Revision wegen Untreue: Schuldspruch auf 15 Fälle geändert, Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 179/97
- Datum
- 25.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei zusammenhängenden Zahlungseingängen, die rechtlich auf dieselbe Tat subsumierbar sind, liegt nur eine Tat vor; die Zahl der Verurteilungen ist danach zu bemessen.
Bei Untreue durch Zurückbehaltung fremder Gelder ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB zu prüfen; unterbleibt die Erörterung in den Urteilsgründen, kann die Strafzumessung rechtsfehlerhaft sein.
Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit einer einschlägigen Strafmilderungsnorm in den Urteilsgründen begründet einen Revisionsgrund, der die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs rechtfertigen kann.
Ein Rechtsfehler im Strafausspruch ergreift auch den auf diesem beruhenden Ausspruch über ein Berufsverbot; ist der Strafausspruch aufzuheben, ist daher auch der Berufsverbotsausspruch zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 1. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/97 vom 25. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziff. 3 am 25. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. November 1996 im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte wegen Untreue in 15 Fällen verurteilt ist, im Rechtsfolgenausspruch mit den b) Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen bezog sich in den Fällen 1 und 2 die Untreue des Angeklagten nach Kenntniserlangung vom Zahlungseingang im August 1990 (UA S. 18 und 19) auf beide Zahlungen, so dass insoweit nur eine Tat vorliegt. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Der Strafausspruch hält auch sonst rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In allen Fällen sieht das Landgericht die Untreue dadurch verwirklicht, dass der Angeklagte die den Mandanten zustehenden Fremdgelder pflichtwidrig auf seinem Geschäftskonto beließ und nicht an die Mandanten auszahlte. Hierauf ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (BGHSt 36, 227, 228). Sie findet in den Urteilsgründen keine Erwähnung. Damit ist die Strafzumessung jedenfalls in den Fällen rechtsfehlerhaft, in denen ein weiteres Tätigwerden des Angeklagten zur Sicherung der Untreue (Ableugnen des Zahlungseingangs, Vortäuschen von Zahlungen an die Mandanten u. a.) nicht festgestellt ist.
Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auch in den Fällen auf der Nichterörterung des § 13 Abs. 2 StGB beruht, in denen ein erhöhter Schuldgehalt durch nachfolgende Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt worden ist. Er hat deshalb die Gesamtstrafe und sämtliche Einzelstrafen aufgehoben.
3. Der Fehler im Strafausspruch ergreift hier auch den Ausspruch über das Berufsverbot.
4. Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der Rechtsfolgen die Dauer der Vorenthaltung und die Höhe des Gefährdungsschadens genauer zu berücksichtigen haben.
| Zschockelt | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |