Revision gegen Betrugsurteil verworfen; Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Ministervernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 178/95
- Datum
- 05.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 263 StGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage und kann nicht durch Beweisantrag oder durch fiktive Wahrunterstellung entschieden werden.
Beweisanträge sind unzulässig, soweit sie auf die Klärung rein rechtlicher Wertungen oder rechtlicher Subsumtionen abzielen.
Die Annahme bestimmter Tatsachen als wahr durch das Tatgericht ersetzt nicht die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen; materielle Rechtsfragen sind nicht Gegenstand der Beweisaufnahme.
Die Vernehmung eines Amtsträgers kann abgelehnt werden, wenn das Erkenntnisziel des Beweises für die rechtliche Bewertung der Tat nicht erheblich wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 24. November 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 178/95
vom 5. Juli 1995
in der Strafsache gegen TCD aus ████, dort geboren am 5. Oktober 1952, wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags Nr. 2 auf Vernehmung des „Bundesministers des Innern der Jahre 1992/93“ als Zeugen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe
Der Hilfsbeweisantrag betraf zunächst die Behauptung: Die an den Verein des Angeklagten ausgelieferten Arzneimittel seien für die Bundesrepublik auf null abgeschrieben – ohne Vermögenswert gewesen, da unterlassene Weiterlieferung nach Kroatien sich nicht als Veräußerung darstelle, sondern habe lediglich dessen ideelles Interesse beeinträchtigt. Die Strafkammer hat daraufhin als wahr behandelt (UA S. 7), dass die Arzneimittel „keinen Buchwert mehr besaßen, weil sie abgeschrieben waren, und dass ihnen der Bund keinen Verkehrswert mehr zuschrieb, weil sie nach Auffassung des BMI jedenfalls im Inland nicht verkehrsfähig waren.“ Damit war die genannte Beweisbehauptung erschöpft. Ob ein Betrugsschaden im Sinne des § 263 StGB (Vermögensnachteil oder nur Beeinträchtigung eines ideellen Interesses) vorliegt, ist eine Rechtsfrage und kann weder Gegenstand eines Beweisantrags noch einer Wahrunterstellung sein.
Der Hilfsbeweisantrag betraf weiter die Behauptung, dass dann, wenn mit dem Verkaufserlös für die Arzneimittel das CT-Gerät angeschafft worden wäre, dies aus der Sicht des BMI ein der Lieferung der Arzneimittel gleichwertiger ideeller Zweck gewesen wäre. Insoweit war der Beweisantrag nicht, wie die Strafkammer meint, deshalb abzulehnen, weil das Gegenteil der Behauptung bereits erwiesen ist, sondern weil diese Behauptung für die Erfüllung des Betrugstatbestandes aus Rechtsgründen ohne Bedeutung ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Kutzer | Schomburg | |||
| Foth | Winkler |