Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei und Täterschaft bei gemeinschaftlichem Diebstahl — Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 180/51
Datum
04.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Berufungsgerichte verurteilten die Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls, Hehlerei und Betrugs. Der BGH bestätigt die Betrugsverurteilung, hebt jedoch wegen Rechtsfehlern den Schuldspruch in Bezug auf Hehlerei/Beihilfe zum Diebstahl auf. Insbesondere sind Fragen zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe sowie zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei offen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täterschaft liegt vor, wenn der Beteiligte den Tatbestand in der Weise verwirklicht, dass er den Willen der anderen als eigenen will; auf Art und Umfang der tatbestandsmäßigen Mitwirkung kommt es nicht an.

2

Zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe kann bereits eine objektiv geringe oder rein geistige Mitwirkung genügen, wenn sie den Täterwillen der anderen bestärkt oder beeinflusst.

3

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt nicht voraus, dass die Handlung den Lebensunterhalt schaffen soll; ausreichend ist der Wille, durch wiederholte Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu erlangen.

4

Eine Revision der Staatsanwaltschaft wirkt auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO); begründete Angriffe der Staatsanwaltschaft sind insoweit zu berücksichtigen und führen ggf. zur Aufhebung und Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen die Eheleute Katharina K., geb. ████, geboren am ████ 1918 in ████, hat der 3. Senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. B. als Vorsitzender, Bundesrichter König, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Anmerkung: Bundesrichter Dr. Baldus ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten werden verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs richten.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Dezember 1950 aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt worden ist, nebst dem Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht █████████ zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe

I. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Hehlerei und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagte mit der Sachrüge und die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Beide Revisionen erheben den Angriff in vollem Umfang.

2. Die Sachrüge der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs richtet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betrugs. Die Angeklagte hat beim Absatz der entwendeten Schuhe die Vertragsgegenpartei über ihr Eigentum getäuscht und sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte sich eines Betrugs schuldig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, soweit sie den Schuldspruch wegen Hehlerei angreift.

1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt. Es hat angenommen, die Angeklagte habe den strafbaren Erfolg der Diebstähle nicht als eigenen gewollt, sondern nur eine Belohnung für ihre Willensleistung erstrebt. Sie habe im Hintergrund bleiben und den Gewahrsam des ███ nicht selbst brechen wollen. Sie sei erst tätig geworden, nachdem die Diebstähle durch die anderen Beteiligten rechtlich vollendet, der Erfolg aber wegen fehlender Sicherung der Beute noch nicht beendet gewesen sei. Die Angeklagte habe gegen einen Teil der großen Beute ihre mit den Schuhen gefüllten Räume zur Verfügung gestellt.

2. Diese Darlegungen geben Anlass zu Bedenken, ob nicht das Landgericht den Begriff der Täterschaft verkannt hat. Zumal es hervorhebt, dass gerade bei der Beschwerdeführerin ein besonders starker verbrecherischer Wille geherrscht habe. Täterschaft erfordert nur, dass jemand den Tatbestand in der Weise verwirklicht, dass er den Willen der anderen als eigenen will (RGSt 63, 215 [217]; 66, 236 [240]). Auf den Grad und die Art der Mitwirkung bei der Ausführung der Tat selbst kommt es nicht an. Der Beitrag des einzelnen Täters zum gemeinschaftlich erstrebten Erfolg kann in einem Tun bestehen, das sich äußerlich als eine bloße Beihilfehandlung darstellt. Ausreichend ist sogar eine nur geistige Mitwirkung, durch die der Teilnehmer den anderen in der Tatbestandsverwirklichung bestärkt oder ihren Täterwillen durch einen vor der Tat erteilten Rat oder sonstwie stärkt (RGSt 66, 236 [240]).

3. Dass das Verhalten der Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt hat, darauf deuten die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Dessen Folgerung, sie habe nur als Gehilfin und nicht als Täterin gehandelt, ist nicht bedenkenfrei. Es wird zu untersuchen sein, ob nicht die Angeklagte durch ihre Anregung, namentlich durch die Vereinbarung, dass ihr ein Teil der Beute überlassen werden sollte, den Täterwillen der anderen Beteiligten in der Weise beeinflusst hat, dass sie die Taten als eigene gewollt hat.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch begründet, soweit sie den Schuldspruch wegen Hehlerei angreift.

1. Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagte habe sich der Hehlerei schuldig gemacht, weil sie die gestohlenen Schuhe in Kenntnis ihrer Herkunft in ihre Wohnung gebracht und dort versteckt habe. Es hat die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei verneint, weil die Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, sich durch die Hehlerei eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

2. Diese Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit ist rechtsirrig. Gewerbsmäßigkeit erfordert nicht, dass die Hehlerei den Lebensunterhalt schaffen soll. Es genügt, wenn der Täter durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer erlangen will (RGSt 64, 151). Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Angeklagte über 7 1/2 Jahre hinweg eine erhebliche Menge von gestohlenen Schuhen verwertet hat, die zur Befriedigung eigener Bedürfnisse und zur Beschaffung von Nahrungsmitteln verwendet werden sollten, tragen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit.

3. Da die Angeklagte wegen der Hehlerei nicht als gewerbsmäßig handelnd verurteilt werden konnte, war der Schuldspruch wegen Hehlerei aufzuheben. Da jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), waren auf beide Revisionen hin das angefochtene Urteil in dem bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

IV. Die weitergehende Revision der Angeklagten ist unbegründet.

Von Rechts wegen.

KönigBaldus
Dr. ScharpenseelDr. Ludwig
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