Revision als unzulässig verworfen wegen Verfahrensrüge statt Sachrüge (§ 344 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 178/99
- Datum
- 07.05.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie keine Sachrüge i.S.v. § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält, sondern nur Verfahrensrügen erhebt.
Die Revisionsbegründung muss bei Rügen der Beweiswürdigung den Inhalt des gestellten Beweisantrags und den Ablehnungsbeschluss mitteilen; unterbleibt diese Mitteilung, ist die Verfahrensrüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung oder die Stellung eines Aufhebungsantrags genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Sachrüge darzulegen; es muss erkennbar sein, dass eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Eine pauschale Behauptung, das Urteil beruhe auf einer "Verletzung des Gesetzes", stellt keine Sachrüge dar, wenn der anschließende Vortrag sich lediglich auf die (angeblich fehlerhafte) Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 14. Dezember 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine unzulässige Verfahrensrüge und keine Sachrüge erhoben hat.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung weder den Inhalt des Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit des Opfers noch den Ablehnungsbeschluss mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil auch wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGHR StPO § 344 II 2 Beweiswürdigung 4 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1992 – 2 StR 21/92). Eine Sachrüge kann auch nicht in dem ersten Satz der Revisionsbegründung („Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des Gesetzes.“) gesehen werden, da sich an ihn unmittelbar die Beanstandung anschließt, dem Beweisantrag sei fehlerhaft nicht entsprochen worden. Mit der „Verletzung des Gesetzes“ ist damit nur die Verletzung des Verfahrensrechts gemeint.
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