Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Beweiserhebung zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 179/54
- Datum
- 03.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag trotz zuvor gegebener oder gebotener Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen ab, ist die Ablehnung unzulässig und verletzt gegebenenfalls die richterliche Aufklärungspflicht.
Wird die Verteidigung durch Zurückweisung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags in ihrer Verteidigung unzulässig beschränkt, kann dies die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 8 StPO rechtfertigen.
Ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Tat in einem schuld- oder zurechnungsfähigkeitsausschließenden Rausch oder in verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, darf ein Schuldspruch nicht ohne die hierzu erforderliche Beweisaufnahme bestehen bleiben.
Bei Anhaltspunkten für alkoholbedingte Enthemmung oder Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht seine umfassende Aufklärungspflicht wahrzunehmen und die angebotenen Zeugen zu vernehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinisten Ferdinand ██, ohne festen Wohnsitz, geboren █████ █████ ███ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er für schuldig befunden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Die Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 2 und 3 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Wirt und die Buffetdame des Lokals "KC" in ███████ unter anderem darüber als Zeugen zu vernehmen, dass der Angeklagte und der Geschädigte ████████ so betrunken gewesen seien, dass an Sch[REDACTED] kein Bier mehr abgegeben wurde. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles war dieser Beweisantrag dahin zu verstehen, es solle durch das Zeugnis dieser Personen bewiesen werden, dass der Angeklagte und ████████, als sie sich in dem Lokal "KC" befanden, betrunken waren und dass bei Sch[REDACTED] die Trunkenheit einen solchen Grad erreicht hatte, dass die Ausgabe weiterer alkoholischer Getränke an ihn verweigert wurde. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, die damit unter Beweis gestellt werden sollten, könnten als zutreffend unterstellt werden. Die Zusage der Wahrunterstellung hat das Landgericht jedoch nicht eingehalten. Denn im Widerspruch zu ihr wird im Urteil ausgeführt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholeinfluss nicht gemindert gewesen. Dies wird damit begründet, die von ihm genossene Menge Alkohols – 5 bis 6 Glas Bier und einige Schnäpse – sei nicht so groß gewesen, als dass sie die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrechte seines Tuns einzusehen und sein Verhalten auch danach einzurichten, erheblich hätten herabsetzen können. Der Angeklagte sei von kräftigem Körperbau und könne nach seinen eigenen Angaben eine beträchtliche Menge Alkohol ohne weiteres vertragen. Seine unverminderte Zurechnungsfähigkeit ergebe sich auch daraus, dass er in kürzester Zeit nach der Tatausführung, nämlich nach etwa 6 bis 7 Sekunden, sich schon etwa 100 m vom Tatort entfernt gehabt habe und sicher habe fliehen können. Nach dem Sinne des Beweisantrages sollte jedoch, so muss angenommen werden, dargetan werden, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat, die er kurze Zeit nach Verlassen des Lokals ████ beging, so betrunken war, dass seine Zurechnungsfähigkeit zweifelhaft war.
Da die Zusage der Wahrunterstellung demnach nicht eingehalten worden ist, war die Ablehnung des Beweisantrages zu diesem Punkte unzulässig. Dadurch hat das Landgericht gleichzeitig die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Das Urteil kann darauf beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass die Vernehmung der angebotenen Zeugen ergeben hätte, dass der Angeklagte, als er das Lokal "[REDACTED]" verließ, betrunken war. Diese Möglichkeit konnte das Landgericht nach der Zusage, sie als wahr zu unterstellen, weder durch die Erwägung ausschließen, der Angeklagte sei so trunkfest, dass er die in der ██ genossene erhebliche Menge Alkohol ohne weiteres vertragen könne, noch durch eine sonstige Erwägung. Im Übrigen ist nirgends festgestellt, dass der Angeklagte erst in der █████ ███, in der er sich ab 1 Uhr nachts aufhielt, mit Trinken begonnen hatte. Andererseits nimmt das Landgericht selbst an, die Tat entspreche nicht dem Charakter des Angeklagten, sondern sei vielmehr als vornehmlich situationsbedingt anzusehen. Sie sei durch eine gewisse durch den Alkoholgenuss hervorgerufene Enthemmung begünstigt worden.
Durch die Ablehnung des Beweisantrages ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Es ist, solange der beantragte Beweis nicht erhoben ist, nicht von vornherein auszuschließen, dass der Angeklagte die Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (§ 330a StGB) oder im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen hat. Daher kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Das Urteil ist deshalb mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die weiteren Verfahrensrügen brauchen unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Sie würden auch nicht durchgreifen.
| Rotberg | Königer | Martin | |||
| Busch | Maass |