Revision gegen Urteil wegen Diebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 178/89
- Datum
- 16.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Beweisanträge nach § 244 StPO setzen eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung voraus; unklare oder durch spätere Anträge geänderte Behauptungen genügen nicht der Bestimmtheit nach § 244 Abs. 3 StPO.
Die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Pflicht des Gerichts zur Aufklärung verlangt nicht in jedem Fall eine weitere Beweisaufnahme, wenn die vorhandenen Ermittlungsunterlagen eine zusätzliche Aufklärung nicht nahelegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 24. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 178/89 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, den ████████ Udo, 1940 in ██, wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Darauf, ob die Beweisanträge Nr. 21 G und Nr. 29 A fehlerhaft beschieden worden sind, kommt es nicht an. Denn durch die Stellung des Beweisantrags Nr. 31 wurde die ihnen zugrundeliegende Beweisbehauptung wiederum geändert, so dass unklar blieb, ob und ggf. für welchen Zeitraum sie noch gelten sollten. Bezüglich der angeblichen Charterreise fehlt es somit an einer hinreichend bestimmten Beweisbehauptung, über die nach § 244 Abs. 3 StPO zu befinden gewesen wäre. Unter dem Gesichtspunkt der nach § 244 Abs. 2 StPO bestehenden Aufklärungspflicht brauchte sich der Strafkammer – auch im Hinblick auf die im Termin vom 23. September 1988 überreichten Ermittlungsunterlagen – eine weitere Beweisaufnahme nicht aufzudrängen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
zschockelt
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