Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung und kein durchgreifender Härteausgleich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 179/99
Datum
07.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein; der Generalbundesanwalt beantragte deren Verwerfung. Der Bundesgerichtshof prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und fand keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Fehlende Ausführungen zum Härteausgleich wegen einer Vorverurteilung schadeten dem Strafausspruch nicht, da bei fiktiver Gesamtrechnung Bewährung ausgeschlossen gewesen wäre. Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Fehlen richterlicher Ausführungen zu einem möglichen Härteausgleich wegen rechtskräftiger Vorverurteilung beeinträchtigt den Strafausspruch nicht zwingend, wenn bei einer fiktiven Addition der Strafen eine Strafaussetzung zur Bewährung ausscheidet.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Bei der Prüfung eines Härteausgleichs ist zu berücksichtigen, ob eine fiktive Gesamtstrafenberechnung die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. Oktober 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 20. April 1999 bemerkt der Senat:

Das Fehlen von Urteilsausführungen zu einem Härteausgleich wegen der rechtskräftigen Verurteilung vom 6. Mai 1997 gefährdet den Strafausspruch schon deswegen nicht, weil der Angeklagte am 6. Mai 1997 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden ist, bei einer fiktiven Gesamtstrafe mit der hier erkannten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aber eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich gewesen wäre.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer RiBGH Dr. Blauth ist durch Miebach Krankheit verhindert zu unterschreiben.

KutzerPfister
Winkler
Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung und kein durchgreifender Härteausgleich — Themis