Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Diebstahls als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 178/89
Datum
16.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen Diebstahls ein. Zentrale Fragen betrafen die Entscheidung über mehrere Beweisanträge und die Bestimmtheit der zugrunde liegenden Beweisbehauptungen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtliche Fehlerhaftigkeit zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Insbesondere fehlte wegen Änderung der Beweisbehauptung die hinreichende Bestimmtheit für weitere Beweisaufnahmen; die Aufklärungspflicht rechtfertigte kein weiteres Vorgehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Beweisanträge nach § 244 StPO setzen eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung voraus; unklare oder durch spätere Anträge geänderte Behauptungen genügen nicht der Bestimmtheit nach § 244 Abs. 3 StPO.

3

Die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Pflicht des Gerichts zur Aufklärung verlangt nicht in jedem Fall eine weitere Beweisaufnahme, wenn die vorhandenen Ermittlungsunterlagen eine zusätzliche Aufklärung nicht nahelegen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 24. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 178/89 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, den ████████ Udo, 1940 in ██, wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Darauf, ob die Beweisanträge Nr. 21 G und Nr. 29 A fehlerhaft beschieden worden sind, kommt es nicht an. Denn durch die Stellung des Beweisantrags Nr. 31 wurde die ihnen zugrundeliegende Beweisbehauptung wiederum geändert, so dass unklar blieb, ob und ggf. für welchen Zeitraum sie noch gelten sollten. Bezüglich der angeblichen Charterreise fehlt es somit an einer hinreichend bestimmten Beweisbehauptung, über die nach § 244 Abs. 3 StPO zu befinden gewesen wäre. Unter dem Gesichtspunkt der nach § 244 Abs. 2 StPO bestehenden Aufklärungspflicht brauchte sich der Strafkammer – auch im Hinblick auf die im Termin vom 23. September 1988 überreichten Ermittlungsunterlagen – eine weitere Beweisaufnahme nicht aufzudrängen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

zschockelt

KrauthHarms
GribbohmKutzer
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