Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Beschleunigungsgebot mildert Strafe bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 178/97
Datum
09.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Flensburg wegen Betrugs ein; die Revisionsgründe wurden vom BGH geprüft. Aufklärungsrügen wurden als unbegründet gewertet, weil die Beweisanträge rechtlich zu Recht abgelehnt worden waren. Der Senat bestätigte die Strafzumessung; die Strafkammer hatte die Verletzung des Beschleunigungsgebots als mildernden Umstand angemessen kompensiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Zurückweisung der Revision, wenn die Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigen.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die zugrunde liegenden Beweisanträge ohne Rechtsfehler abgelehnt wurden.

3

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann als eigenständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden; Art und Umfang der Kompensation sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

4

Die Herabsetzung der Strafe infolge einer Verfahrensverzögerung kann auch zu einer Änderung der Strafart und zum Wegfall von Nebenfolgen führen, wenn dies dem Ausmaß der Verletzung entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 10. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 178/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. September 1996 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 16. April 1997 führt der Senat aus:

Die in beiden Revisionsbegründungen gleichlautend erhobenen Aufklärungsrügen sind jedenfalls unter Nr. 1 unbegründet, da die Strafkammer die ihnen zugrundeliegenden Beweisanträge ohne Rechtsfehler abgelehnt hatte.

Die Strafkammer hat die Verletzung des Beschleunigungsgebotes als eigenständigen Strafmilderungsgrund festgestellt und dazu ausgeführt, dass sie ohne die Verfahrensverzögerung beim Angeklagten Michael M. statt der erkannten Gesamtgeldstrafe von 710 Tagessätzen eine Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren, die nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, sowie zusätzlich ein Berufsverbot und gegen die Angeklagte Brigitte M. statt der erkannten Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe, dass die Gesamtfreiheitsstrafen nach Sachlage für den Angeklagten Michael M. wenigstens zwei Jahre und sechs Monate und für die Angeklagte Brigitte M. wenigstens ein Jahr betragen hätten, und schließt daraus, dass die Strafkammer bei noch exakterer Bestimmung des Umfanges der Kompensation für den Verfassungsverstoß (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96, m.w.Nachw.) zu noch geringeren Gesamtgeldstrafen gelangt wäre.

Das Ausmaß der damit vorgenommenen Herabsetzung der Strafe nach Höhe und insbesondere nach Strafart sowie der Wegfall eines Berufsverbotes erscheinen dem Umfang der eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen.

Rissing-van SaanKutzerBoetticher
MiebachWinkler
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