 1951, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet ist, mit den dieser Anordnung zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen jeweils fortgesetzter Beleidigung (§ 185 StGB) in zwei Fällen und wegen Bedrohung (§ 241 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und macht mit ihr einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Beweisantrag, dessen Ablehnung die Revision beanstandet, ist ein echter Hilfsantrag, da er von dem Verteidiger des Angeklagten in seinem Schlussvortrag gestellt worden ist, nachdem er in erster Linie auf Freisprechung und Ablehnung des Antrags auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angetragen hatte. Das Landgericht war daher berechtigt, den Beweisantrag im Urteil zu bescheiden, wenn es ihm nicht stattgeben wollte. Die für die Ablehnung gegebene Begründung hält sich im Rahmen der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO und lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Ebenso wenig ist die Sachbeschwerde gerechtfertigt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet. Das Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale des § 185 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite hinreichend dargetan, ohne dass dabei ein Rechtsfehler hervortritt. Was die Revision hierzu vorträgt, sind im Wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, also gegen Entscheidungen und Aufgaben, die im Rahmen des § 261 StPO allein dem Tatrichter obliegen und deren Überprüfung dem Revisionsgericht durchweg verwehrt ist.

Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung von Erfahrungssätzen des täglichen Lebens in der Annahme, die Zeuginnen ██ hätten dem unsittlichen Treiben des Angeklagten nicht von Anfang an mit der erforderlichen Schärfe und Entschlossenheit widerstehen können, weil sie überaus empfindsame Menschen seien, die sich ein unter den heutigen Verhältnissen auffallendes Scham- und Sittlichkeitsgefühl bewahrt hätten.

Welchen Erfahrungssatz das Landgericht hiermit verletzt haben soll, hat die Revision nicht dargetan. Es mag sein, dass der Widerstand gegen unsittliches Treiben bei Menschen mit einem ausgeprägten Scham- und Sittlichkeitsgefühl im Allgemeinen stärker ist als bei anderen, die ein derartiges Gefühl in nicht so starkem Maße besitzen. Das schließt aber nicht aus, dass Menschen trotz dieser Eigenart sich gegenüber unsittlichen Belästigungen so verhalten, wie das Landgericht es bei den Zeuginnen ██ festgestellt hat. Jedenfalls gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Mensch mit ausgeprägtem Scham- und Sittlichkeitsgefühl auf das unsittliche Vorgehen eines anderen stets nur so ansprechen könne, wie die Revision es behauptet. Allein das Bestehen eines solchen Erfahrungssatzes würde aber die Folgerungen, die das Landgericht hier gezogen hat, als rechtlich fehlerhaft erscheinen lassen.

Dass die Zeuginnen ██ die Strafanzeige gegen den Angeklagten erst im Monat Februar 1951 erstattet haben, nachdem sie durch dessen Tochter Kenntnis von seinen Vorstrafen wegen Sittlichkeitsdelikten erhalten hatten, hat das Landgericht berücksichtigt. Dasselbe gilt von dem Heiratsantrag, den der Angeklagte der Zeugin Margarethe ██ gemacht hat. Hier und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich ist die Behauptung der Revision, die Zeuginnen ██ hätten Ende 1950 in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Angeklagten kein Wort über dessen Unsittlichkeiten verloren.

Soweit das Landgericht die fortwährenden Beleidigungen des Angeklagten den beiden Zeuginnen ██ gegenüber rechtlich als zwei in sich fortgesetzte Handlungen gewertet hat, ist seine Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

Ebenso begegnet die Annahme einer Bedrohung der Zeugin Margarethe ██ keinen rechtlichen Bedenken. Darin, dass der Angeklagte gegen diese einen Stock erhoben und ihr erklärt hat, er werde sie totschlagen, hat das Landgericht mit Recht den äußeren Tatbestand des § 241 StGB für verwirklicht erachtet. Zur inneren Tatseite hat es festgestellt, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass die Zeugin die Drohung als ernst auffasste. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen bewegt sich die Revision ausschließlich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und kann daher damit nicht gehört werden.

Die Strafzumessung, gegen welche die Revision keine besonderen Einwendungen erhebt, lässt irgend einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.

Dagegen sind die Darlegungen des Urteils zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht frei von Rechtsirrtum.

Voraussetzung für eine Maßregel aus § 42b StGB ist einmal, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, und ferner, dass die öffentliche Sicherheit eine solche Maßnahme erfordert. Schon an der ersten Voraussetzung mangelt es hier.

In dem Abschnitt der Urteilsgründe, in dem die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten behandelt wird, heißt es zwar zunächst, es seien einige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt seines strafbaren Handelns vermindert gewesen sei. Dem gegenüber wird aber in dem diese Erörterungen abschließenden Satz gesagt, es sei eine zweifelsfreie Minderung der Zurechnungsfähigkeit nicht festgestellt, jedoch sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, eine derartige Unterstellung möge im Rahmen der Strafzumessung zulässig sein, weil schon die bloße Möglichkeit einer zur Zeit der Tat bestehenden verminderten Zurechnungsfähigkeit die Annahme einer Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB nahelege. Sie kann indessen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht rechtfertigen. Dazu ist vielmehr notwendig, dass die Hauptverhandlung das Vorhandensein einer geistigen Verfassung, wie sie in den §§ 51 und 58 StGB umschrieben ist, zur Überzeugung des Gerichts ergibt. Nur wenn der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit feststeht, kann die Anordnung einer Maßregel aus § 42b StGB in Betracht kommen.

Kann schon aus diesem Grunde das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden, so kommt noch hinzu, dass auch die zweite Voraussetzung, das Erfordernis der öffentlichen Sicherheit, im Urteil nicht hinreichend dargetan ist. Das Landgericht führt dazu aus, die wiederholten und zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen Sittlichkeitsdelikten ließen darauf schließen, dass mit zunehmendem Alter seine sittlichen Gefühle sowie sein Schamgefühl sich mehr und mehr abgestumpft hätten und dass bei ihm mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung unsittlicher Handlungen zu erwarten sei, sofern er in seine frühere Umgebung zurückkehre. Diese knappe Begründung lässt es schon nicht sicher erscheinen, ob das Landgericht bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es spricht zwar von wiederholten Vorstrafen des Angeklagten, die dieser wegen Sittlichkeitsdelikten erhalten habe. Im Urteil ist aber nur eine einzige Verurteilung zu zwei Jahren Zuchthaus wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus dem Jahre 1944 erwähnt, ohne dass Zeitpunkt und Art der Ausführung der zugrunde liegenden Tat näher bezeichnet sind. Über die anderen Vorstrafen und die Taten, auf denen jene beruhen, enthält das Urteil keine Angaben. Ebensowenig erfahren die hier aburteilten strafbaren Handlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der Anordnung aus § 42b StGB eine nähere Würdigung. Eine solche hätte im Hinblick darauf nahegelegen, dass das Vorgehen des Angeklagten weiterhin durch das enge Zusammenwohnen mit den Zeuginnen ██ ausgelöst war, dass es also insoweit durch ganz besondere, einen gewissen Ausnahmecharakter tragende Umstände bedingt war.

Abgesehen von diesen Bedenken, reichen die Darlegungen des Urteils auch im Übrigen nicht aus, die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu tragen. Eine derartige Gefahr liegt nur vor, wenn neben der bestürzten Wahrscheinlichkeit der Wiederholung strafbarer Handlungen diese ein so beachtliches Gewicht haben, dass um der Aufrechterhaltung des Bestandes der Rechtsordnung als solcher willen eine Abhilfe durch eine Maßnahme aus § 42b StGB geboten erscheint (vgl. RGSt 73, 304; OLG Tübingen DRZ 1949, 210). Dazu genügt es nicht, dass in Zukunft mit Handlungen zu rechnen ist, die strafbar sind. Diese müssen auch geeignet sein, zu einer erheblichen Störung der Rechtsordnung zu führen. Insoweit lässt das Urteil jedoch jede nähere Erörterung vermissen. Dazu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als es sich hier im Wesentlichen um Beleidigungen handelt, die zwar für die Angegriffenen recht unangenehm und lästig gewesen sein mögen, deren Begehung aber immerhin in einer Art und Weise geschehen ist, die nicht schon als solche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkennen lässt.

Daher hätte die für den Angeklagten außerordentlich einschneidende Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu einer besonders eingehenden Prüfung der Frage Anlass geben müssen, ob trotz der vom Landgericht festgestellten Schwere der Verfehlungen des Angeklagten die öffentliche Sicherheit die Anwendung dieses äußersten Mittels erforderte. Diese Prüfung nachzuholen, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sofern es entgegen seiner bisherigen Annahme zu Feststellungen gelangen sollte, die das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.

Demnach muss das Urteil, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet ist, mit den dieser Anordnung zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hingegen zu verwerfen.

BuschKirchnerValdus
KraussScharpenseel
Teilweise erfolgreiche Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB), sonst verworfen — Themis