Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Mitwirkung nicht erneut vereidigter Schöffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 179/53
Datum
24.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Hehlerei; der Angeklagte legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil zwei Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht erneut vereidigt waren, somit das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Die Mitwirkung von Hilfsrichtern ist hingegen zulässig (§10 GVG). Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beeidigung von Schöffen gilt nur für die Dauer des Geschäftsjahrs; sie ist für ein weiteres Geschäftsjahr zu wiederholen (§51 Abs.1 GVG).

2

Die Mitwirkung nicht erneut vereidigter Schöffen macht die Besetzung des Strafgerichts formell unwirksam und begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Abs.1 Nr.1 StPO.

3

Die Verwendung von Hilfsrichtern, die nach Ablegung beider juristischer Prüfungen zum Richteramt befähigt sind, aber noch nicht auf Lebenszeit ernannt sind, ist am Landgericht zulässig (§10 Abs.1 GVG).

4

Eine formelle Besetzungsfehlerhaftigkeit des Gerichts zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, auch wenn die inhaltlichen Rügen materiell keinen Erfolg versprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Spengler und Installateur Ernst ███████ aus ███████████████████, dort geboren am ██ ███, wegen Beihilfe zur Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Justizangestellte

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. September 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in einem Falle anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zur Geldstrafe von 400 DM, ferner wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an der Hauptverhandlung und Entscheidung zwei Assessoren mitgewirkt haben (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO), ist unbegründet. Diese Mitwirkung ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGHSt 1, 274), nicht gerichtsverfassungswidrig. § 10 Abs. 1 GVG lässt es zu, dass Personen, die nach Ablegung der beiden juristischen Prüfungen zum Richteramt befähigt, jedoch noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt sind, als Hilfsrichter beim Landgericht verwendet werden. Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats 3 StR 233/52 vom 3. Juli 1952.

2.) Die Revision beanstandet aber mit Recht, dass an der Hauptverhandlung und Entscheidung zwei nicht erneut vereidigte Schöffen mitgewirkt haben, und zwar die Schöffen Kurt ██ und Franz-Friedrich [REDACTED].

Diese sind nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden zu Beginn ihrer Amtsperiode im April 1951 vereidigt worden; für das Geschäftsjahr 1952 ist jedoch die Beeidigung nicht wiederholt worden.

Nach § 51 Abs. 1 GVG in der bisherigen Fassung gilt die Beeidigung von Schöffen für die Dauer des Geschäftsjahrs. Sie muss also für das zweite Geschäftsjahr wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl der Schöffen gemäß § 42 GVG für die nächsten zwei Geschäftsjahre erfolgt ist. Eine andere Deutung lässt der Wortlaut des Gesetzes nicht zu, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGHSt 3, [REDACTED]).

Da die Schöffen, welche an der Entscheidung mitgewirkt haben, für das Jahr 1952 nicht beeidigt waren, war die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt. Damit ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Abs. 1 Nr. 1 gegeben. Dieser zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, obschon die Revision in sachlich-rechtlicher Beziehung keinen Erfolg haben konnte, weil sie sich ganz überwiegend in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung erschöpft.

KoenigerKraussBaldus
RotbergMaass
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