Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 178/91
Datum
09.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Nebenklägerin legten Revision gegen Freispruch der Angeklagten wegen Mordes ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung lückenhaft war: frühere Einlassungen der Angeklagten wurden nicht vollständig dargestellt, belastende Indizien (übereinstimmende .22-Munition, Vorstrafen) nicht gewürdigt, und Zeugenaussagen zur Wiedererkennung sowie eine Entlastungszeugin widersprüchlich bewertet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat die vom Tatrichter getroffenen Beweiswürdigung grundsätzlich zu respektieren; sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist oder übertriebene Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt.

2

Werden frühere Einlassungen der Angeklagten in der Urteilsgründe verwertet, sind deren Inhalt, Zeitpunkt, Verfahrensstadium und Aussageverhalten in den wesentlichen Punkten darzustellen, damit die Würdigung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist.

3

Erhebliche Indizien, etwa die Übereinstimmung eines ungewöhnlichen Munitionskalibers mit im Besitz der Angeklagten festgestellter Munition oder Vorstrafen, sind darzustellen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; das Unterlassen dieser Auseinandersetzung ist rechtsfehlerhaft.

4

Bei Angaben eines Zeugen zur "sicheren" Wiedererkennung muss der Tatrichter die der Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen (äußere Merkmale, Umstände der Gegenüberstellung, Instruktion) würdigen; eine pauschale Nichtbeachtung trotz ausdrücklicher Bekundung ist unzulässig.

5

Widersprüchliche Bewertung entlastender Aussagen erfordert eine klare Auseinandersetzung des Gerichts; die Feststellung der Unbeachtlichkeit einzelner Teilaspekte muss auf ihre Auswirkungen für die Tragfähigkeit der übrigen Angaben geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 5. November 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 178/91 in der Strafsache gegen

1. Dieter H__ — — — aus O__ — — —, dort geboren am ███ 1965, 2. Klaus Wilhelm S__ aus O__ — — —, dort geboren am ███ 1966,

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ für den Angeklagten H__, Rechtsanwalt Dr. C_____ für den Angeklagten S__, als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, bei einem Überfall auf eine Tankstelle den Tankwart erschossen zu haben, als sich dieser ihrer Aufforderung widersetzte, das Geld aus der Kasse herauszugeben. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass die Angeklagten die Täter waren, zur Verurteilung konnte dies aber auch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen; es hat sie daher vom Vorwurf des Mordes und des versuchten schweren Raubes freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge Erfolg haben.

Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, dass er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 29, 18, 20). Deshalb hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind u. a. dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Senatsurteil vom 27. Juni 1990 – 3 StR 71/90 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Beweiswürdigung erweist sich in wesentlichen Punkten als lückenhaft.

1. Beide Angeklagte haben in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. „In ihren früheren Vernehmungen“ (UA S. 32) und „ während der richterlichen Vernehmung“ (UA S. 33) haben sie Aussagen zur Sache gemacht.

Den Inhalt dieser Einlassungen, über den mehrere Verhandlungspersonen in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, teilt das Landgericht nicht im Zusammenhang und nicht in der erforderlichen Vollständigkeit mit. Lediglich zu einzelnen belastenden Indiztatsachen werden im Urteil verstreut Angaben der Angeklagten wiedergegeben, so etwa dass „die Angeklagten in ihren früheren Vernehmungen entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Beispiel bestritten haben, [REDACTED] an dem Abend dunkle Lederjacken getragen ... zu haben“ (UA S. 32). Ohne die Darstellung der früheren Einlassungen und des Aussageverhaltens der Angeklagten in den wesentlichen Punkten ist unter den gegebenen Umständen die Beweiswürdigung für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar (vgl. m. w. N. KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 14). Die Angaben der Angeklagten zum Verlassen der Gaststätte, warum lediglich ihre Begleiterin in den dort parkenden Wagen einstieg, welche Erklärung sie ihr für ihr Weggehen und ihr schnelles Zurückkommen gaben, werden nicht geschildert. Einen weiteren Mangel stellt auch dar, dass nicht mitgeteilt wird, ob es sich bei den früheren Vernehmungen um solche vor Polizeibeamten, einem Ermittlungsrichter und/oder vor der Strafkammer in einer ersten Hauptverhandlung gehandelt hat. Der Frage, in welchem Verfahrensstadium, bei welcher Gelegenheit, wie oft und wem gegenüber die Angeklagten Angaben zum Tatvorwurf gemacht haben, kommt bei der Würdigung auch der Aussagen der Verhandlungspersonen eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

2. Lückenhaft ist die Beweiswürdigung auch, weil es an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit die Angeklagten belastenden Indizien fehlt:

Nach den Feststellungen wurde der Tankwart mit Bleigeschossen des Kalibers .22 long rifle (5,6 mm) aus einem Revolver erschossen; Munition dieses Kalibers wurde in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten versteckt wenige Tage nach der Tat sichergestellt. Die Übereinstimmung der Verwendung eines wenig gebräuchlichen Kalibers bei der Tat und entsprechender Munition im Besitz der Angeklagten hat das Landgericht als möglicherweise gegen diese sprechenden Umstand gar nicht geprüft. Hinzu kommt, dass der Angeklagte H__ auch wegen unerlaubten Erwerbs und Überlassens einer Waffe vorbestraft ist. Die Strafkammer hat weder den Zeitpunkt der Verurteilung und die zugrunde liegende Tat (mit einer solchen Waffe?) noch die Vorverurteilung des Angeklagten ████ wegen versuchten Raubes dargestellt und demgemäß ersichtlich auch nicht in ihre Erwägungen einbezogen.

3. Einer der Hauptbelastungszeugen, der Zeuge ████, hat bei der Gegenüberstellung den Angeklagten S__ „mit Sicherheit“ als einen der beiden ihm kurz vor der Tat entgegenkommenden, in Richtung Tatort gehenden Männer wiedererkannt. Nach Anhörung eines Sachverständigen zur Frage des Wiedererkennens von Personen ist die Strafkammer zu der Auffassung gelangt, dass bei den durchgeführten Wahlgegenüberstellungen sowohl Strukturfehler, welche die Zusammenstellung der Gruppe der Vergleichspersonen betreffen, als auch Prozedurfehler, die sich auf die Instruktion von Wiedererkennungszeugen vor der Gegenüberstellung beziehen, unterlaufen sind. Der Sachverständige habe aufgrund „umfangreicher Erhebungen“ festgestellt, und das Landgericht ist ihm darin gefolgt, dass auch der Aussage eines Zeugen, er habe eine Person „mit Sicherheit“ wiedererkannt, „keine Bedeutung“ für die Würdigung der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens beigemessen werden könne (UA S. 23). Das ist rechtsfehlerhaft. Welche Bedeutung einer bestimmten Bekundung eines Zeugen beizumessen ist, hat der Richter unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen. Bei der Würdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen kommt es auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem Zeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier etwa auf welche – möglicherweise schon vor der Gegenüberstellung geschilderten – äußeren Merkmale der Zeuge das sichere Wiedererkennen stützt.

4. Die Aussage der Entlastungszeugin D__ hat das Landgericht widersprüchlich gewürdigt. Diese Zeugin hat ausgesagt, dass sich die Angeklagten noch um 22.05 Uhr/ 22.10 Uhr im Lokal aufgehalten haben. Nach Auffassung der Kammer (UA S. 30) vermochte diese Aussage keinen ausreichenden Beweis „weder für die eine noch für die andere Richtung“ zu der Frage erbringen, wann die Angeklagten die Gaststätte verlassen haben. An anderer Stelle unterstellt das Gericht die Annahme der Staatsanwaltschaft als richtig, dass diese Zeugin „bezüglich des Alibis der Angeklagten und ihrer Kleidung ... gelogen“ (UA S. 33) habe. Hat sie aber beztiglich des Alibis – gemeint ist die genaue Angabe der Uhrzeit – gelogen, dann ist die Aussage nicht beweisneutral.

Rissing-van SaanZschockeltBlauth
KutzerMiebach
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